Revision: Zurückverweisung wegen fehlender Bildung einer Gesamtstrafe bei vorheriger Bewährungsentscheidung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 10/57
- Datum
- 26.04.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen mehrerer rechtskräftiger Strafen ist von der neuen Strafkammer eine Gesamtstrafe zu bilden.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist zu berücksichtigen, ob eine bereits verhängte Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Erweist sich bei der Nachprüfung, dass die Bildung der Gesamtstrafe unterblieben ist, führt dies zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung über die Gesamtstrafe und deren Aussetzung.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung kann auf der Würdigung der Persönlichkeit und der Vorstrafen des Angeklagten beruhen und ist nur bei fehlender Rechtsfehlerhaftigkeit der Strafzumessung gerichtlich zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 19. Oktober 1956
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███, geboren am ███ ███████ Hans Franz ████████, wegen Nichtanzeige eines Münzverbrechens
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1957, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. Oktober 1956 wird die Sache zur Bildung einer Gesamtstrafe mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 10. August 1956 – 4 Ds 199/56 – an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Beschwerdeführer erhebt gegen seine Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 138 Abs. 1 und 3 StGB die allgemeine Sachbeschwerde. Ausdrücklich beanstandet er es nur, dass die Strafkammer ihm die Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat. Er meint, das Landgericht habe seine Gesamtpersönlichkeit nicht genügend gewürdigt. Die Strafkammer ist überzeugt, dass die Persönlichkeit des Angeklagten und seine Vorstrafen es nicht erwarten lassen, dass er schon unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde. Angesichts der Zahl und Art der Vorstrafen sowie mit Rücksicht auf die Straftat, die Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens ist, sind weitere Ausführungen entbehrlich.
Der Senat hat das Urteil in vollem Umfang nachgeprüft und gefunden, dass der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält. Auch die Strafzumessungsgründe sind bedenkenfrei. Die Strafkammer hat nur übersehen, dass mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 10. August 1956 eine Gesamtstrafe zu bilden ist, ohne darauf Rücksicht zu nehmen, dass das Amtsgericht diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat (BGHSt 7, 180). Über die Frage der Aussetzung der Gesamtstrafe ist erneut zu befinden.
| Justizangestellter | Mantel | Dr. Hengsberger | |||
| Dr. Peetz | Werner | Hübner |