Treffer
BGH Urteil

Überbesetzung der Strafkammer führt zur Aufhebung; Bestechlichkeitsverurteilungen größtenteils bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 105/65
Datum
25.05.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen zweier Angeklagter wegen schwerer Bestechlichkeit, hebt jedoch die Verurteilung eines dritten Angeklagten auf und verweist das Verfahren wegen fehlerhafter Besetzung der Strafkammer zurück. Die Kammer war mit einem Vorsitzenden und fünf Beisitzern überbesetzt, was gegen Art.101 Abs.1 GG verstößt. Sachlich bestätigte der Senat die Feststellungen zur Kenntnis des bestimmenden Zwecks der Zuwendungen und hielt Beweiswürdigung und Strafzumessung für rechtmäßig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Überbesetzung einer Strafkammer (mehr Richter als zulässig) verletzt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und führt zur Aufhebung des Urteils nach § 338 Nr. 1 StPO.

2

Die Bestellung von Mitgliedern einer großen Strafkammer bedarf einer eindeutigen Anordnung im Geschäftsverteilungsplan; fehlen solche Bestellungen, sind diese Richter nicht als ordentliche Mitrichter zu werten.

3

Bestechlichkeit (§ 332 StGB) setzt voraus, dass der Bedachte die Absicht des Zuwendenden, durch Geschenke Einfluss zu gewinnen, erkannt hat und die Zuwendungen in Kenntnis dieses Zwecks angenommen wurden.

4

Im Revisionsverfahren sind Angriffe auf die freie Beweiswürdigung der Tatgerichte grundsätzlich nach § 337 StPO unbeachtlich; die Revision prüft vorrangig auf Rechtsfehler.

5

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung setzt den Nachweis eines Gesamtvorsatzes voraus; fehlt dieser, ist die Qualifikation als fortgesetzte Tat rechtsfehlerhaft.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 12. Juni 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 105/65 URTEIL

in der Strafsache gegen

1.) den Kaufmann Ernst Karl aus ████, geboren am ███████ 1906 in ██, ███, ██

2.) den kaufm. Angestellten Oskar aus ████, geboren am █████████ 1909 in ██, ███

3.) den techn. Leiter Dipl. Ing. Ernst aus ████, dort geboren am ███████ 1902,

wegen schwerer Bestechlichkeit (Sachbezeichnung: Dr. W______) u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ███ ████████ als Verteidiger des Angeklagten ██████████,

Tenor

I. Die Revisionen der Angeklagten ██████████ und ████████ gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. Juni 1964 werden verworfen. Sie haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

II. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten seines Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten ████████ und ███ wegen schwerer Bestechlichkeit (§ 332 StGB) zu Gefängnisstrafen verurteilt und diese zur Bewährung ausgesetzt. Einzelne Gegenstände hat es dem Staat für verfallen erklärt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung des sachlichen Rechts; der Angeklagte ████████ beanstandet auch das Verfahren. Die Rechtsmittel der Angeklagten ██ und ███████ bleiben erfolglos. Die Revision ████████ hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge des Angeklagten ██████

a) Die Besetzungsrüge ist begründet.

Der zweiten großen Strafkammer, die hier entschieden hat, gehörten zur Zeit der Hauptverhandlung neben dem Vorsitzenden fünf Richter an. Denn zu den Mitgliedern der zweiten großen Strafkammer zählte auch der Vorsitzende der zweiten kleinen Strafkammer, weil das Präsidium bei der Geschäftsverteilung für das Jahr 1964 ausdrücklich bestimmt hatte, dass die Vorsitzenden der kleinen Strafkammern gleichzeitig Mitglieder der großen Strafkammern seien.

