Treffer
BGH Urteil

Heimtücke (§ 211 StGB): Arg- und Wehrlosigkeit erforderlich – Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 105/64
Datum
09.06.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte würgte eine 77‑jährige Frau bewusstlos, stieß sie in einen Kellerschacht, nahm ihr Geld und verging sich an der Leiche; Landgericht verurteilte ihn wegen Mordes und schweren Raubes zu lebenslangem Zuchthaus. Der BGH stellte klar, dass Heimtücke die bewusste Ausnutzung von Arg- und Wehrlosigkeit voraussetzt und Wehrlosigkeit allein nicht genügt. Die Verurteilung blieb bestehen, weil die Tötung auch zur Verdeckung des Raubes erfolgte. Revisionsrügen zur Zurechnungsfähigkeit und Jugendmilderung wurden zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtückische Tötung im Sinne des § 211 StGB setzt die bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers voraus; die bloße Ausnutzung der Wehrlosigkeit genügt nicht.

2

Arglosigkeit ist für das Merkmal der Heimtücke wesentlich; Wehrlosigkeit kann hieraus folgen, weshalb beide Merkmale regelmäßig gemeinsam zu prüfen sind.

3

Eine Tötung, die zur Verdeckung oder Ermöglichung einer anderen Straftat erfolgt, erfüllt den Mordtatbestand des § 211 StGB.

4

Zur Feststellung der Zurechnungsfähigkeit genügt die freie richterliche Würdigung vorhandener Sachverständigengutachten; die Hinzuziehung eines dritten Gutachters ist nicht zwingend, wenn das Gericht auf der Grundlage der vorhandenen Begutachtungen eine tragfähige Überzeugung gewinnt.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 16. Dezember 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Feuerwerker Dietmar F ████ aus ██, geboren am █████ 1942 in ███, wegen Mordes hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juni 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als █████████ ███ ███████████████████, [REDACTED] der Geschäftsstelle, Justizangestellter [REDACTED]

Leitsatz

Heimtückische Tötung im Sinne des § 211 StGB setzt die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers voraus; Ausnutzung der Wehrlosigkeit allein genügt nicht.

BGH, Urteil vom 9. Juni 1964 – 1 StR 105/64 – LG Bamberg

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 16. Dezember 1963 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der zur Tatzeit noch nicht ganz 21 Jahre alte Angeklagte, der damals gerade bei der Bundeswehr diente, kam bei einem Besuch in dem Dorf ██ bei Bamberg mit der ihm bis dahin gänzlich unbekannten 77jährigen Rentnerin Margarete █████████ ins Gespräch. Die alte alleinstehende Frau, die offenbar froh war, einen Zuhörer gefunden zu haben, lud den Angeklagten zu einer Tasse Kaffee in ihr Haus ein. Während er dort in der Wohnküche mit ihr zusammensaß, fasste der Angeklagte den Plan, Frau █████ durch Würgen bewusstlos zu machen und sich dann in den Besitz ihres Bargeldes zu setzen. Nachdem er seinem Opfer so zugesetzt hatte, dass es kraft- und hilflos geworden war und nicht einmal mehr zu schreien vermochte, fasste und verwirklichte er in dem Gedanken, Frau ███████ könne ihn sonst „verraten“, den weiteren Entschluss, die Greisin in einen offenstehenden Kellerschacht zu stoßen und so zu töten. Anschließend stieg er selbst in den Keller und nahm dabei einen Fleischklopfer mit, um das Opfer, falls noch Leben in ihm sei, zu erschlagen. Er konnte sich jedoch von dem bereits eingetretenen Tode der Greisin überzeugen und nahm ihr nun den Geldbeutel aus der Schürzentasche. Sodann riss er der Leiche in einer Anwandlung geschlechtlicher Erregung die Kleider vom Leibe, bis sie nackt vor ihm lag. Nachdem er noch die Wohnung flüchtig nach sonst etwa vorhandenem Geld durchsucht hatte, entfernte er sich.

Das Landgericht (Jugendkammer) hat den Angeklagten wegen Mordes und zugleich wegen schweren Raubes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt.

Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts und der Aufklärungspflicht durch Nichtanhörung eines weiteren Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit. Sie bleibt erfolglos.

