Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Begründung bei Anwendung des § 29 Abs. 3 BtMG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 104/89
- Datum
- 21.03.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des erhöhten Strafrahmens des § 29 Abs. 3 BtMG erfordert eine eingehende Begründung; das bloße Vorliegen von Regelbeispielen genügt nicht ohne weitere maßgebliche Feststellungen.
Die Voraussetzungen des § 31 BtMG (z. B. mehrere Lieferanten und Abnehmer) können Anlass geben, vom erhöhten Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG abzusehen und den Regelstrafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG anzuwenden.
Bei der Strafzumessung sind persönliche Umstände des Täters (etwa Drogenabhängigkeit) und die konkrete Menge des Betäubungsmittels als mildernde Umstände zu berücksichtigen und im Urteil zu würdigen.
Eine formale oder rechtlich bedenkliche Einordnung von Einzeltaten als fortgesetzte Handlung beschwert den Angeklagten nicht, wenn die Tatmengen in mehreren Fällen den Grenzwert der nicht geringen Menge überschreiten und das Strafzumessungsergebnis nicht zu seinen Lasten verändert.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg i. Br., 19. Oktober 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 104/89
BESCHLUSS in der Strafsache gegen Mohammad ██ aus ███, geboren am ████ 1958 in █████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 1989 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 19. Oktober 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat die verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten dem Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG entnommen. Anhaltspunkte dafür, dass trotz Vorliegens von zwei Regelbeispielen nicht von einem besonders schweren Fall auszugehen wäre, hätten sich nicht ergeben (UA S. 18). Diese Begründung unterliegt schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil die vom Landgericht bejahten Voraussetzungen des § 31 BtMG – hier hinsichtlich mehrerer Lieferanten und Abnehmer – Anlass geben können, vom Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG abzusehen und den Regelstrafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG anzuwenden (vgl. BGH NStZ 1986, 368; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1). Hinzu kommt hier, dass der Angeklagte selbst – wenn auch nicht vermindert schuldfähig, so doch – drogenabhängig war und die gehandelte Menge mit 170 g Heroingemisch bei einem Heroinhydrochloridanteil von 43,4 g nicht so groß war, dass schon deshalb eine Milderung des Strafrahmens ferngelegen hätte. Damit kann es hier entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des Landgerichts nicht ohne eingehende Begründung sein Bewenden bei der Anwendung des Strafrahmens des § 29 Abs. 3 BtMG haben, mögen auch zwei Regelbeispiele – Gewerbsmäßigkeit und Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge – erfüllt sein.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung hinsichtlich sämtlicher elf Einzeltaten ist zwar rechtlich bedenklich, beschwert den Angeklagten aber nicht; der Grenzwert der nicht geringen Menge von 1,5 g Heroin ist in mehreren Einzelfällen überschritten. Im Ergebnis gilt das auch hinsichtlich der Strafzumessung,
denn ungeachtet der rechtlichen Einordnung steht fest, dass der Angeklagte über einen Zeitraum von zehn Monaten eine Vielzahl von Taten begangen hat.
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