Der Präsident des Landgerichts hat sich zwar dahin geäußert, dass die Vorsitzenden der kleinen Strafkammern „nach der seit Jahren üblichen praktischen Handhabung“ in der großen Strafkammer nur außerhalb der Hauptverhandlung in denjenigen Verfahren, in denen sich die Berufung gegen ein Urteil des Amtsrichters richtete (§§ 74 Abs. 2, 76 Abs. 2 GVG), tätig werden sollten. Das kam jedoch in der zur Zeit der Hauptverhandlung geltenden Fassung des Geschäftsverteilungsplans nicht zum Ausdruck. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine solche Beschränkung durch das Präsidium zulässig war. Die Beschränkung ist aber auch, wie die weitere Erklärung des Landgerichtspräsidenten zeigt, nicht stets beachtet worden. Denn die Vorsitzenden der kleinen Strafkammern sind zu den Sitzungen der großen Strafkammern gelegentlich doch herangezogen worden, wenn auch, wie der Landgerichtspräsident anführt, „als Vertreter eines verhinderten Beisitzers“. Als „Vertreter“ konnten sie jedoch in ihren großen Strafkammern nicht mitwirken. Sie sind als solche nirgends im Geschäftsverteilungsplan bestellt. In Wirklichkeit sind sie als ordentliche Mitglieder ihrer großen Strafkammer in deren Hauptverhandlungen tätig geworden. Daraus ist zu entnehmen, dass hier Landgerichtsrat ███████, der Vorsitzende der zweiten kleinen Strafkammer, ordentliches Mitglied der zweiten großen Strafkammer war, wenn er auch wegen seiner Belastung durch den Vorsitz der kleinen Strafkammer regelmäßig nicht zu den Sitzungen der großen Strafkammer herangezogen wurde.

Die zweite große Strafkammer war hiernach zur Zeit der Hauptverhandlung mit einem Vorsitzenden und fünf Beisitzern besetzt. Diese Überbesetzung ist nach den in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 17, 294 und 18, 65 = NJW 1964, 1020 und 1667) dargelegten Grundsätzen mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar. Die Strafkammer war daher nicht vorschriftsmäßig besetzt, so dass das angefochtene Urteil in Richtung gegen den Angeklagten ██████, soweit dieser es angefochten hat, aufgehoben werden muss (§ 338 Nr. 1 StPO).

b) Es erübrigt sich hiernach, auf die weiteren Verfahrensrügen näher einzugehen, die der Senat übrigens für offensichtlich unbegründet hält.

II. Die Sachrügen

Das angefochtene Urteil lässt in sachlich-rechtlicher Hinsicht keinen Rechtsirrtum erkennen. § 332 StGB ist nicht verletzt. Die Strafkammer geht bei der Auslegung dieser Gesetzesbestimmung und ihrer Anwendung auf den vorliegenden Fall von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, wie sie insbesondere in den Entscheidungen BGHSt 15, 88 und 239 zum Ausdruck kommt. Sie hat festgestellt, dass die Angeklagten die Absicht der schenkenden Firma erkannt hatten, sie durch die Geschenke zu bestimmen, der Firma einen möglichst hohen Anteil an den Kabelaufträgen zukommen zu lassen. Sie haben die Geschenke in Kenntnis dieser Absicht angenommen. Die hierauf bezügliche Beweiswürdigung enthält keine den Bestand des Urteils in Frage stellenden Verstöße gegen die Denkgesetze. Es ist insbesondere nicht denkgesetzwidrig, dass die Strafkammer auf diese Kenntnis zusätzlich auch aus der Häufigkeit der Geschenke geschlossen hat. Freilich kann sich diese Erwägung nicht unmittelbar auf die ersten Schenkungen beziehen. Das Landgericht führt aber noch weitere Umstände an, aus denen es auf das Wissen der Angeklagten von dem Zweck der Schenkungen schließt.

Dass bei den Angeklagten █████████ und ████ eine fortgesetzte Handlung angenommen wurde, ist kein Rechtsfehler. Das Landgericht konnte bei ihnen nicht den für die Annahme einer fortgesetzten Tat erforderlichen Gesamtvorsatz feststellen (vgl. BGHSt 1, 313, 315). Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung in den Revisionen der Angeklagten █████████ und ██████████ sind im Revisionsverfahren unbeachtlich (§ 337 StPO). Auch in der Strafzumessung vermag der Senat keinen Rechtsfehler zu finden. Der Angeklagte █████ hat kein Geständnis abgelegt; den äußeren Tatbestand konnte er nicht wohl bestreiten. Dass die Strafkammer dieses Nichtbestreiten nicht als strafmildernd ausdrücklich erwähnt, ist daher nicht zu beanstanden. Es ist auch kein Rechtsfehler, dass die Strafkammer die mehr oder weniger einflussreiche Stellung der Angeklagten in ihrer Behörde bei der Strafhöhe mitberücksichtigt hat.

Die Verfallerklärung entspricht dem § 335 StGB.

SeibertFischerPikart
HübnerMai
Überbesetzung der Strafkammer führt zur Aufhebung; Bestechlichkeitsverurteilungen größtenteils bestätigt — Themis