Treffer
BGH Beschluss

Revision: Vorläufige Einstellung eines Verfahrensfalls (§154 StPO) und Zurückweisung der übrigen Revision

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 104/99
Datum
04.05.1999
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil ein; der BGH stellte das Verfahren im Fall 6 gemäß §154 Abs.2 StPO vorläufig ein und hob die Verurteilung wegen Unterschlagung auf. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Das Gericht befand, die Einstellung beeinflusse die gebildete Gesamtfreiheitsstrafe nicht; eine fehlende Seite der Urteilsgründe war unschädlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Teilverfahren nach §154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellt, entfällt die Verurteilung in diesem Fall; eine Änderung der Gesamtstrafe ist nur erforderlich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die entfallene Einzelstrafe die Bildung der Gesamtstrafe beeinflusst hat.

2

Das Fehlen einer Seite der Urteilsgründe gefährdet den Bestand des Urteils nicht, soweit ersichtlich ist, dass die fehlende Stelle nur überflüssige oder nicht entscheidungserhebliche Ausführungen enthielt.

3

Die Urteilsgründe müssen das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung ermöglichen; sie sollen die wesentliche Beweiswürdigung darlegen, ohne Zeugenaussagen oder Verfahrenshandlungen vollständig zu protokollieren.

4

Bei vorläufiger Einstellung eines Verfahrensfalls nach §154 Abs.2 StPO sind die in diesem Fall entstandenen Verfahrenskosten und die der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last zu legen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 28. August 1998

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 1999

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. August 1998 wird das Verfahren im Fall 6 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Die Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Angeklagte hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Die Einstellung des Verfahrens im Fall 6 der Urteilsgründe – Verurteilung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe wegen Unterschlagung – hat keinen Einfluss auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer bei einer Einsatzstrafe von zwei Jahren neun Monaten und weiteren Einzelstrafen von einem Jahr, zweimal vier Monaten und einem Jahr sechs Monaten eine geringere Gesamtstrafe gebildet hätte.

2. Nach der Einstellung des Verfahrens weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.

Dass Seite 125 der Urteilsgründe (bereits in der Urschrift) fehlt, gefährdet den Bestand des Urteils nicht. Sie enthielt offenkundig nur einen weiteren Teil (lit. g bis i) der überflüssigen Aufzählung und Beschreibung unter der Überschrift „Eingeführte und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachte Schriftstücke und Urkunden“ von lit. a bis p.

3. Die Abfassung dieses Urteils (203 Seiten für sechs einfach gelagerte, auf wenigen Seiten darzustellende Verurteilungen) gibt erneut Anlass zu dem Hinweis, dass die schriftlichen Urteilsgründe nicht dazu dienen, all das zu dokumentieren, was in der Hauptverhandlung an Beweisen erhoben wurde; sie sollen nicht das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll über den Inhalt von Angeklagten- und Zeugenaussagen ersetzen, sondern das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Deswegen ist es regelmäßig verfehlt, nach den tatsächlichen Feststellungen (und der überflüssigen Aufzählung der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweismittel, auf denen das Urteil beruhen soll, so schon Foth DRiZ 1974, 22) die Aussagen der Zeugen umfangreich wiederzugeben. Dies kann die Würdigung der Beweise nicht ersetzen. Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter – unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten – lediglich belegen, warum er bestimmte bedeutsame tatsächliche Umstände so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenaussagen, Urkunden o. Ä. heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung nach dem Ergebnis der Beratung wesentlich ist (BGH NStZ 1997, 377 m. w. Nachw.; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 12).

Verfahrensvorgänge (Zeugenbelehrung, Vorhalte, Entbindungen von Schweigepflichten o. Ä.) sind nicht Gegenstand der Urteilsgründe. Desgleichen nicht der Gang der Ermittlungen, es sei denn, dortige Vorkommnisse dienten gerade zur Begründung bestimmter Feststellungen.

SchaferGranderathBoetticher
MaulBruning
Revision: Vorläufige Einstellung eines Verfahrensfalls (§154 StPO) und Zurückweisung der übrigen Revision — Themis