Treffer
BGH Urteil

Einziehung von Notverkaufserlös bei Steuerhehlerei nur bei Tätereigentum (§ 414 AO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 104/62
Datum
08.05.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen (gewerbsmäßiger) Hehlerei/Steuerhehlerei im Zusammenhang mit unversteuertem Salz verurteilt und legten Revision ein. Verfahrensrügen (u.a. fehlende Belehrung einer Zeugin, Ablehnung mehrerer Beweisanträge) blieben ohne Erfolg, weil ein Beruhen des Urteils ausgeschlossen war bzw. die Beweistatsachen unerheblich waren. Der BGH verwarf die Revisionen im Übrigen, hob aber den Ausspruch über die Einziehung von 570 DM aus dem Notverkauf beschlagnahmten Salzes auf. Da der Täter am gehehlten Salz kein Eigentum erlangt hatte, war die Einziehung nach § 414 AO (n.F.) mangels Tätereigentums und mangels Ausnahmetatbestands unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die unterbliebene Belehrung eines zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen (§ 52 StPO) führt nur dann zur Aufhebung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht.

2

Wird ein Beweisantrag durch Wahrunterstellung erledigt, genügt dies, wenn die unterstellte Tatsache für die Entscheidung keine eigenständige Bedeutung hat bzw. das Beweisthema dadurch in seinem entscheidungserheblichen Kern erfasst ist.

3

Ein Beweisantrag darf als unerheblich abgelehnt werden, wenn die behauptete Tatsache die Schuldfrage zu den abgeurteilten Tatvorwürfen ersichtlich nicht berührt; eine etwaige Begründungslücke ist jedenfalls unschädlich, wenn ein Beruhen ausgeschlossen ist.

4

Die Einziehung nach § 414 AO in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1961 setzt grundsätzlich voraus, dass die einzuziehende Sache im Zeitpunkt der Entscheidung dem Täter gehört; fehlt Tätereigentum und greift keine Ausnahme des § 414 Abs. 2 AO, ist die Einziehung unzulässig.

5

Hat der Täter an der gehehlten Sache kein Eigentum erworben, ist unter den Voraussetzungen des § 414 AO (n.F.) auch die Einziehung des Erlöses aus einem Notverkauf der sichergestellten Sache unzulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 9. Oktober 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache

gegen

1. den ███████████ ██ TTT cc, a) in ███, geboren am ██████████ ████, 2. █, geboren am █████,

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Wilims, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 9. Oktober 1961 werden verworfen; jedoch fällt der Ausspruch über die Einziehung eines Betrages von 570,– DM weg.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ██████ erwarb in den Jahren 1954 bis 1958 von Fernlastfahrern größere Mengen unversteuerten Salzes, das diese teils gestohlen, teils unterschlagen hatten, zu einem erheblich unter dem üblichen Satz liegenden Preis und unter anderen im Urteil näher dargelegten auffälligen Begleitumständen, die auf strafbaren Vorerwerb hindeuteten. Er verwendete das Salz im Betrieb seiner Brotfabrik. Der Angeklagte ██ ███████ wirkte in drei Einzelfällen bei dem Erwerb des Salzes durch ██████ mit, in dessen Betrieb er Buchhalter war. Das Landgericht hat den Angeklagten ███████ wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einem Jahr Gefängnis und einer Geldstrafe, den Angeklagten █████ wegen Beihilfe zur Hehlerei in einem Fall unter Freisprechung im Übrigen zu einer Geldstrafe verurteilt.

Gegen das Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Ihre Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerden

1. Die als Zeugin vernommene Ehefrau des bereits auf Grund der ersten Tatsachenverhandlung rechtskräftig verurteilten und damit aus dem Verfahren ausgeschiedenen Mitangeklagten Walker wurde, wie sich aus dem Schweigen der Sitzungsniederschrift ergibt, nicht über ihr weiterhin bestehendes Recht zur Verweigerung des Zeugnisses belehrt (§ 52 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 StPO; RGSt 33, 350).

Indessen ist auszuschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Es verwertet die Aussage Frau █████ nur auf S. 19 UA, wo es heißt, dass 20 Sack Salz „möglicherweise mit dem von der Ehefrau ███ zur Verfügung gestellten LKW zum Angeklagten ██████ nach Giengen gebracht worden seien“. Das Landgericht lässt es damit ausdrücklich offen, dass der Transport mit einem anderen Fahrzeug stattfand, war also unabhängig von der Aussage Frau ██████ davon überzeugt, dass der Angeklagte auch dieses „Salzgesend“ gutgläubig hatte. Dafür, dass die Aussage Frau ███████ sonst noch für irgendwelche Feststellungen bedeutsam gewesen sei, fehlt es an jedem Anhalt. Die Revision trägt dazu nichts Bestimmtes vor. Der Senat hat daraus die Überzeugung gewonnen, dass ihre Aussage sonst keine wesentlichen Punkte betraf.

