Treffer
BGH Urteil

Revisionsteilzugeständnis bei gewerbsmäßiger Hehlerei, Einziehung beschlagnahmter Altmetalle

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 10/54
Datum
18.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob teilweise das Urteil des LG Augsburg in einem Verfahren wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und Beihilfe auf und änderte die Einziehungsanordnung. Wegen der seit 1.10.1953 in § 260 StGB eingeführten Möglichkeit mildernder Umstände ist eine neue Strafzumessung anzuordnen. Beschlagnahmte Altmetalle sind einzuziehen; ein Anspruch auf Auszahlung des Erlöses besteht nicht. Die übrigen Revisionen wurden überwiegend verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Inkrafttreten einer günstigeren Strafrechtsänderung ist der Tatrichter zur erneuten Strafzumessung verpflichtet, soweit die neue Rechtslage zugunsten des Verurteilten eingreift (vgl. § 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO).

2

Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei kann in wiederholter Unterstützung bestehen und wird begründet, wenn der Gehilfe ein fortdauernder Erwerb oder ein Interesse an laufenden Einnahmen durch die Unterstützung zukommt.

3

Beschlagnahmte Gegenstände, die der Einziehung unterliegen, sind einzuziehen, auch wenn sie bereits verwertet wurden; ein Anspruch auf Auszahlung des Verwertungserlöses besteht nicht.

4

Die Mitwirkung an unrichtigen oder unterlassenen Buchungseintragungen kann strafbare Beihilfe zu Buchführungsverstößen des Betriebsinhabers begründen; Unterlassen im Einvernehmen mit dem Täter kann als tatbestandsmäßige Beihilfe gewertet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 23. April 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Altmetallhändler Johann ████ aus ███████, ████, ███ geboren am █████ ████ ███, 2.) Brunhilde ███████████████, geboren am █████ in ██,

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Amtsgerichtsrat ██████████████ bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████

Tenor

Auf die Revisionen der beiden Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 23. April 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, ausgenommen die gegen den Angeklagten █████████████ ausgesprochene Geldstrafe nebst Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Ausspruch über die Einziehung wird dahin geändert, dass die beschlagnahmten Altmetalle eingezogen sind.

Im Übrigen wird die Sache im Umfange der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Zur Revision des Angeklagten ███████

1. Der Revisionsbegründung und der Erklärung des Verteidigers in der Revisionsverhandlung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das Urteil nicht angreift, soweit das Verfahren wegen Begünstigung eingestellt wurde.

2. Die auf die Sachrüge gebotene Prüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler ergeben, durch den der Angeklagte benachteiligt sein könnte. Die Revision macht dies im einzelnen auch nicht geltend; ihr Vorbringen besteht nur aus Angriffen auf die Beweiswürdigung des Landgerichts, an die das Revisionsgericht nach dem Gesetz gebunden ist.

3. Das Rechtsmittel hat jedoch zum Strafausspruch teilweise Erfolg.

a) Durch das am 1. Oktober 1953 in Kraft getretene Dritte Strafrechtsänderungsgesetz ist bei gewerbsmäßiger Hehlerei die Zubilligung mildernder Umstände zugelassen worden (§ 260 Abs. 2 StGB n. F.). Dass das Landgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, wenn die Gesetzesänderung zur Zeit seines Urteils schon in Geltung gewesen wäre, lässt sich nicht ausschließen. Nach § 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO bedarf es daher neuer Strafzumessung durch den Tatrichter, soweit der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 6, 16 Abs. 1 Nr. 4 UnedMetG (Verletzung der Buchführungspflicht) verurteilt worden ist.

b) Hiervon wird die wegen Vergehens gegen §§ 15, 16 Abs. 1 Nr. 4 UnedMetG (unerlaubter Straßenhandel) ausgesprochene Geldstrafe, die dem Gesetz entspricht, nicht berührt. Nur hinsichtlich der auf § 16 Abs. 3 UnedMetG beruhenden Einziehung ist das Urteil richtigzustellen. Auch bei bereits geschehener Verwertung von beschlagnahmten, der Einziehung unterliegenden Gegenständen sind diese einzuziehen, nicht aber ihr Erlös (RGSt 66, 85). Einen Anspruch auf Auszahlung des Erlöses erlangt der Beschwerdeführer durch diese Berichtigung nicht.