An sich zutreffend beanstandet der Beschwerdeführer, dass das Landgericht den Tatbestand des Mordes auch deshalb angenommen hat, weil der Angeklagte sein Opfer heimtückisch getötet habe. Heimtückisch tötet, wer das Opfer unter bewusster Ausnutzung seiner Arg- und Wehrlosigkeit tötet (BGHSt 2, 251; 3, 183, 330; 6, 120; 9, 385; 11, 139; 18, 37). Das traf hier nicht zu. Als der Angeklagte den Tötungsvorsatz fasste und in die Tat umsetzte, war Frau ██ durch den vorausgegangenen Kampf mit dem ihr an Körperkräften weit überlegenen Angeklagten so erschöpft, dass sie nicht einmal mehr einen Hilferuf hervorbringen konnte, also wehrlos. Sie war aber nicht arglos, sondern im Gegenteil gerade durch den vorausgehenden Angriff des Angeklagten besonders nachdrücklich auf die ihr drohende Gefahr aufmerksam geworden. Dass sie, als der Angeklagte zuerst über sie herfiel, sich eines Angriffs nicht versah, ist für die Anwendung des Merkmals der Heimtücke rechtlich ohne Belang, da der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit – sei es auch nur bedingtem – Tötungsvorsatz handelte. Das hat das Landgericht auch nicht verkannt. Es meint vielmehr unter Berufung auf BGHSt 18, 87, dass bewusste Ausnutzung der Arg- oder Wehrlosigkeit genüge, es also nicht erforderlich gewesen sei, dass Frau ███ noch arglos war, als der Angeklagte sie in den Keller stieß. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Gerade die Arglosigkeit des Opfers ist für das Merkmal der Heimtücke wesentlich, während sich die Wehrlosigkeit vielfach als eine Folge der Arglosigkeit ergibt. Jedenfalls hat der Bundesgerichtshof ebenso wie schon vor ihm das Reichsgericht (RGSt 77, 41, 44) und der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone (OGHBZ 2, 220; 3, 73) stets beides, also Arg- und Wehrlosigkeit für erforderlich gehalten. Davon wollte auch der 3. Strafsenat mit seiner in BGHSt 18, 87 veröffentlichten Entscheidung, bei der er übrigens sowohl die Arglosigkeit wie die Wehrlosigkeit des Opfers für gegeben ansah, nicht abweichen. Er hat dies auf Anfrage ausdrücklich bestätigt.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes ist gleichwohl im Ergebnis gerechtfertigt; denn das Landgericht hat die Annahme des Mordtatbestandes in gleicher Weise darauf gestützt, dass der Angeklagte sein Opfer tötete, um eine andere Straftat, nämlich den zu diesem Zeitpunkt noch im Stadium des Versuchs stehenden Raub, zu verdecken. Allein aus diesem Grunde war der Angeklagte Mörder und mit lebenslangem Zuchthaus zu bestrafen, sofern nicht sei es aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 51 Abs. 2 StGB, sei es mit Rücksicht auf Vorschriften des Jugendrechts ein Abweichen von der absoluten Strafe des § 211 StGB in Betracht kam.

Beide Möglichkeiten hat das Landgericht mit rechtlich nicht angreifbaren Erwägungen ausgeschlossen. Dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat voll zurechnungsfähig war, hat es unter Verwertung der Gutachten zweier Sachverständiger auf Grund selbständiger Beurteilung des Sachverhalts in für das Revisionsgericht bindender Weise festgestellt. Dass einer der beiden Sachverständigen der Ansicht war, die Möglichkeit erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit lasse sich nicht ausschließen, hinderte die Jugendkammer nicht daran, sich eine entgegengesetzte Überzeugung zu bilden, und nötigte sie nicht zur Anhörung eines dritten Sachverständigen.

Dass die Jugendkammer den Angeklagten nicht im Sinne des § 105 Abs. 1 JGG einem Jugendlichen gleichgeachtet und seine Tat nicht als sogenannte typische Jugendverfehlung beurteilt hat, bemängelt auch die Revision nicht. Was sie gegen die Nichtanwendung der Milderungsmöglichkeit gemäß § 106 JGG vorbringt, deckt gleichfalls keinen Rechtsfehler des Landgerichts auf. Dieses hat ersichtlich eine spätere Wiedereingliederung des Täters als wenig aussichtsreich und eine nachhaltige Vergeltung der nach ihren Umständen besonders abscheulichen Mordtat für notwendig erachtet und damit von seinem Ermessen bei der Anwendung des § 106 JGG in richtiger Weise Gebrauch gemacht (vgl. BGHSt 7, 353).

Nach den Feststellungen hätte das Landgericht die Anwendung des § 211 StGB übrigens auch darauf stützen können, dass der Angeklagte die Tat aus Habgier und zur Ermöglichung einer anderen Straftat (des vollendeten Raubes) beging. Doch beschwert die Nichtanwendung dieser beiden rechtlichen Gesichtspunkte den Angeklagten nicht.

Dr. GeierWillmsMai
HübnerFischer
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