Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen fehlender Bildung einer Gesamtstrafe bei vorheriger Bewährungsentscheidung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 10/57
Datum
26.04.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach Verurteilung wegen eines Vergehens (§138 StGB). Der BGH bestätigt Schuldspruch und Strafzumessung im Übrigen, stellt aber fest, dass das Landgericht die mit einer früheren Entscheidung zu bildende Gesamtstrafe nicht berücksichtigt hat. Die Sache wird zur Neufeststellung der Gesamtstrafe und der Frage der Aussetzung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorliegen mehrerer rechtskräftiger Strafen ist von der neuen Strafkammer eine Gesamtstrafe zu bilden.

2

Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist zu berücksichtigen, ob eine bereits verhängte Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

3

Erweist sich bei der Nachprüfung, dass die Bildung der Gesamtstrafe unterblieben ist, führt dies zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung über die Gesamtstrafe und deren Aussetzung.

4

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung kann auf der Würdigung der Persönlichkeit und der Vorstrafen des Angeklagten beruhen und ist nur bei fehlender Rechtsfehlerhaftigkeit der Strafzumessung gerichtlich zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 19. Oktober 1956

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███, geboren am ███ ███████ Hans Franz ████████, wegen Nichtanzeige eines Münzverbrechens

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1957, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. Oktober 1956 wird die Sache zur Bildung einer Gesamtstrafe mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 10. August 1956 – 4 Ds 199/56 – an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Beschwerdeführer erhebt gegen seine Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 138 Abs. 1 und 3 StGB die allgemeine Sachbeschwerde. Ausdrücklich beanstandet er es nur, dass die Strafkammer ihm die Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat. Er meint, das Landgericht habe seine Gesamtpersönlichkeit nicht genügend gewürdigt. Die Strafkammer ist überzeugt, dass die Persönlichkeit des Angeklagten und seine Vorstrafen es nicht erwarten lassen, dass er schon unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde. Angesichts der Zahl und Art der Vorstrafen sowie mit Rücksicht auf die Straftat, die Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens ist, sind weitere Ausführungen entbehrlich.

Der Senat hat das Urteil in vollem Umfang nachgeprüft und gefunden, dass der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält. Auch die Strafzumessungsgründe sind bedenkenfrei. Die Strafkammer hat nur übersehen, dass mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 10. August 1956 eine Gesamtstrafe zu bilden ist, ohne darauf Rücksicht zu nehmen, dass das Amtsgericht diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat (BGHSt 7, 180). Über die Frage der Aussetzung der Gesamtstrafe ist erneut zu befinden.

JustizangestellterMantelDr. Hengsberger
Dr. PeetzWernerHübner
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