II. Zur Revision der Angeklagten ███████████████

1. Auch dieses Rechtsmittel kann zum Schuldspruch keinen Erfolg haben.

a) Die Anwendung des § 260 StGB auf die von der Beschwerdeführerin geleistete Beihilfe zu der Hehlerei des Mitangeklagten ████████ ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dazu würde zwar weder ihr Wissen, dass ████████ gewerbsmäßig handelte, hingereicht haben noch ihre Absicht, ihm durch wiederholte Unterstützung seines hehlerischen Tuns laufende Einnahmen zu verschaffen. Das Landgericht hat aber weiter festgestellt, dass die Angeklagte selbst „an dem Fließen dieser Einnahmequelle ... interessiert“ war, weil „davon der ihr für den Haushaltsbedarf wie auch für den persönlichen Lebenszuschnitt zur Verfügung stehende Geldbetrag abhing“.

Der Tatrichter war also überzeugt, dass die Angeklagte durch wiederholte Hilfeleistung für sich selbst einen fortdauernden Erwerb erlangte.

b) Gegenüber der tateinheitlichen Verurteilung wegen Beihilfe zu dem Vergehen des ████████ gegen §§ 6, 16 Abs. 1 Nr. 4 UnedMetG (Verletzung der Buchführungspflicht) wendet die Revision ein, die Angeklagte sei für die Führung der Bücher strafrechtlich nicht verantwortlich gewesen, weil nicht sie, sondern ████████ Inhaber des Gewerbebetriebes gewesen sei. Es kann dehinstehen, ob diese Rechtsauffassung zutrifft; eine eigene Verantwortlichkeit könnte sich für die Angeklagte, der die Führung der Bücher von ███████ ständig übertragen war, immerhin aus § 151 GewO ergeben haben (vgl. BGH 5 StR 531/52 vom 22. Januar 1953, NJW 1953, 550). Jedenfalls aber schließt der von der Revision geltend gemachte Grund eine Bestrafung der Angeklagten wegen Beihilfe zu einem Buchführungsvergehen des Mitangeklagten nicht aus.

Das Landgericht hat das strafbare Verhalten der Angeklagten nicht, wie die Revision meint, nur in einem Unterlassen gefunden. Die Verurteilung umfasst zunächst auch die unrichtigen und unvollständigen Eintragungen, die die Angeklagte im Einvernehmen mit ███████ für die Straßengeschäfte in Augsburg vorgenommen hat. Darin liegt eine durch tätiges Handeln geleistete Beihilfe.

Rechtlich ist die Angeklagte wegen Beihilfe aber auch dafür bestraft worden, dass die Geschäfte mit den beiden Amerikanern nicht in die Bücher eingetragen wurden. Dies erleichterte die Begehung der Hehlerei; aus diesem Grunde sind die Eintragungen, wie die Beschwerdeführerin selbst eingeräumt hat, im Einvernehmen beider Angeklagten unterblieben. Diese hielten es also für notwendig, die Hehlerei unter Verletzung der gesetzlichen Buchführungspflicht zu begehen. Aus den tatrichterlichen Feststellungen ergibt sich ohne weiteres, dass die Beschwerdeführerin, indem sie die Hehlerei des ███████ förderte, zugleich der diesem zur Last liegenden Verletzung der Buchführungspflicht Vorschub leistete: denn sie bestärkte ihn zumindest in dem Entschluss, die Eintragungen, deren Vornahme üblicherweise ihre Sache gewesen wäre, nicht persönlich vorzunehmen. Ihre Beihilfe liegt also auch hier nicht in einer reinen Untätigkeit.

2. Der Strafausspruch muss aus denselben Gründen wie bei dem Angeklagten ███████ aufgehoben werden; ausserdem wird das Landgericht die Anwendbarkeit des § 23 StGB in seiner seit dem 1. Oktober 1953 geltenden Fassung zu prüfen haben.

Die gegen den Strafausspruch vorgebrachte Verfahrensrüge ist offenbar unbegründet. Dass in den Urteilsgründen von einer Zuchthausstrafe von 6 Wochen die Rede ist, ist auf ein offensichtliches Schreibversehen zurückzuführen, wie sich schon aus der Umwandlung der Zuchthausstrafe in eine Gefängnisstrafe von 9 Monaten ergibt, die in der Urteilsformel festgesetzt und in den Gründen durch Anführung des § 21 StGB gerechtfertigt worden ist. Der Fehler ist inzwischen vom Landgericht in zulässiger Weise berichtigt worden (vgl. BGH 1 StR 784/51 vom 6. Februar 1952; StR 752/53 vom 14. Januar 1954, NJW 1954, 797; ferner BGHSt 5, 5).

GlanzmannDr. HörchnerJagusch
MantelDr. Schalscha
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