BGH: Bestätigung wegen schwerer Brandstiftung, Versicherungsbetrug gestrichen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 10/51
- Datum
- 10.04.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine betrügerische Absicht im Sinne des § 265 StGB liegt nur vor, wenn der Täter durch Täuschung über den Eintritt des Versicherungsfalls sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil in Gestalt der Versicherungssumme verschaffen will.
Fehlt die Absicht, einen dem Versicherungsnehmer nicht zustehenden Vorteil zu erlangen (z.B. wenn die Versicherungssumme dem Versicherungsnehmer rechtmäßig zusteht), begründet dies keinen Versicherungsbetrug nach § 265 StGB.
Brandstiftung und Versicherungsbetrug können tateinheitlich zusammentreffen; für die Anwendung des § 265 StGB ist jedoch das Vorliegen der betrügerischen Absicht im Sinne des Betrugstatbestands (§ 263) erforderlich.
Die strafbefreiende tätige Reue ist nur dann zu bejahen, wenn der Täter durch eigenes Handeln die eingetretenen Nachteile wirksam abwendet; bloßes Versuchsbegleichen oder verständnisbedingtes Eingreifen Dritter genügt nicht ohne Weiteres.
Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit müssen ärztliche Feststellungen konkrete Aussagen zur Beeinträchtigung von Unrechtseinsicht oder Hemmungsvermögen enthalten; bloße Erwähnung von kriegsbedingten Beschwerden ohne hinreichende Begründung reicht nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 23. Oktober 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt Johann S. ████████ aus ███, geboren am █████████ 1924 in ███, Lkr. ██████████, wegen schwerer Brandstiftung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1951, an der teilgenommen haben Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Kleinewefers als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Leitsatz
Betrügerische Absicht liegt nur vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, durch das Mittel der Täuschung über den Eintritt des Versicherungsfalles sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil in Gestalt der Versicherungssumme zu verschaffen. Sie fehlt, wenn sie dahin geht, dem Versicherungsnehmer (Versicherten) eine ihm von Rechts wegen zustehende Brandentschädigung zu verschaffen. (wie RGSt 69, 1).
Aktenzeichen: 1 StR 10/51 Urteil vom 10. April 1951.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Regensburg vom 23. Oktober 1950 wird verworfen, jedoch werden im Urteilssatz die Worte „in Tateinheit mit einem Verbrechen des Versicherungsbetrugs“ gestrichen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der schweren Brandstiftung in Tateinheit mit einem Verbrechen des Versicherungsbetruges zur Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt.
Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
II.
1.) Sie bringt zunächst vor, der Vorsatz des Angeklagten sei nur auf die Schädigung der Gesellschaft gerichtet gewesen, bei der das Gebäude gegen Feuersgefahr versichert gewesen sei. Er habe jedoch nicht mit dem Vorsatz gehandelt, ein von Menschen bewohntes Gebäude in Brand zu setzen. Nach dieser Richtung habe das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen.
2.) Das Landgericht hat jedoch zur äußeren wie zur inneren Tatseite so ausreichende Feststellungen getroffen, dass sie die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2 StGB tragen.
