Treffer
BGH Urteil

Revision: Änderung des Schuldspruchs und Zurückverweisung wegen StGB-Änderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 104/70
Datum
30.06.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen zahlreicher Diebstahls-, Betrugs- und Urkundenfälschungsdelikte. Die Revision rügte unter anderem die Ablehnung weiterer Sachverständigen- und Zeugenaussagen; dies hielt der Nachprüfung nicht stand. Wegen einer gesetzlichen Neuregelung (§ 243 n.F., § 354a StPO) wurde der Schuldspruch anzupassen, der gesamte Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung der Anhörung eines weiteren Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 StPO ist zulässig, wenn das vorhandene Gutachten die behauptete Tatsache bereits widerlegt und keine Anhaltspunkte für Zweifelsfallen (zweifelhafte Sachkunde, unzutreffende tatsächliche Voraussetzungen, Widersprüche oder überlegene Forschungsmittel) vorliegen.

2

Die Pflicht des Gerichts zur weitergehenden Aufklärung gemäß § 244 Abs. 2 StPO ist erfüllt, wenn ein fachlich geeigneter Sachverständiger bestellt und sein Gutachten auf eigener Untersuchung des Beschuldigten beruht; eine weitere Sachverständigenbestellung ist nur bei konkreten Hinweis auf erhebliche Defizite erforderlich.

3

Das Gericht ist nicht gehalten, Beweisanträge von Amts wegen weiterzuverfolgen, wenn die vorliegenden Erkenntnisse es ermöglichen, die Täterschaft zu beurteilen und der Antragsteller nicht darlegt, in welcher Richtung weitere Beweise zu erheben wären.

4

Ändert die Gesetzeslage die Systematik oder die Begriffsbestimmung eines Straftatbestands (z. B. Wegfall eines selbständigen Tatbestands und Einführung eines besonderen Strafrahmens), sind frühere Schuldsprüche entsprechend anzupassen; dies kann die Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung zur Neufestsetzung der Einzelstrafen nach dem neuen Recht erfordern.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 21. Mai 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 104/70

in der Strafsache gegen ████ ohne festen Wohnsitz, den Kaufmann Christoph ███████, geboren █████ █████ 1933 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellter ███

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Mai 1969, soweit es ihn betrifft, 1. im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte schuldig ist des Diebstahls in sechzehn Fällen, davon zehn gemeinschaftlich begangen, der Unterschlagung, des Betrugs in zwei Fällen, des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in weiteren neunzehn Fällen, davon siebzehn gemeinschaftlich begangen;

2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Zugleich wird das Urteil gegen den Mitangeklagten ████ dahin berichtigt, dass an Stelle der gegen ihn erkannten Gefängnisstrafen Freiheitsstrafen von gleicher Dauer treten.

III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten ██████ wegen sechzehn Verbrechen des schweren Diebstahls, davon zehn gemeinschaftlich begangen, wegen erschwerter Unterschlagung, Betrugs in zwei Fällen und weiterer neunzehn Vergehen des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung, davon siebzehn gemeinschaftlich begangen, zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.

I.

1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer vergeblich eine Verletzung des § 275 StPO. Dass selbst eine erhebliche Überschreitung der in dieser Sollvorschrift bestimmten Frist die Revision nicht begründen kann, ist anerkannten Rechts (BGHSt 21, 4). Besondere Umstände, die hier eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten (vgl. BGH aaO S. 10), liegen nicht vor.

2.) Weiterhin rügt die Revision die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines neurologischen Gutachtens, durch welches untersucht werden sollte, wie sich die Einnahme einer übermäßigen Menge von Tabletten im Zusammenwirken mit starkem Alkoholgenuss auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten ausgewirkt habe. Diesen – die Behauptung einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des § 51 StGB enthaltenden – Antrag hatte das Landgericht, wie die Revisionsbegründung darlegt, mit der Begründung abgelehnt, dass der vernommene Sachverständige Dr. █████, ein gerichtsbekannter Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, in seinem Gutachten auch zu der von der Verteidigung im Beweisantrag aufgeworfenen Frage Stellung genommen habe und dass ein weiterer Neurologe über keine Forschungsmittel verfüge, die denen des früheren Gutachters überlegen erschienen. Diese Ablehnungsbegründung hält entgegen der Ansicht der Revision der rechtlichen Nachprüfung stand. Nach § 244 Abs. 4 StPO kann die beantragte Anhörung eines weiteren Sachverständigen auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist. Das gilt nur dann nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn dem neuen Sachverständigen überlegene Forschungsmittel zur Verfügung stehen. Solche Umstände legt der Beschwerdeführer indessen nicht dar. Er behauptet zwar, das Gutachten des Facharztes Dr. ███ leide an Widersprüchlichkeiten, Ungenauigkeiten und Unterlassungen, auch habe der Gutachter den Angeklagten nur unvollkommen untersucht und die Frage des Zusammenwirkens von Tabletteneinnahme und Alkoholgenuss nicht gründlich genug geprüft. In Wahrheit wendet die Revision sich aber mit diesen Ausführungen, wie das Fehlen näherer Hinweise auf die angeblichen Mängel zeigt, allein gegen den Inhalt des Gutachtens, das der Sachverständige auf Grund einer eigenen neurologischen Untersuchung des Angeklagten – dabei dessen Angaben über die Einnahme von Medikamenten berücksichtigend – zunächst in ausführlicher Form schriftlich erstattet und sodann in der Hauptverhandlung wiederholt hat.

