Treffer
BGH Urteil

Revision: Teilaufhebung wegen Wegfalls von § 121 Nr. 2 BrMonG und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 104/75
Datum
30.04.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Monopolhinterziehung verurteilt. Der BGH hebt den Schuldspruch insoweit ab, dass § 121 Nr. 2 BrMonG entfällt, und hebt die Rechtsfolgen (Strafe, Einziehung) auf. Zurückverwiesen wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über Strafe und Einziehung; sonstige Rügen bleiben ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Monopolhinterziehung umfasst die gesamte in einem ordnungswidrigen Verfahren hergestellte Menge Branntwein; die Tat ist mit der Herstellung vollendet und wird durch eine spätere teilweise Ablieferung nicht beseitigt.

2

Bei der Bestimmung des Umfangs der Monopolhinterziehung sind Mengen nicht von der hinterzogenen Menge abzusetzen, die der Täter zwar später der Monopolbehörde zur Übernahme angeboten hat; die Einziehung erstreckt sich nur auf die Mengen, auf die sich die Monopolverkürzung bezieht.

3

Die Strafbarkeit wegen Verkürzung der Branntweinaufschlagschuld (§ 121 Nr. 2 BrMonG) setzt das Entstehen einer Branntweinaufschlagschuld voraus; liegt diese wegen ordnungswidriger Herstellung nicht vor, ist § 121 Nr. 2 BrMonG nicht verwirklicht.

4

Für die strafrechtliche Beurteilung neuer Herstellungsakte kann eine spätere rechtskräftige Feststellung monopolrechtlicher Folgen nicht an die Stelle einer im Tatzeitpunkt gebotenen Sachverhaltsaufklärung treten; entscheidend sind die zur Tatzeit vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 29. August 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 104/75 in der Strafsache gegen den Gastwirt Herbert E. Co. —_,) aus ███ dort geboren am █████ wegen Monopolhinterziehung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mosl, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt C___> als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C___> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, auf Grund der Verhandlung vom 29. April 1975, an der auch Rechtsanwalt █████ aus ██ als Verteidiger teilgenommen hat,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 29. August 1974 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Anführung des § 121 Nr. 2 BrMonG entfällt;

im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Monopolhinterziehung unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Würzburg vom 22. Mai 1974 zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, sechs Monaten und zehn Tagen sowie zur Geldstrafe von 100.000 DM verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

I. Verfahrensrügen

Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt. Es musste sich ihr nach der Beweislage nicht aufdrängen, von sich aus Dieter ███ und Edmund M. als Zeugen über den Verfassungsentwurf der Ehrenerklärung für den Angeklagten zu vernehmen. Der Tatrichter hat zu diesem Thema Hermann ████ als Zeugen gehört, der bekundet hat, der Angeklagte habe ihm durch seinen Schwiegersohn S. die schriftlich formulierte Erklärung vom 4. Februar 1973 mit dem Bemerken übermittelt, wenn er unterschreibe, werde es nicht sein Schaden sein. Das Landgericht hat dem Zeugen geglaubt; ihm zu misstrauen, bestand umso weniger Veranlassung, als der Angeklagte nach den Feststellungen auch in anderen Fällen versucht hatte, Zeugen zu beeinflussen. Trotz des Bestreitens des Angeklagten, die Erklärung vom 11. Februar 1973 geschrieben oder veranlasst zu haben, hatte sich auch der Verteidiger nicht veranlasst gesehen, die Vernehmung von Dieter S. und Edmund M. in der Hauptverhandlung zu beantragen. Auf M. hat er sogar ausdrücklich verzichtet (HA Bl. 231).

2. Die weitere Aufklärungsrüge (Fall ██████) ist nicht ausgeführt.

3. Die Rüge, § 267 Abs. 3 StPO sei verletzt, ist gegenstandslos, weil der Strafausspruch ohnehin aufgehoben werden muss. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, über den Strafaussetzungsantrag in den Urteilsgründen ausdrücklich zu befinden.

II. Sachrügen

1. Verstöße gegen den Grundsatz in dubio pro reo sind nicht ersichtlich. Mit dieser Rüge greift die Revision in Wahrheit die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an.

2. Entgegen der Auffassung der Revision enthält das Urteil keinen unbehebbaren Widerspruch. Es stellt zwar einmal fest (UA S. 5, 6), der Angeklagte habe von dem Stoffbesitzer Josef St. Obst angekauft, ihn aber zu einer Blankounterschrift unter das für die Monopolverwaltung bestimmte Abfindungsformular veranlasst und daraufhin 300 l Weingeist auf dessen Namen gebrannt. An anderer Stelle (UA S. 19, 20) ist jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung davon die Rede, dass die Ehefrau Tina St. 17 bis 18 Zentner Äpfel an den Angeklagten verkauft habe, es aber ebenso wie ihr Ehemann abgelehnt habe, eine Abfindungsanmeldung zum Abbrennen auf ihren Namen zu unterschreiben. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass es sich nur um verschiedene Obstlieferungen gehandelt haben kann. Josef ████ hat offensichtlich eine Abfindungsanmeldung (blanko) unterschrieben; denn ohne einen von ihm unterschriebenen Abfindungsantrag ist die Anweisung von Übernahmegeld an St. durch die Monopolbehörde nicht denkbar. Für eine Fälschung der Unterschrift des Josef St. ergeben sich aus dem Urteil keine Anhaltspunkte.

