Treffer
BGH Urteil

Revisionen gegen Verurteilung und Anrechnung von Unterbringung als Untersuchungshaft verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 105/61
Datum
11.04.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft legten Revision gegen eine Verurteilung wegen erschwerter Unzucht und gegen die Anrechnung einer Unterbringung auf die Strafhaft ein. Streitgegenstand war, ob § 60 StGB auch eine Freiheitsentziehung nach einem Landesverwahrungsgesetz erfasst. Der BGH verwirft beide Revisionen. Er führt aus, dass § 60 StGB jede behördlich angeordnete Freiheitsentziehung erfasst, die zumindest der Sicherung der Strafverfolgung dient, und hält die Überzeugungsfeststellungen des Landgerichts für bindend.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 60 StGB umfasst nicht nur die in § 112 StPO bezeichnete Untersuchungshaft, sondern jede sonstige behördlich angeordnete Freiheitsentziehung, die zugleich der Sicherung der Strafverfolgung dient.

2

Die Anrechnung von Unterbringungszeiten nach einem Landesverwahrungsgesetz auf die Strafe nach § 60 StGB ist möglich, sofern die Maßnahme den Zweck der Sicherung der Strafverfolgung erfüllt und die Voraussetzungen für eine andere Verfahrensregel (z. B. § 126a StPO) nicht offenstanden.

3

Das Revisionsgericht ist an die auf Überzeugung gegründeten Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, soweit diese für das Revisionsgericht verbindlich festgestellt sind.

4

Eine vom Angeklagten erhobene Sachrüge ist unbegründet und die Revision zu verwerfen, wenn sie keine durchgreifenden Rechts- oder Verfahrensfehler substantiiert darlegt.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 23. Dezember 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████ zuletzt wohnhaft den Schneider Karl Josef in ████, geboren █████████ 1927 in ███, Lkr. ██, ████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer Unzucht zwischen Männern

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. April 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dotterweich Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 23. Dezember 1960 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft treffen die Staatskasse.

Dem Angeklagten wird die weitere Untersuchungshaft seit dem 24. Dezember 1960, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Verbrechen der erschwerten Unzucht zwischen Männern als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen das Urteil in vollem Umfang mit der Sachrüge; sein Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet.

Auch die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich nur gegen die Anrechnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- und Pflegeanstalt nach dem Bayerischen Verwahrungsgesetz vom 30. April 1952 (GVBl. S. 163) wendet, kann keinen Erfolg haben. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass § 60 StGB unter Untersuchungshaft nicht nur die Untersuchungshaft im Sinne des § 112 StPO, sondern jede sonstige Freiheitsentziehung versteht, die auf die Anordnung einer Behörde zurückgeht und wenigstens zugleich der Sicherung der Strafverfolgung dient (vgl. LK Anm. 2 zu § 60 StGB). Das kann auch bei einer Freiheitsentziehung nach dem Bayerischen Verwahrungsgesetz einmal der Fall sein, obwohl Art. 5 dieses Gesetzes die Verwahrung nur zulässt, wenn der Weg des § 126a StPO nicht offensteht, und traf jedenfalls hier nach der für das Revisionsgericht bindenden Überzeugung des Landgerichts tatsächlich zu. Die an sich rechtlich beachtlichen Ausführungen der vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision der Staatsanwaltschaft lassen dies außer acht.

Dr. GeierDotterweichHübner
SeibertWillms
Revisionen gegen Verurteilung und Anrechnung von Unterbringung als Untersuchungshaft verworfen — Themis