Treffer
BGH Urteil

Revisionen gegen Verurteilung wegen versuchten Diebstahls und gefährlicher KV verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 105/62
Datum
17.04.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügen im Revisionsverfahren Verfahrensfehler (Übermüdung einer Schöffin, mangelhafte Urteilsgründe, fehlerhafte Beweiswürdigung, Unverhältnismäßigkeit der Strafe). Der BGH hält die Vorwürfe für unbegründet: Ermüdung beeinträchtigte die Verhandlungsfähigkeit nicht, §267 StPO ist eingehalten, und die Feststellungen sind revisionsrechtlich nicht zu überprüfen. Auch Strafzumessung und Mittäterschaftsbeurteilung weisen keine Rechtsfehler auf; die Revisionen werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorübergehende Ermüdung eines Gerichtsmitglieds begründet nicht ohne Weiteres einen Besetzungsmangel im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO; maßgeblich ist, ob die Fähigkeit zur Mitwirkung tatsächlich beeinträchtigt war.

2

Nach § 267 Abs. 1 StPO hat das Urteil die für die Feststellung der gesetzlichen Merkmale und die für die Strafzumessung maßgeblichen Tatsachen darzulegen; das Gericht muss dem Angeklagten nicht zuvor offenbaren, inwieweit es seiner Einlassung folgt.

3

Es obliegt dem Verteidiger, rechtzeitig substantiiert Beweisanträge zu stellen; das Gericht ist nicht verpflichtet, den Angeklagten aktiv nach beabsichtigten Beweisanträgen zu befragen.

4

Feststellungen des Tatrichters bezüglich der Tatsachen sind im Revisionszug nicht durch erneute Beweiserhebung zu ersetzen; eine sachliche Neubewertung der Tatsachen ist nach § 337 StPO unzulässig.

5

Die Feststellung gemeinschaftlichen Tatentschlusses und die Zurechnung von Handlungen an Mittäter ist dann gerechtfertigt, wenn die Beteiligten gemeinschaftlich vorgehen, sich wechselseitig beteiligen und sich nicht aus der Tatausführung lossagen; die Strafzumessung bleibt Sphäre des Tatrichters.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 9. November 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Hilfsarbeiter Josef ████████, geboren am ████ 1926 in ████████/Polen, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Hilfsarbeiter ███ ██, geboren am ██ 1939 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

Sachbezeichnung: ███████ u. a. wegen versuchten Diebstahls u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ███ und ███ gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. November 1961 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Den Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 10. November 1961 angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen versuchten Diebstahls und wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt, ███ zu drei Jahren, ███ zu zwei Jahren sechs Monaten Gesamtzuchthaus. ██████████ hält das Urteil in vollem Umfange auf, ████████ nach dem Inhalt seiner Revisionsbegründung nur zum Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung und zu den Strafaussprüchen.

I. 1. Der Verteidiger behauptet, die Strafkammer, insbesondere die Schöffin Frau ██, sei infolge langer Sitzungsdauer übermüdet gewesen; sie habe mangels zutreffenden Erinnerungsbildes von dem Ergebnis der Verhandlung den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Die Behauptung ist durch die dienstlichen Erklärungen der mitwirkenden Gerichtsmitglieder widerlegt. Bei der Schöffin traten zwar gelegentlich Ermüdungserscheinungen auf; sie setzten sie jedoch nach ihrer Erklärung nicht außerstande, der Verhandlung zu folgen. Da der Vorsitzende die allerdings bis in die Abendstunden andauernde Verhandlung wiederholt durch Pausen (von insgesamt über zwei Stunden) unterbrochen hat, erachtet der Senat die Erklärung der Schöffin für glaubhaft. Er hat dagegen um so weniger Bedenken, als die Verteidigung, obwohl zur Mitwirkung an der Rechtspflege berufen (§ 1 BRAO), keinen Anlass gefunden hat, eine weitere Unterbrechung der Hauptverhandlung ausdrücklich zu beantragen. Vorübergehende Ermüdung eines Gerichtsmitglieds begründet nicht die Revisionsrüge vorschriftswidriger Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO, BGHSt 14).