3. a) Das Landgericht hat zwar in rechtlich zutreffender Weise fortgesetzte Monopolhinterziehung in Form der Verkürzung der Monopoleinnahme Branntwein (§§ 119, 120 Nr. 1 und 2, § 121 Nr. 1 BrMonG) angenommen, jedoch den Umfang der Hinterziehung nicht fehlerfrei bestimmt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, der als Abfindungsbrenner zugelassen war (§ 57 BrMonG), auf fingierten Abfindungsanmeldungen von Stoffbesitzern (§ 36 BrMonG) 1510 l Weingeist aus Rohstoffen hergestellt, die ihm selbst gehörten und nicht den Unterzeichnern der Anmeldungen. Weiterhin hat der Angeklagte in mehreren Fällen auf fingierten Abfindungsanmeldungen von Strohmännern (K., S.) in zwei in Wirklichkeit von ihm betriebenen Abfindungsbrennereien, teilweise auch über die angemeldeten Mengen hinaus, insgesamt weitere 8 343,4 l Weingeist gewonnen. Der angemeldeten Branntwein wurde nur zum geringeren Teil abgeliefert, wie der Angeklagte von vornherein beabsichtigt hatte. Damit ist der Branntwein in diesen Fällen nicht in einem ordnungsgemäß angemeldeten und durchgeführten Verfahren hergestellt worden; er war daher nicht von der Ablieferungspflicht ausgenommen (§ 76 Abs. 1 Satz 2 BrMonG) und hatte in vollem Umfang von der Monopolbehörde abgenommen werden müssen (§§ 58, 59 BrMonG, § 207 Abs. 2 BO).

b) Der Angeklagte hat die Monopolbehörde insoweit durch falsche Abfindungsanmeldungen getäuscht (§ 120 Nr. 1 BrMonG) und Branntwein in vorschriftswidriger Weise hergestellt (§ 120 Nr. 2 BrMonG). Sein Verhalten hat dazu geführt, dass die Monopolbehörde den vom Angeklagten gewonnenen Branntwein nicht in voller Höhe abgenommen hat (§ 121 Nr. 1 BrMonG). Der Angeklagte kannte die einschlägigen Bestimmungen des BrMonG, er wusste also von vornherein, dass sein monopolfeindliches Verhalten (Abgabe falscher Abfindungsangaben) zur Verkürzung der Monopoleinnahme Branntwein führen würde.

4. Die Monopolhinterziehung umfasst den gesamten in einem ordnungswidrigen Verfahren (§ 76 Abs. 1 Satz 2 BrMonG) hergestellten Branntwein einschließlich der angemeldeten Mengen; mit der Mitverwendung nicht angemeldeter Stoffe zusammen mit angemeldeten Stoffen macht der Täter deutlich erkennbar, nicht die gesamte gewonnene Menge Branntwein abliefern zu wollen (vgl. BFH, Urteil vom 22. April 1959 - VII 104/58 - zitiert bei Gottschalk ZfZ 1960, 129, 130). Die Monopolverkürzung ist spätestens mit der Herstellung des Branntweins vollendet und wird durch nachfolgende Ablieferung angemeldeter Teilmengen nicht berührt. Diese spätere Ablieferung stellt nur eine der verschiedenen Verwertungsmöglichkeiten dar, über die ein von der Ablieferungspflicht rechtmäßig befreiter Abfindungsbrenner oder Stoffbesitzer verfügt (§ 76 Abs. 1 Satz 2 BrMonG; vgl. Trapp ZfZ 1958, 365, 367). Die Strafkammer hat somit bei der Bemessung des Tatumfangs zu Unrecht die Mengen von der hinterzogenen Menge Branntwein abgesetzt, die der Angeklagte später als angeblich von den Stoffbesitzern oder aus den „Abfindungsbrennereien“ Köhler und Schneider stammend der Monopolverwaltung zur Übernahme angeboten hatte. Das gilt auch hinsichtlich der sichergestellten Mengen. Im Zeitpunkt der Sicherstellung war die Monopolhinterziehung bereits vollendet; der Einziehung unterliegen auch nur solche Mengen, auf die sich die Monopolverkürzung bezieht (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 BrMonG). Der Tatrichter wird allerdings bei der Strafzumessung die tatsächlich, wenn auch zu überhöhtem Übernahmegeld (UA S. 9), abgelieferten sowie die sichergestellten Mengen zu berücksichtigen haben.

