Revision: Zurückverweisung wegen möglicher Beihilfe/Anstiftung und Unterlassungsbeihilfe zum Meineid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 105/52
- Datum
- 18.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tätige Beihilfe oder Anstiftung zum Meineid kann vorliegen, wenn ein Beteiligter durch Mitteilung, Veranlassung oder bestärkendes Verhalten eine Zeugin zur Falschaussage veranlasst oder in ihrem Vorsatz bestärkt.
Die bloße Abwesenheit einer ausdrücklichen Verabredung schließt Beihilfe nicht aus; maßgeblich ist, ob durch das Verhalten des Beteiligten die Entscheidung der Zeugin zur unwahren Aussage beeinflusst wurde.
Beihilfe durch Unterlassen setzt das Vorliegen einer rechtlichen Garantenpflicht voraus, die insbesondere dann besteht, wenn der Unterlassende durch eigenes vorausgehendes Verhalten die Gefahr des Meineids geschaffen hat.
Für die Strafbarkeit durch Unterlassen ist erforderlich, dass ein Eingreifen möglich und zumutbar war; die Pflicht der Prozesspartei zu wahrheitsgemäßen Erklärungen nach § 138 ZPO kann die Zumutbarkeit eines Offenbarens begründen.
Subjektive Tatseite bei Beihilfe/Unterlassungsdelikten erfordert das Bewusstsein, die fremde Tat wenigstens billigend zu fördern, sowie die Einsichtsfähigkeit oder die Möglichkeit, bei Gewissensanstrengung das Unrecht zu erkennen.
Vorinstanzen
Landgericht Heidelberg, 19. Oktober 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Sortierer Johann Anton Julius ██ aus ██████, geboren am █ 1892 in ██████, wegen Beihilfe zum Meineid
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Heidelberg vom 19. Oktober 1951, soweit der Angeklagte ████ freigesprochen ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat zunächst nicht ausreichend geprüft, ob der Angeklagte nicht durch tätiges ███████ Beihilfe zu dem Meineid der Verurteilten Frau ██████ geleistet hat. Der Erstrichter konnte zwar nicht feststellen, dass die beiden sich über ████████ verabredet haben. Er hätte aber prüfen müssen, ob der Angeklagte ihr während seines Scheidungsprozesses nicht wenigstens zu verstehen gegeben hat, dass er die Behauptungen seiner Ehefrau, für die diese Frau ██████ als Zeugin benannt hatte, der Wahrheit zuwider abgestritten habe und abstreiten werde. Diese Prüfung lag besonders nahe, wenn die ehewidrigen Beziehungen noch während des Scheidungsprozesses andauerten; dafür gab schon die Karte der Frau Sch█████████ vom 15. Januar 1951 einen Anhalt. Hat ihr der Angeklagte seine Einlassung im Scheidungsprozess zu wissen gegeben, so war weiter zu prüfen, ob er dadurch Frau Sch█████████, die ihn mit ihrem Meineid zum Prozesserfolg verhelfen wollte, zu ihrer Tat veranlasst oder in ihrem Vorhaben wenigstens bestärkt hat. Erkannte und billigte der Angeklagte das, so kann er ihr durch tätiges Handeln Beihilfe geleistet oder sie sogar angestiftet haben. Vgl. dazu BGHSt 2, 129.
Das Urteil berücksichtigt auch den Verlauf des Scheidungsprozesses nicht genügend. Frau ███████ war dort von der Ehefrau des Angeklagten als Zeugin dafür benannt worden, dass sie mit dem Angeklagten ein ehewidriges Verhältnis unterhalte und dass die beiden wiederholt im selben Zimmer übernachtet hätten. Der Angeklagte hat das der Wahrheit zuwider bestritten und ehrverletzend vortragen lassen, er habe mit Frau ██████ nur einmal notgedrungen im selben Zimmer eine Nacht verbringen müssen; er begrüße es, wenn Frau Sch█████████ vernommen werde. Es ist zwar rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter in dieser Erklärung des Angeklagten noch keinen Antrag auf Vernehmung der Frau Sch█████████ gefunden hat. Wichtig ist aber, dass das Scheidungsgericht die Erklärung des Angeklagten, möglicherweise auf Grund der mündlichen Verhandlung, anders aufgefasst, deshalb auch seine Behauptungen ausdrücklich negiert und die Vernehmung der Frau ███████ auch auf seinen Antrag angeordnet hat. Es liegt nahe, dass Frau ███████ jedenfalls auf diese Weise Kenntnis von der wahrheitswidrigen Prozesseinlassung des Angeklagten erhalten hat (§ 377 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ist sie dadurch beeinflusst worden, falsch zu schwören, und hat der Angeklagte das von vornherein erkannt und gebilligt, so kann auch darin, wenn nicht Anstiftung, so doch tätige Beihilfe des Angeklagten zum Meineid liegen (vgl. RGSt 75, 271; DR 1941, 1837).