2. Was das Gericht für erwiesen erachtet, hat es im Urteil darzulegen (§ 267 Abs. 1 StPO). Es braucht dem Angeklagten nicht vorher zu offenbaren, ob und inwieweit es seiner Einlassung folgt. Es ist ohne besonderen Anlass auch nicht verpflichtet, von ihm zu erfragen, ob und für welche Fälle er Beweisanträge zu stellen beabsichtige. Vielmehr ist es Sache des Verteidigers, sich der rechtlichen Möglichkeit fürsorglicher Beweisanträge oder Beweisanregungen zur Wahrung der Belange seines Auftraggebers zu bedienen.

3. Hinwiederum ist die Strafzumessung Sache des Tatrichters, nicht der Verteidigung. Ihre Erwägungen an die Stelle der richterlichen Strafzumessungsgründe zu setzen, ist unzulässig. Rechtsfehler legt die Revision nicht dar. Sie ist daher zu verwerfen.

II. 1. § 267 StPO ist nicht verletzt. Das Gericht braucht nicht alle für erwiesen erachteten Tatsachen im Urteil anzugeben, sondern nur diejenigen, in denen es die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung findet. Es braucht auch nicht alle strafmildernden Umstände aufzuführen, sondern nur die für die Strafzumessung bestimmenden. Beides ist geschehen.

2. Feststellungen des Tatrichters sind mit der Revision nicht angreifbar, Beweiserhebungen sachlich-rechtlicher Art in diesem Rechtszug unzulässig (§ 337 StPO).

3. Den Umfang der Mittäterschaft des Angeklagten bei der gemeinschaftlichen Körperverletzung hat die Strafkammer zutreffend beurteilt. Sie hält trotz der Dunkelheit zur Tatzeit und der „Turbulenz des Tathergangs“ für erwiesen, was wenigstens zwei Tatbeteiligte übereinstimmend schilderten.

Das hat sie auch für die von der Revision beanstandeten Einzelheiten festgestellt, dass der (rechtskräftig verurteilte) Mitangeklagte ███ den Wächter durch mehrere Schläge mit dem Pistolenknauf bewusstlos schlug und ███████ ███ dann noch mit Steinen traf. Sie hat dies allen Tatteilnehmern als Mittätern zugerechnet, weil sie den Mann gemeinsam überfielen, um sich der Entdeckung als Täter eines Diebstahlsversuchs zu entziehen, weil sie ferner sich sämtlich eigenhändig abwechselnd an den Misshandlungen beteiligten und einschließlich des Beschwerdeführers ██ auch die erwähnten letzten Tatbeiträge █████████ und so geschehen ließen. Keiner der Teilnehmer hat sich aus der Gemeinschaftlichkeit entfernt oder sonst erkennen lassen, dass er sich an dem Tun der anderen nicht beteilige. Die Revision rügt daher vergeblich, dass █████████ nicht gewollt habe, dass die letzten Einzelheiten des Tathergangs so geschehen seien. Die rechtliche Beurteilung des Landgerichts ist frei von Widerspruch und Rechtsirrtum. Demnach besteht der Schuldspruch aus § 223a StGB zu Recht.

4. Auch die Strafzumessung weist nicht den behaupteten Widerspruch auf. Mildernde Umstände nach § 228 StGB hat die Strafkammer bei keinem Angeklagten, Strafmilderungsgründe zum Diebstahlsversuch bei jedem von ihnen als gegeben erachtet. Die Einzelstrafen sind nicht unverhältnismäßig, sondern auch im Verhältnis zu den Mitangeklagten gegeneinander wohlabgestuft. Auch die Gesamtstrafe ist ohne Rechtsfehler gebildet. Das Rechtsmittel ist daher ebenfalls zu verwerfen.

Der Senat hat beiden Beschwerdeführern die Untersuchungshaft voll angerechnet, um sie nicht im Verhältnis zu dem Hauptbeteiligten, der keine Revision eingelegt hat, zu benachteiligen.

WillmsHübnerMai
Dr. GeierFischer
Revisionen gegen Verurteilung wegen versuchten Diebstahls und gefährlicher KV verworfen — Themis