Es hat dargelegt, dass der Angeklagte zusammen mit seiner Mutter ein landwirtschaftliches Anwesen bewirtschaftet, das er später einmal übernehmen soll. Zu diesem Anwesen gehört ein Wohnhaus, das in den letzten Tagen des März durch Artilleriebeschuss stark beschädigt worden war. Es konnte vor der Währungsreform nur notdürftig ausgebessert werden, nachher fehlten die Mittel für die dringend notwendige Instandsetzung. Der Angeklagte fasste daher den Plan, das – wie ihm bekannt – bei der staatlichen Versicherungskammer gegen Brand versicherte Wohnhaus in Brand zu setzen und mindestens den Dachstuhl abbrennen zu lassen, um wenigstens die teilweise Auszahlung der Versicherungssumme an seine Mutter zu erreichen. Zu diesem Zweck hob er ein Brett des Bodenbelags des über dem ersten Stock des Wohnhauses gelegenen Speichers hoch und legte in die Vertiefung zwischen dem Bodenbelag des Speichers und dem Wellboden des darunter liegenden Raumes ein Bündel Stroh. Am nächsten Abend (4. April 1950) gegen 21.45 Uhr stellte er eine brennende Kerze zwischen das Stroh, um auf diese Weise das Haus in Brand zu setzen. Dann begab er sich in seine im Erdgeschoss gelegene Schlafkammer. Nach einiger Zeit ging er mit einem zur Hälfte mit Wasser gefüllten Eimer wieder auf den Speicher, um den Brand zu löschen, weil er, wie das Landgericht auf Grund seiner nicht widerlegten Angaben annimmt, inzwischen Versicherungsbisse bekommen hatte. Er schüttete das Wasser auf den Brandherd, konnte jedoch den Brand damit nicht löschen, da das Feuer schon zu weit um sich gegriffen hatte. Er legte sich darum wieder ins Bett und ließ den Dingen ihren Lauf. Kurze Zeit später klopfte ein Mann, der das Feuer von der Straße aus bemerkt hatte, an das Schlafkammerfenster des Angeklagten und rief hinein: „Bei euch brennt’s.“ Beide begeben sich anschließend mit gefüllten Wassereimern auf den Speicher, um das Feuer zu löschen. Dieses hatte bereits einen Teil der Bodenfläche sowie einige Sparren und Balken des Dachstuhls erfasst. Auch einige Nachbarn, die ebenfalls den Brand bemerkt hatten, eilten herbei. Mit ihrer Hilfe gelang es, den Brand noch vor dem Eintreffen der Feuerwehr zu löschen.
Auf Grund dieser Feststellungen hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass der Angeklagte vorsätzlich ein zur Wohnung von Menschen dienendes Gebäude in Brand gesetzt hat. Der auf die Brandstiftung gerichtete Vorsatz wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich der Angeklagte weiter von dem Willen leiten ließ, auf diese Weise zu erreichen, dass seine Mutter einen Teil der Versicherungssumme ausgezahlt erhielt. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht auch das Vorliegen einer strafbefreienden tätigen Reue nach § 310 StGB verneint.
3.) Rechtsirrig ist jedoch die Annahme des Landgerichts, dass sich der Angeklagte in Tateinheit mit dem Verbrechen der schweren Brandstiftung des Versicherungsbetruges nach § 265 StGB schuldig gemacht habe. Zwar können entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht Brandstiftung und Versicherungsbetrug tateinheitlich zusammentreffen (RGSt 60, 129). Die Anwendung des § 265 StGB setzt jedoch voraus, dass eine gegen Feuer versicherte Sache in betrügerischer Absicht in Brand gesetzt wird. Dass der Angeklagte in solcher Absicht gehandelt hat, kann dem Urteil nicht entnommen werden.
Was unter betrügerischer Absicht zu verstehen ist, ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten (vgl. RGSt 62, 297; 69, 1; 75, 60 = DR 1941, 1147 mit Anm. von Boldt; OLG Celle in SJZ 1950, 682 und die von Schinke in LK zu § 265 gegebene Übersicht). Der Senat hält an der vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsansicht fest, dass eine betrügerische Absicht nur dann vorliegt, wenn der Täter für sich selbst oder einen anderen einen Vermögensvorteil erstrebt, der ganz oder teilweise rechtswidrig ist, also eine Versicherungssumme erlangen will, auf die der Versicherungsnehmer (Versicherte) keinen Anspruch hat. Das Reichsgericht hat in der Entscheidung RGSt 75, 60 erklärt, dass § 265 StGB entsprechend anwendbar sei, wenn derjenige, der den Brand gelegt hat, aber selbst kein formliches Recht auf die Versicherungssumme habe, aber „an der Erlangung und Verwendung der Versicherungssumme wirtschaftlich in erster Linie interessiert“ sei. Dieser Weg ist heute nicht mehr gangbar, da der damals geltende § 2 StGB aufgehoben ist und nach Art. 103 Abs. 2 GG eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Das Ergebnis, zu dem das Reichsgericht in der angeführten Entscheidung auf dem Wege der entsprechenden Anwendung des § 265 StGB gelangt ist, lässt sich auch nicht durch eine von der bisher herrschenden Auffassung abweichende Auslegung des Begriffs der betrügerischen Absicht gewinnen. Der Wortlaut des § 265 und der Zusammenhang, in dem er steht, lässt keine andere Deutung zu. Das Wort „betrügerisch“ ist dem Begriff des Betruges zugeordnet, dessen Merkmale der § 263 StGB enthält. Die Stellung des § 265 im Abschnitt „Betrug und Untreue“ dicht hinter § 263 lässt es nicht zu, den in der „betrügerischen Absicht“ losgelöst vom Begriff des Betruges zu bestimmen. Der Gedanke, den Versicherer vor Betrügereien zu schützen, sondern dass das Gesetz auch die Allgemeinheit vor missbräuchlicher Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen schützen müsse, kann die Auslegung des § 265 nicht entscheidend beeinflussen, weil der Gedanke des Schutzes der Allgemeinheit, wie schon der Wortlaut und die Stellung des § 265 erkennen lassen, nicht der innere Rechtfertigungsgrund des geltenden § 265 StGB ist. Der Brandstifter handelt mithin nur dann in betrügerischer Absicht, wenn diese darauf gerichtet ist, durch das Mittel der Täuschung über den Eintritt des Versicherungsfalles sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil in Gestalt der Versicherungssumme zu verschaffen.