5. Soweit das Landgericht auch das Herstellen von 1 029 l Weingeist in der auf den Namen des Angeklagten zugelassenen Abfindungsbrennerei auf eigene Abfindungsanmeldungen in die fortgesetzten Monopolhinterziehungen miteinbezogen hat, begegnet dies durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Im Gegensatz zu den anderen Fällen kann hier die Ordnungswidrigkeit des Herstellungsverfahrens aus den Urteilsgründen nicht entnommen werden. In den einzelnen Anmeldungen weder offensichtlich war, dass über die angemeldeten Mengen hinaus Branntwein hergestellt worden. Die Feststellungen enthalten noch w falsche Angaben noch, dass der Angeklagte nach der Auffassung der Strafkammer nur deswegen monopolfeindlich mit dem ersten Abfindungsanmeldung vom 4. Mai 1970 (Abgabe einer falschen Angabe eines Stoffbesitzers Forsch) unter dem Namen des vorgeschobenen Stoffbesitzers gebrannt hat, um die Vergünstigung des Abfindungsrechts zu erlangen. In der Folgezeit gebrannten sämtliche von ihm in und damit knüpft dabei an die Bestinmung des § 116 a Abs. 4 Nr. 9, Abs. 2 BO an. Es ist zwar richtig, dass der Verlust der Vergünstigung mit dem Zeitpunkt eintritt, in dem der Tatbestand einer Monopolhinterziehung verwirklicht worden ist (BFH BStBl 1954 III 5). Die Rückwirkung kann aber nur für die monopolrechtlichen Folgen des § 116 a BO von Bedeutung sein. Für die strafrechtliche Beurteilung, ob in dem der festgestellten Monopolhinterziehung folgenden Brennen eine Tatbestandsverwirklichung zu sehen ist, kann die spätere rechtskräftige Verurteilung nicht herangezogen werden. D en Tatbestand einer Monopolhinterziehung im Zeitpunkt der neuen Tat vorliegen. Im vorliegenden Falle hat der Tatrichter überdies den Verlust des Abfindungsrechts in einem U rteil gleichzeitig die Tatbestandsverwirklichung i. S. d. begründenden Tatbestandes festgestellt.

6. Auch die (gesonderte) Verurteilung wegen Verkürzung der Branntweinaufschlagschuld (§ 121 Nr. 2 BrMonG) neben der Hinterziehung nach § 121 Nr. 1 BrMonG hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Branntweinaufschlagschuld, die bei ordnungsgemäßer Anmeldung und Herstellung mit der Gewinnung des Branntweins entstanden wäre (§ 80 Abs. 1 BrMonG), ist im vorliegenden Falle nicht zur Entstehung gelangt; sie kann aus diesem Grunde nicht verkürzt sein. Zwar ist für Branntwein, der entgegen der Ablieferungspflicht nicht abgeliefert wird, der Branntweinaufschlag in Höhe des regelmäßigen Verkaufspreises zu entrichten (§§ 78, 79 Abs. 2 Nr. 2 BrMonG). Diese monopolrechtliche Folge der Nichtablieferung ist aber für den strafrechtlichen Tatbestand nicht mehr wesentlich. An dieser bereits im Urteil des Senats vom 8. Januar 1963 - 1 StR 389/62 - vertretenen Auffassung wird festgehalten (so auch Trapp ZfZ 1958, 365, 366; a. M. Bitzer ZfZ 1957, 303; Hoppe-Heinricht, Gesetz über das Branntweinmonopol, Bd. 1 § 121 Anm. 2). Auch in Bezug auf die ordnungsgemäß hergestellten 1 029 Liter Weingeist (oben Ziffer 5) sind im angefochtenen Urteil keine Tatsachen festgestellt, die eine Verkürzung der Branntweinaufschlagschuld ergeben könnten.

Im Urteilstenor hat die Anführung des § 121 Nr. 2 BrMonG zu entfallen. Die Änderung kann das Revisionsgericht selbst vornehmen. Die irrige Einbeziehung von 1 029 Litern Weingeist berührt im vorliegenden Falle den Schuldspruch nicht. Jedoch muss, auch im Hinblick auf den Wegfall des Tatbestands des § 121 Nr. 2 BrMonG, der Strafausspruch insgesamt aufgehoben werden.

Die Aufhebung der Rechtsfolgen ergreift auch die Einziehung, über die unter Ausscheidung der ev. nicht von der Monopolhinterziehung umfassten Mengen neu zu befinden ist.

Die weitergehende Revision ist nicht begründet.

Zur Bemessung einer neu zu verhängenden Geldstrafe wird auf Art. 299 EGStGB und § 41 StGB n. F. verwiesen.

WoesnerPfeifferZipfel
MoslHerdegen
Revision: Teilaufhebung wegen Wegfalls von § 121 Nr. 2 BrMonG und Rückverweisung — Themis