3.) Entgegen der Meinung der Revision kann in der Nichtheranziehung eines weiteren Sachverständigen auch kein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO gesehen werden. Da der Verurteilung Taten zugrunde liegen, die der bis dahin unbestrafte Angeklagte im Wesentlichen nach einer am 1. Juli 1966 bei ihm vorgenommenen Hirnoperation (Entfernung eines gutartigen Gehirntumors) begangen hatte, bestand allerdings für die Strafkammer Anlass, der Frage seiner Verantwortlichkeit mit besonderer Sorgfalt nachzugehen (BGH LM StPO § 244 Abs. 2 Nr. 7; vgl. auch RiStV Nr. 53). Dieser Sorgfaltspflicht hat das Gericht aber mit der Beauftragung und Anhörung des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. ███ als Sachverständigen genügt. Bei ihm handelt es sich um den Chefarzt des Nervenkrankenhauses Regensburg, der den Angeklagten zunächst vom 22. Januar 1969 an mehrere Wochen lang anlässlich stationärer Unterbringung in seiner Anstalt untersucht und später in der Hauptverhandlung beobachtet hat. Die von ihm mitgeteilte voraufgegangene Krankheitsgeschichte hatte zudem ergeben, dass die erwähnte Operation erfolgreich verlaufen war und der Angeklagte sich von ihren Folgen ausgezeichnet erholt hatte; eine Wesensänderung war nicht eingetreten. Die dahingehenden Angaben früherer ärztlicher Berichte hat Dr. ███ durch das Ergebnis seiner eigenen Untersuchungen bestätigt gefunden und daher in zulässiger Weise als Befundtatsachen in sein Gutachten übernommen (vgl. BGHSt 22, 268, 273). Bei dieser Sachlage war das Landgericht zu weiterer Aufklärung umso weniger gedrängt, als Art und Weise der Tatausführung, die ein planvolles, in allen Einzelheiten wohlüberlegtes und gewandtes Vorgehen erkennen lässt, eher gegen eine erhebliche Beeinträchtigung der Verantwortlichkeit des Angeklagten sprachen, wie das Urteil mit Recht hervorhebt (UA S. 32). Die Revision macht übrigens in diesem Zusammenhang selbst nicht geltend, dass der Angeklagte bereits durch die Operation in seinem Wesen verändert worden sei und dass zum Beweise dieser Behauptung ein weiterer Sachverständiger beigezogen werden müsste. Sie beschränkt sich vielmehr auf den Hinweis, dass die vom Angeklagten eingenommenen Medikamente im Zusammenwirken mit Alkohol die schlimmsten psychischen Ausfallerscheinungen hervorzurufen geeignet seien. Mit dieser Frage hat sich der Sachverständige Dr. ███ aber sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch bei seiner Anhörung in der Hauptverhandlung befasst und sie eindeutig verneint.

4.) Eine weitere Rüge wendet sich gegen die Ablehnung eines auf Vernehmung der Zeugin Schlürf gerichteten Beweisantrages. Wie die Revision ordnungsgemäß darlegt, war Frau ███████ zum Beweis dafür benannt worden, dass der Angeklagte am 10. November 1967 mit einer Begleiterin an einer „Vorstellung im Künstlerhaus“ teilgenommen habe und dabei verspätet eingetroffen sei; diese Behauptung hat die Strafkammer in der Ablehnungsbegründung als wahr unterstellt. Der Beschwerdeführer meint, er habe mit dem Antrag ersichtlich das Ziel verfolgt darzutun, dass er den Fall I Nr. 11 der Anklage (Fall III 6 der Urteilsgründe – UA S. 11) nicht begangen haben könne; im Rahmen seiner Aufklärungspflicht sei das Gericht daher gehalten gewesen, gegebenenfalls auf Vervollständigung des Antrags hinzuwirken und das Beweisangebot von Amts wegen weiterzuverfolgen. Auch diese Rüge ist unbegründet. Da die Zeit der Tatbegehung im Fall III 6 nur ungenau ermittelt werden konnte („in der Nacht zum 11.11.1967“), war die Strafkammer durch die Annahme des Besuchs einer Abendveranstaltung nicht gehindert, sich an Hand anderweitiger Anhaltspunkte von der Täterschaft des Angeklagten auch insoweit zu überzeugen. Zu weiterer Aufklärung von Amts wegen bestand nach Sachlage keine Veranlassung; die Revision legt auch nicht dar, in welcher Richtung weitere Beweise hätten erhoben werden sollen.

II.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde ergibt, soweit das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht in Betracht gezogen wird, keinen Rechtsfehler. Jedoch nötigt die am 1. April 1970 in Kraft getretene Neufassung strafrechtlicher Vorschriften zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

Soweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt worden ist, muss gemäß § 354a StPO beachtet werden, dass § 243 n.F. StGB keinen selbständigen Straftatbestand mehr darstellt, sondern nur einen besonderen Strafrahmen für „schwere Fälle“ des Diebstahls gewährt, die als solche im Urteilsspruch nicht zu kennzeichnen sind (BGH NJW 1970, 1196 Nr. 20). Der Schuldspruch ist daher entsprechend neu zu fassen.

Diese Änderung führt hier nicht nur zur Aufhebung der Einzelstrafen in den Diebstahlsfällen und zum Wegfall der Gesamtstrafe, sondern wegen der engen Verbindung, die – insbesondere im Hinblick auf die Verwertung gestohlener Scheckhefte und Ausweispapiere – zwischen Diebstählen und Betrugstaten bestehen, zugleich zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Bei Bemessung der neuen Einzelstrafen für die Diebstähle wird der Tatrichter nunmehr von § 242 StGB auszugehen und von Fall zu Fall die Anwendbarkeit von § 243 n.F. StGB zu prüfen haben.

Die Erstreckung der Revisionsentscheidung auf den Mitangeklagten ████████, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, beruht auf Art. 95 Abs. 3 Satz 1 des 1. StrRG in Verb. mit § 357 StPO.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

PikartPfeifferWoesner
MöslZipfel
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