Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Freispruch wegen Beihilfe zum Totschlag verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 10/53
Datum
20.10.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch eines Bauingenieurs wegen Beihilfe zum Totschlag ein. Zentral war, ob der Angeklagte mit dem Willen, die Tötung zu fördern (Gehilfenvorsatz), gehandelt hat. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Würdigung des Schwurgerichts, wonach weder eine unmittelbare Beteiligung noch der erforderliche Gehilfenvorsatz feststellbar sind. Die tatrichterliche Beweiswürdigung und Zeugnisbewertung bleiben damit maßgeblich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gehilfenvorsatz setzt den Willen voraus, die Vollendung der Tat des Haupttäters zu fördern; bloße Unterstützung ohne Förderungswillen begründet keine Teilnahme.

2

Wer durch eine Handlung einen von ihm als untauglich erkannten Versuch des Haupttäters fördert, ist nicht als Gehilfe strafbar.

3

Wer durch sein Verhalten gerade darauf abzielt, die Vollendung der Tat zu vereiteln oder nur scheinbar mitwirkt, hat keinen Gehilfenvorsatz und ist nicht wegen Beihilfe zu bestrafen.

4

Die revisionsrechtliche Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung ist nach § 337 StPO beschränkt; bloße Angriffe gegen die Würdigung sind unzulässig.

5

Bei erheblichem Zeitablauf sind mögliche Erinnerungslücken und Voreingenommenheit der Zeugen in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen und können die Tragfähigkeit belastender Aussagen mindern.

Vorinstanzen

Schwurgericht Heilbronn, 28. Oktober 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauingenieur Robert R. ███ aus ███████ (Kreis ████), geboren am ██ ██ in ██, wegen Beihilfe zum Totschlag

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat █████████ ███ ███████████████████

Justizangestellter ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Heilbronn vom 28. Oktober 1952 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war im Jahre 1942 Bauführer der Firma ██████, die im Auftrage der Reichsbahn Erdarbeiten in Otoczno (Warthegau) übernommen hatte.

Unter den zwangsverpflichteten Arbeitern befanden sich Polen und Juden. Die Anklage wirft ihm Misshandlungen von jüdischen Zwangsarbeitern und Mitwirkung bei der rechtswidrigen Hinrichtung von zwei jüdischen Arbeitern durch Erhängen vor.

Hinsichtlich der Misshandlungen ist das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt worden.

Von der Anklage der Beihilfe zum Totschlag ist der Angeklagte mangels Beweises freigesprochen worden.

Die Staatsanwaltschaft hat das Urteil angefochten und das Rechtsmittel im Revisionsantrag auf die Freisprechung des Angeklagten beschränkt.

Sie rügt Verletzung des sachlichen Rechts, kann aber keinen Erfolg haben.

Das Schwurgericht hat sich in eingehender Beweiswürdigung mit den Aussagen der vernommenen Zeugen befasst. Es kommt zu dem Ergebnis, dass die den Angeklagten belastenden Aussagen der jüdischen Zeugen mit Rücksicht auf die lange Zeit, die seit den zum Gegenstand der Anklage gemachten Vorgängen verstrichen ist, mit Vorsicht aufzunehmen sind und dass eine gewisse Voreingenommenheit gegen den Angeklagten auf Grund der erlittenen bitteren Erlebnisse nicht ausgeschlossen werden kann, zumal andere Zeugen, die nicht unmittelbar betroffen wurden, den Angeklagten entlastet haben.

Das Schwurgericht kommt hinsichtlich der Beteiligung des Angeklagten an der Tötung der beiden jüdischen Arbeiter nur zu der Feststellung, dass er einen Befehl der Gestapo auf Errichtung eines Galgens im Lager nach anfänglichem Widerspruch an zwei Zimmerleute, die die Anordnung ausgeführt haben, weitergegeben und dass er Stricke für die Hinrichtung besorgt hat.

Das Schwurgericht hat dem Angeklagten jedoch seine Behauptung, dass er durch Anschneiden der Stricke die Hinrichtung zu vereiteln versucht hat, nicht widerlegen können und vermag eine unmittelbare tätige Beteiligung des Angeklagten bei der Hinrichtung, die nach seinem erfolglosen Versuch entgegen seiner Erwartung dann doch vollzogen wurde, nicht festzustellen.

Soweit die Revision die Beweiswürdigung des Schwurgerichts bemängelt, ist sie unzulässig (§ 337 StPO). Dass das Gericht bei Würdigung der Beweise Erfahrungssätze verletzt habe, ist nicht ersichtlich; insbesondere ist die Annahme, dass nach Verlauf von zehn Jahren sich das Erinnerungsbild bei den Zeugen verschoben haben kann, selbst im Falle eines so ungewöhnlichen und eindrucksvollen Erlebnisses nicht zu beanstanden, zumal auf Unstimmigkeiten bei den Aussagen einzelner Zeugen hingewiesen worden ist.

Soweit eine die Tötung fördernde Tätigkeit des Angeklagten durch Weitergabe des Befehls zur Errichtung des Galgens und durch die Beschaffung der Stricke festgestellt worden ist, ist die Verneinung des inneren Tatbestandes bei dem Angeklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Landgerichts, dass der Gehilfenvorsatz den Willen erfordert, die Vollendung der Tat des Haupttäters zu fördern, entspricht ständiger Rechtsprechung (RGSt 60, 23; 77, 350, 354; BGHSt 1, 280, 283). Wenn nach den angeführten Entscheidungen derjenige, der durch eine Handlung einen von ihm als untauglich erkannten Versuch des Haupttäters fördert, schon nicht als Gehilfe bestraft werden kann, so muss das erst recht für denjenigen gelten, der durch seinen Beitrag gerade herbeiführen will, dass die Tat des Haupttäters nicht gelingen kann, also nicht über den Versuch hinausgeht.

Nach der Feststellung des Schwurgerichts ist dem Angeklagten aber nicht zu widerlegen, dass er sich nur scheinbar dem Verlangen der Gestapo gefügt hat, um die Möglichkeit zu behalten, die beabsichtigte Hinrichtung zum Scheitern zu bringen, und dass er eine Wiederholung der erfolglosen Hinrichtung aus bestimmten vom Tatrichter dargelegten Gründen für unmöglich hielt.

Auf die Hilfserwägung des Schwurgerichts, dass der Angeklagte sich auf den Notstand des § 52 StGB berufen könne, braucht hiernach nicht eingegangen zu werden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft war demgemäß mit der sich aus § 473 Abs. 1 ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.

Der Oberbundesanwalt hat die Revision nicht vertreten.

JaguschMantelDr. Schalscha
Dr. HärchnerHeimann-Trosien
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