Revisionen gegen Verurteilung und Anrechnung von Unterbringung als Untersuchungshaft verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 105/61
- Datum
- 11.04.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 60 StGB umfasst nicht nur die in § 112 StPO bezeichnete Untersuchungshaft, sondern jede sonstige behördlich angeordnete Freiheitsentziehung, die zugleich der Sicherung der Strafverfolgung dient.
Die Anrechnung von Unterbringungszeiten nach einem Landesverwahrungsgesetz auf die Strafe nach § 60 StGB ist möglich, sofern die Maßnahme den Zweck der Sicherung der Strafverfolgung erfüllt und die Voraussetzungen für eine andere Verfahrensregel (z. B. § 126a StPO) nicht offenstanden.
Das Revisionsgericht ist an die auf Überzeugung gegründeten Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, soweit diese für das Revisionsgericht verbindlich festgestellt sind.
Eine vom Angeklagten erhobene Sachrüge ist unbegründet und die Revision zu verwerfen, wenn sie keine durchgreifenden Rechts- oder Verfahrensfehler substantiiert darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten, 23. Dezember 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████ zuletzt wohnhaft den Schneider Karl Josef in ████, geboren █████████ 1927 in ███, Lkr. ██, ████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer Unzucht zwischen Männern
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. April 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dotterweich Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 23. Dezember 1960 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft treffen die Staatskasse.
Dem Angeklagten wird die weitere Untersuchungshaft seit dem 24. Dezember 1960, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Verbrechen der erschwerten Unzucht zwischen Männern als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen das Urteil in vollem Umfang mit der Sachrüge; sein Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet.
Auch die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich nur gegen die Anrechnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- und Pflegeanstalt nach dem Bayerischen Verwahrungsgesetz vom 30. April 1952 (GVBl. S. 163) wendet, kann keinen Erfolg haben. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass § 60 StGB unter Untersuchungshaft nicht nur die Untersuchungshaft im Sinne des § 112 StPO, sondern jede sonstige Freiheitsentziehung versteht, die auf die Anordnung einer Behörde zurückgeht und wenigstens zugleich der Sicherung der Strafverfolgung dient (vgl. LK Anm. 2 zu § 60 StGB). Das kann auch bei einer Freiheitsentziehung nach dem Bayerischen Verwahrungsgesetz einmal der Fall sein, obwohl Art. 5 dieses Gesetzes die Verwahrung nur zulässt, wenn der Weg des § 126a StPO nicht offensteht, und traf jedenfalls hier nach der für das Revisionsgericht bindenden Überzeugung des Landgerichts tatsächlich zu. Die an sich rechtlich beachtlichen Ausführungen der vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision der Staatsanwaltschaft lassen dies außer acht.
| Dr. Geier | Dotterweich | Hübner | |||
| Seibert | Willms |