Treffer
BGH Beschluss

Zuleitung des Antrags auf Verteidigerbestellung zur Wiederaufnahme an LG Regensburg

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 105/72
Datum
09.01.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragte am 20.12.1995 gemäß § 364b StPO die Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens. Der beim Bundesgerichtshof eingereichte Antrag durfte dort eingelegt werden. Nach § 367 Abs.1 Satz 2 StPO ist ein derartiger Antrag an das zuständige Gericht zuzuleiten. Zuständig ist die 2. Strafkammer des Landgerichts Regensburg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens kann beim Revisionsgericht eingereicht werden und ist, wenn er dort eingeht, dem zuständigen Gericht zuzuleiten (§ 367 Abs. 1 S. 2 StPO).

2

§ 367 Abs. 1 S. 2 StPO verpflichtet das Revisionsgericht zur Weiterleitung von Eingaben, die der Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens dienen, an die nach Geschäftsverteilung zuständige Kammer.

3

Die Bestimmung der zuständigen Strafkammer richtet sich nach den Vorschriften über die Geschäftsverteilung; insoweit ist insbesondere § 140a Abs. 1 Satz 2 GVG maßgeblich.

4

Ein Antrag nach § 364b StPO auf Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens führt nicht zur Entscheidung durch den Senat, sondern zur Zuleitung an die zuständige Instanz zur weiteren Sachbearbeitung.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 105/72 vom 9. Januar 1996 in der Strafsache gegen 1. ———————_ Josef aus ██████████ geboren am ██ 1932 in Pesy, wegen Erpressung u. a., hier: Wiederaufnahme des Verfahrens

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 1996 gemäß § 367 StPO

Tenor

Der Antrag des Verurteilten auf Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens wird dem Landgericht – 2. Strafkammer Regensburg – zugeleitet.

Gründe

Mit Beschluss vom 13. Juni 1972 – 1 StR 105/72 – hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Juni 1971 – KLs 132/70 – 1 AK 47/70 – gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung des Revisionsgerichts wendet sich der Verurteilte, der mit seinem Schriftsatz vom 20. Dezember 1995 gemäß § 364b StPO die Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens beantragt hat.

Dieser Antrag, der beim Senat eingereicht werden durfte, ist dem zuständigen Gericht zuzuleiten (§ 367 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. November 1995 – 1 StR 604/84 – und vom 19. Dezember 1995 – 1 StR 349/90 –).

Das ist die 2. Strafkammer des Landgerichts Regensburg (§ 140a Abs. 1 Satz 2 GVG; § 367 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. BGH GA 1985, 419; die Beschlüsse des Präsidiums des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. November 1995 gemäß § 140a Abs. 2 GVG sowie des Präsidiums des Landgerichts Regensburg vom 15. Dezember 1995).

BriningMaulWahl
GranderathSchomburg
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