Versicherungsnehmer (Versicherter) war im vorliegenden Fall, wie die Urteilsgründe ergeben, allein die Mutter des Angeklagten. Sie war an der Tat völlig unbeteiligt und in seinen Plan nicht eingeweiht. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass ihr ein Rechtsanspruch auf die Versicherungssumme erwuchs und die Absicht des Angeklagten also dahin ging, ihr eine von Rechts wegen zustehende Brandentschädigung zu verschaffen. Die Frage, ob ein Anspruch des Versicherungsnehmers (Versicherten), auch wenn er an der Brandstiftung ganz unbeteiligt ist, dann zu verneinen ist, wenn der Täter als „Repräsentant des Versicherungsnehmers“ oder als „wahrer wirtschaftlich Versicherter“ anzusehen ist (vgl. die Anm. von Bockelmann zu dem Urteil des OLG Celle SJZ 1950, 682 und NJW 1949, 69), braucht hier nicht entschieden zu werden, weil nach den in diesem Punkte allerdings sehr knappen Urteilsfeststellungen die tatsächlichen Voraussetzungen für eine solche Annahme nicht vorliegen.
Der Angeklagte erstrebte somit keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil. Die Verurteilung wegen Versicherungsbetruges kann deshalb nicht bestehen bleiben, so dass nur die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung aufrechtzuerhalten ist. Der Strafausspruch wird durch diese Abänderung des Schuldspruchs, die der Senat selbst vornehmen kann, nicht beeinflusst. Das Landgericht hat auf die Mindeststrafe des § 306 StGB erkannt. Eine Geldstrafe, wie sie in § 265 StGB zwingend vorgeschrieben ist, hat es nicht ausgesprochen. Das Landgericht konnte daher auch bei zutreffender rechtlicher Würdigung keine niedrigere Strafe verhängen.
4.) Die Revision rügt noch, dass das Landgericht den Angeklagten als voll verantwortlich angesehen hat. Sie behauptet, das Gutachten des medizinischen Sachverständigen sei widersprüchlich, weil er einmal erkläre, dass der Angeklagte voll verantwortlich sei, jedoch auch zugebe, dass er noch an den Folgen einer Kriegseinwirkung zu leiden habe.
Nach den Urteilsgründen hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Angeklagte von einer Kriegsverletzung her noch einzelne extra-cerebrale Splitter im Kopf habe. Diese Verwundung habe jedoch keine Hirnverletzung verursacht. Sie möge zeitweise Anlass zu Nervenreizungen, Kopfschmerzen und psychischen Verstimmungen geben. Die Verletzung hat aber nach Ansicht des Sachverständigen, dem das Gericht gefolgt ist, keine erhebliche Verminderung der Unrechtseinsicht oder des Hemmungsvermögens des Angeklagten zur Zeit der Tat herbeigeführt.
Danach bestehen keine Bedenken, dass das Landgericht den Angeklagten für voll verantwortlich angesehen hat. Im Übrigen hat es die Verwundung bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt, die gesetzliche Mindeststrafe ausgesprochen und von der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte abgesehen.
Abgesehen davon, dass die tateinheitlich mit der schweren Brandstiftung ausgesprochene Verurteilung wegen Versicherungsbetruges nicht bestehen bleiben konnte und zu streichen war, ist die Revision somit unbegründet und daher zu verwerfen.
Der Angeklagte hat nach § 473 StPO die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Dr. Peetz | Dr. Geier | Dr. Kleinewefers | |||
| Mantel | Glanzmann |