Treffer
BGH Beschluss

Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung: zu hohe Anforderungen an „besondere Umstände“

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 104/84
Datum
27.03.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtet seine Revision gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 21 Abs. 2 JGG. Zentral ist, ob das Landgericht zu strenge Anforderungen an das Vorliegen „besonderer Umstände“ gestellt hat. Der BGH hebt die Versagung auf und verweist die Sache an eine andere Jugendkammer zurück, da § 21 Abs. 2 JGG nicht auf außergewöhnliche Ausnahmefälle beschränkt ist; es bedarf einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung des erzieherischen Zwecks.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung der Vollstreckung einer Jugendstrafe nach § 21 Abs. 2 JGG ist nicht auf außergewöhnliche oder extremitätsnahe Ausnahmefälle beschränkt.

2

Für die Entscheidung über die Strafaussetzung ist eine Gesamtwürdigung der maßgeblichen Milderungsgründe vorzunehmen; entscheidend ist deren Gewicht im Ganzen.

3

Bei der Anwendung von § 21 Abs. 2 JGG ist der erzieherische Zweck des Jugendstrafrechts angemessen zu berücksichtigen.

4

Gerichte dürfen nicht zu hohe oder einengende Anforderungen an das Vorliegen „besonderer Umstände" stellen; eine derartige Rechtsanwendung ist revisionsrelevant.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg i. Br., 20. Oktober 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 104/84 in der Strafsache gegen den Arbeiter Manfred B. ██ aus ███, geboren am ███ ██ 1959 in ███ Sachbezeichnung: ███ u. a. wegen versuchten schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. März 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 20. Oktober 1983, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat neben der Angeklagten ███, die nicht Revision eingelegt hat, den Angeklagten ███ wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung richtet sich die Revision des Angeklagten, der zwar nicht ausdrücklich, aber – wie seine Einzelausführungen erkennen lassen – sinngemäß die Verletzung materiellen Rechts rügt (zur Erhebung der Sachbeschwerde vgl. Pikart in KK § 344 Rdn. 26). Das Rechtsmittel, das wirksam auf die Frage der Strafaussetzung beschränkt ist (vgl. BGH NStZ 1982, 285, 286), hat Erfolg.

Das Landgericht, das die günstige Sozialprognose nicht in Zweifel zieht, führt sowohl bei der Bemessung der Jugendstrafe als auch bei Prüfung der Frage, ob deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann, eine Reihe von Milderungsgründen auf, meint jedoch, es fehle an „besonderen Umständen“ in der Tat und in der Persönlichkeit des Heranwachsenden (§ 21 Abs. 2 JGG). Die Jugendkammer legt dar, „die relative Stabilisierung der Lebensverhältnisse des Angeklagten nach der Tat“ – der ungewöhnlich lange Zeitablauf zwischen Tat und Verurteilung ist zu dessen Gunsten berücksichtigt (UA S. 11/12) – reiche insoweit nicht aus. Sie hebt ferner hervor, allein die Tatsache, „dass der Angeklagte den Einflüsterungen seiner damaligen Freundin unterlag und ihr durch sein Vorgehen imponieren wollte“, gebe dem Verbrechen nicht „das Gepräge eines ungewöhnlichen Ausnahmefalls oder einer Konflikttat“ (UA S. 12). Damit stellt die Jugendkammer indessen zu hohe Anforderungen an die Annahme besonderer Umstände, welche die Aussetzung der Vollstreckung einer zwei Jahre nicht übersteigenden Strafe zulassen. Daran, dass diese Strafaussetzung nur zulässig sei, wenn Umstände vorliegen, die dem Fall den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken, hat der Bundesgerichtshof nicht festgehalten. Wie im Falle des § 56 Abs. 2 StGB ist die Anwendung des § 21 Abs. 2 JGG nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt und kommt nicht etwa allein bei Taten in Betracht, die in einer Konfliktslage oder in Situationen begangen worden sind, die nahe an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreichen (vgl. BGH NStZ 1981, 61, 62; BGHSt 29, 370, 371/372; BGH Strafverteidiger 1983, 502; Meß NStZ 1983, 493, 495/496 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Es bedarf vielmehr einer Gesamtwertung, ob Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen. Dabei ist der das Jugendstrafrecht beherrschende Erziehungsgedanke zu berücksichtigen (Brunner JGG 7. Aufl. § 21 Rdn. 10; vgl. BGHSt 24, 360, 363/364).

Maul Kuhn Ulsamer Schikora Granderath

Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung: zu hohe Anforderungen an „besondere Umstände“ — Themis