Lässt das Ergebnis der neuen Verhandlung keine Bestrafung des Angeklagten wegen Anstiftung oder tätiger Beihilfe zu, so ist weiterhin zu prüfen, ob er sich der Meineidsbeihilfe durch Unterlassen schuldig gemacht hat. Das setzt, wie die Strafkammer richtig erkannt hat, voraus, dass er rechtlich verpflichtet war, den Meineid, der in seiner Gegenwart geleistet wurde, zu verhindern, insbesondere dadurch, dass er dem Scheidungsrichter noch rechtzeitig den wahren Sachverhalt eingestand. In § 138 ZPO ist bestimmt, dass die Prozessparteien ihre Erklärungen vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben haben. Daraus allein ergab sich indes, wie auch die Strafkammer richtig annimmt, noch nicht die weitere Pflicht des Angeklagten, den Meineid der Frau Sch█████████ zu verhindern; denn für die Wahrheit seiner Aussage ist der Zeuge grundsätzlich selbst und allein verantwortlich (BGH vom 10. April 1951 – 1 StR 88/51 –). Nicht ausreichend geprüft hat der Erstrichter aber, ob der Angeklagte nicht sonst durch ein eigenes vorausgehendes Handeln die Gefahr geschaffen hat, Frau ██████ werde sich des Meineids schuldig machen. Dann war er rechtlich verpflichtet, diese Gefahr von ihr abzuwenden. In dieser Hinsicht ist von Bedeutung, ob er noch während des Scheidungsprozesses das Liebesverhältnis zu Frau Sch█████████ fortgesetzt, ihr vielleicht sogar Aussicht auf eine spätere Heirat gemacht hat (vgl. die Karte vom 15. Januar 1951). Hat er sie dadurch in die Versuchung geführt, ihm zuliebe falsch auszusagen und falsch zu schwören, so war er rechtlich verpflichtet, die Gefahr des Meineids von ihr abzuwenden, notfalls indem er sich selbst zur Wahrheit bekannte (BGHSt 2, 129). War ihm das möglich, so sind die äußeren Merkmale einer Beihilfe zum Meineid gegeben. Auf der inneren Tatseite würde die Bestrafung dann das Bewusstsein des Angeklagten voraussetzen, dass er durch sein Unterlassen den Meineid wenigstens billigend fördere und ihn ein Einschreiten dagegen möglich sei; das müsste er auch in seinen Willen aufgenommen haben. Zur Schuld würde ferner gehören, dass er das Unrecht seines Verhaltens erkannte oder bei Anspannung seines Gewissens erkennen konnte (BGH vom 18. März 1952 – GSSt 2/51, NJW 1952, 593). Nicht entlasten könnte den Angeklagten dagegen, dass er sich durch Offenbarung der Wahrheit selbst eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigen oder die Aussichten seines Prozesses gefährden musste. Zwar führt eine pflichtwidrige Unterlassung zur Bestrafung nur dann, wenn dem Unterlassenden ein Handeln zumutbar war (RGSt 58, 17, 226; 72, 19; 77, 125). Das ist hier aber zu bejahen, und zwar schon auf Grund des § 138 ZPO, der von der Prozesspartei wahrheitsgemäße Erklärungen ohne Rücksicht auf eigene Nachteile verlangt. Abgesehen davon ist bei der Frage der Zumutbarkeit der Nachteil, der dem Angeklagten bei pflichtgemäßem Handeln drohte, unvergleichlich geringer als der Schaden, den Frau Sch█████████ dadurch erlitt, dass er sie des Meineids schuldig werden ließ. Auch daraus ergibt sich, dass ihm die Verhinderung der Tat durch Eingeständnis der Wahrheit zumutbar war.
Die Revision des Staatsanwalts muss nach alledem Erfolg haben. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Groß | Geier | Glanzmann | |||
| Engels | Hille |