Notwehrüberschreitung bei Körperverletzung mit Todesfolge; Fehlerhafte Strafzumessung – Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 104/71
- Datum
- 27.07.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Notwehr kann auch neben der Abwehr eines Angriffs von weiteren Motiven begleitet sein, solange der Verteidigungszweck nicht vollständig in den Hintergrund tritt.
Überschreitet der Verteidigende das erforderliche Maß der Abwehr, wird die Tat rechtswidrig; ein zuvor bestehender Verteidigungswille rechtfertigt dann die überschießende Gewalt nicht.
Die Vorhersehbarkeit des tödlichen Erfolgs begründet strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Folgen der überschießenden Verteidigungshandlung.
Bei der Strafzumessung sind alle in Betracht kommenden mildernden Umstände zu prüfen; das Übersehen der Möglichkeit der Anwendung mildernder Vorschriften (z. B. §§ 13, 228 StGB) macht den Strafausspruch aufhebungsbedürftig und rechtfertigt Rückverweisung.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Deggendorf, 11. Dezember 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 104/71
in der Strafsache gegen den Konditormeister Erich ███ aus ████, geboren am ████████ 1940 in ████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juli 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mosl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Zipfel, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Dr. ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, v. ████ Rechtsanwalt als Verteidiger,
Tenor
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Deggendorf vom 11. Dezember 1970 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht beim Landgericht Landshut zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revision des Angeklagten und die Revision der Staatsanwaltschaft, die insoweit, als sie zugunsten des Angeklagten wirkt (§ 301 StPO), vom Generalbundesanwalt vertreten wird, mit der Sachrüge. Beide Rechtsmittel haben lediglich zum Strafaussprach Erfolg.
Nach dem festgestellten Sachverhalt geht das Schwurgericht zutreffend davon aus, dass der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Gastwirt berechtigt war, sich gegen den Gaststättenbesucher Ki[REDACTED], den er wegen seines störenden Verhaltens bereits mehrfach zum Verlassen des Lokals aufgefordert hatte, in der Weise zur Wehr zu setzen, dass er ihn gewaltsam entfernte. Dabei ist die Feststellung, dass der Angeklagte, über das widerspenstige Verhalten Ki[REDACTED]s in Wut geraten, zur Wahrung seines Hausrechts „ein Exempel statuieren“ wollte (UA S. 5), entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft mit der Annahme des Verteidigungswillens (UA S. 6, 7) nicht unvereinbar. Denn Notwehr kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Täter neben der Abwehr eines Angriffs noch andere Ziele verfolgt, solange diese den Verteidigungssweck nicht völlig in den Hintergrund drängen (vgl. RGSt 62, 78; BGHSt 3, 198). Der Angeklagte hat aber, wie das Urteil ebenfalls bedenkenfrei ausführt, das Maß der erforderlichen Verteidigung dadurch bewusst überschritten, dass er seinen wesentlich kleineren Gegner nicht nur unversehens mit vier bis sechs Boxhieben niederschlug, sondern ihn anschließend noch aufhob und durch die Eingangstür der Gaststätte auf die Straße warf (UA S. 5, 6). Hierbei hält das Schwurgericht dem Angeklagten nur den verschuldeten Verbotsirrtum zugute, dass er der Meinung war, seine Handlungsweise werde durch sein Hausrecht noch gedeckt (UA S. 6, 12). Was die Revisionen demgegenüber in der einen oder anderen Richtung vortragen, geht an den tatrichterlichen Feststellungen vorbei. Das gilt insbesondere für den Einwand, es spreche für eine Rechtfertigung der Tat durch Notwehr, dass der Angeklagte polizeiliche Hilfe erbeten, aber noch nicht erhalten hatte und dass er sich einer Gruppe von insgesamt fünf angeheiterten Burschen gegenüber sah. Das Urteil legt nämlich die Möglickeiten dar, die dem Angeklagten auch ohne Hilfe der Polizei und angesichts der übrigen Gäste zur Verfügung standen, um den von ihm erstrebten Erfolg – Entfernung Ki[REDACTED] aus der Gaststätte – auf ungefährliche Art und Weise zu erreichen (UA S. 10), und es enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte etwa befürchten musste, an der Wahrnehmung solcher Möglichkeiten durch die Begleiter Ki[REDACTED] gehindert zu werden. Diese hatten sich zwar als Unruhestifter betätigt, eine drohende Haltung aber bis dahin nicht eingenommen. Der Angeklagte hatte also nach dem festgestellten Sachverhalt keinen Grund für ein besonders scharfes Vorgehen gegen Ki[REDACTED] zu dem Zweck, damit zugleich auch das Eingreifen seiner Begleiter zu vereiteln.
Da der Angeklagte somit einwandfrei im Sinne von § 223 StGB rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat (vgl. UA S. 14) und auch keine Bedenken gegen die Annahme der Voraussehbarkeit des tödlichen Ausgangs gerechtfertigt sind, ist die Verurteilung aus § 226 StGB zu Recht erfolgt.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Schwurgericht hat zwar die Strafe nach Versuchsgrundsätzen gemildert (UA S. 13), ist dabei aber offenbar von dem Regelstrafrahmen des § 226 StGB (Mindestfreiheitsstrafe drei Jahre) ausgegangen, obwohl es darlegt, dass nahezu alle nach § 13 StGB für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände für den Angeklagten sprachen (UA S. 15). Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Möglichkeit der Zubilligung mildernder Umstände nach § 228 StGB (Mindestfreiheitsstrafe drei Monate) übersehen worden ist. Dieser Mangel führt dazu, dass der Strafausspruch auf beide Revisionen, soweit sie in ihrer Gesamtheit zugunsten des Angeklagten wirken, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden muss. Die weitergehenden Rechtsmittel unterliegen der Verwerfung.
| Pikart | Pfeiffer | Zipfel | |||
| Mosl | Strickert |