Zuleitung des Antrags auf Verteidigerbestellung zur Wiederaufnahme an LG Regensburg
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 105/72
- Datum
- 09.01.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens kann beim Revisionsgericht eingereicht werden und ist, wenn er dort eingeht, dem zuständigen Gericht zuzuleiten (§ 367 Abs. 1 S. 2 StPO).
§ 367 Abs. 1 S. 2 StPO verpflichtet das Revisionsgericht zur Weiterleitung von Eingaben, die der Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens dienen, an die nach Geschäftsverteilung zuständige Kammer.
Die Bestimmung der zuständigen Strafkammer richtet sich nach den Vorschriften über die Geschäftsverteilung; insoweit ist insbesondere § 140a Abs. 1 Satz 2 GVG maßgeblich.
Ein Antrag nach § 364b StPO auf Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens führt nicht zur Entscheidung durch den Senat, sondern zur Zuleitung an die zuständige Instanz zur weiteren Sachbearbeitung.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 105/72 vom 9. Januar 1996 in der Strafsache gegen 1. ———————_ Josef aus ██████████ geboren am ██ 1932 in Pesy, wegen Erpressung u. a., hier: Wiederaufnahme des Verfahrens
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 1996 gemäß § 367 StPO
Tenor
Der Antrag des Verurteilten auf Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens wird dem Landgericht – 2. Strafkammer Regensburg – zugeleitet.
Gründe
Mit Beschluss vom 13. Juni 1972 – 1 StR 105/72 – hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Juni 1971 – KLs 132/70 – 1 AK 47/70 – gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung des Revisionsgerichts wendet sich der Verurteilte, der mit seinem Schriftsatz vom 20. Dezember 1995 gemäß § 364b StPO die Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens beantragt hat.
Dieser Antrag, der beim Senat eingereicht werden durfte, ist dem zuständigen Gericht zuzuleiten (§ 367 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. November 1995 – 1 StR 604/84 – und vom 19. Dezember 1995 – 1 StR 349/90 –).
Das ist die 2. Strafkammer des Landgerichts Regensburg (§ 140a Abs. 1 Satz 2 GVG; § 367 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. BGH GA 1985, 419; die Beschlüsse des Präsidiums des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. November 1995 gemäß § 140a Abs. 2 GVG sowie des Präsidiums des Landgerichts Regensburg vom 15. Dezember 1995).
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