2. Die Verteidigung hatte die Beiziehung eines Sachverständigen dafür beantragt, dass „Ohne-Rechnungsgeschäfte durch den Erwerber einer Ware nicht nur vorgenommen werden, um Steuer zu sparen, sondern auch um ‚schwarze Gelder‘, d. h. Einnahmen aus eigenen Ohne-Rechnung-Vorkäufen, dem Betrieb unbemerkt von der Finanzbehörde wieder zuzuführen, und dass dem Betrieb auf andere Weise ‚schwarze Gelder‘ nicht unbemerkt zugeführt werden könnten“. Das Landgericht hat den Beweisantrag abgelehnt, indem es das Beweisthema als wahr unterstellte, jedoch ohne Anführung des letzten Halbsatzes der Beweisbehauptung (dass auf andere Weise einem Betrieb keine schwarzen Gelder zugeführt werden könnten). Die Revision sieht darin einen Verstoß gegen §§ 34 und 244 Abs. 3 StPO. Dem kann der Senat nicht folgen. Es ist nicht zu erkennen und wird auch durch die Ausführungen der Revision nicht erkennbar gemacht, dass der fraglichen Beweisbehauptung für die Entscheidung in der Sache überhaupt eine selbständige Bedeutung beizumessen war. Sie diente vielmehr ersichtlich nur dazu, die vorausgehende Behauptung, dass Ohne-Rechnungs-Geschäfte auch der Zuführung „schwarzer Gelder“ in das Betriebsvermögen dienlich seien, zu unterstreichen, und ist vom Landgericht offenbar in diesem Sinne verstanden worden. Hiernach wurde dem Beweisantrag mit der (nur scheinbar und äußerlich eingeschränkten) Wahrunterstellung genügt.

Die Erwägungen, mit denen die Revision das Beruhen des Urteils auf dem angeblichen Rechtsverstoß und damit zugleich die selbständige Bedeutung der zweiten Beweisbehauptung zu begründen sucht, gehen daran vorbei, dass selbstverständlich auch der Erwerb gestohlener Ware, der fast immer „ohne Rechnung“ erfolgt, der Rückführung schwarzer Gelder in das Betriebsvermögen dienen kann, obwohl es sich hier um einen Vorgang handelt, auf den die übliche Deutung des Begriffs des Ohne-Rechnungsgeschäfts nicht zutrifft. Ob ohne Rechnung redlich oder unredlich erworben wird, ist für den wirtschaftlichen Vorgang als solchen völlig belanglos. Auch ein Sachverständiger hätte, wie klar zutage liegt, die „Beweisfrage“ nur dann bejahen können, wenn er den Begriff des Ohne-Rechnungsgeschäfts auch auf die Fälle unredlichen Erwerbs bezogen hätte.

3. Die unter 3) desselben Beweisantrages aufgestellte Beweisbehauptung, der Angeklagte habe gemäß dem amtlichen Prüfungsbericht die Salzeinkäufe in den Jahren 1954 bis 1958 aus nicht verbuchten Betriebseinnahmen bezahlt, hat die Strafkammer als unerheblich bezeichnet. Die Revision hält diese Begründung für unzureichend, weil das Landgericht nicht im Einzelnen die Gründe angeführt habe, denen es entnahm, dass die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Sie kann sich insoweit auf die ständige Rechtsprechung berufen (vgl. z. B. RG JW 1931, 2823 Nr. 44; OGHSt 3, 141; BGH NJW 1953, 35). Sie übersieht jedoch, dass es Fälle geben kann, in denen von vornherein offenkundig ist, dass der Beweisantritt die Wahrheitsermittlung für die den Gegenstand des Verfahrens bildenden strafrechtlichen Vorwürfe überhaupt nicht berührt und daher nicht zur Sache gehört. So verhielt es sich hier. Denn es konnte für den Vorwurf der Hehlerei und der Steuerhehlerei überhaupt keine Rolle spielen, woher der Angeklagte im Einzelnen das Geld für den Ankauf des gestohlenen oder unterschlagenen Salzes nahm. Es mag dahinstehen, ob das Landgericht unter diesen Umständen noch gehalten war, in seiner Begründung der Ablehnung des Beweisantrags über den Gesetzeswortlaut hinauszugehen; auf jeden Fall ist auszuschließen, dass das Urteil auf dem gerügten Mangel beruht.

4. Den Beweisantrag auf Vernehmung einer Frau ██████████ und eines Fräulein HC hat das Landgericht zu Unrecht als Beweisermittlungsantrag gekennzeichnet. Die Ablehnung dieses Beweisantrags wird jedoch durch die hilfsweise Wahrunterstellung des Beweisthemas getragen. Zu ihr hat sich das Landgericht auch nicht in Widerspruch gesetzt. Der Angeklagte ██████ hat nach den Feststellungen mindestens seit Anfang 1955, möglicherweise aber auch schon vorher, den Fernfahrern nur 6 DM für den Zentner Salz gezahlt, während seine Ehefrau jeweils 7,50 DM gegeben hatte. Die Beweisbehauptung, der Angeklagte ████████ habe seiner Ehefrau im Jahre 1955 oder 1956 heftige Vorwürfe gemacht, weil er das Salz billiger hätte kaufen können als sie, stimmt damit durchaus zusammen.

5. Einen Sachverständigen darüber zu hören, dass bei Ohne-Rechnungs-Geschäften nicht nur Umsatz-, sondern auch Einkommen-, Kirchen- und Gewerbesteuer sowie die Abgabe Notopfer Berlin gespart wurden, hat die Strafkammer zutreffend mit der Begründung abgelehnt, dass dies gerichtsbekannt und die Strafkammer im Übrigen auf Grund der Steuergesetze und Steuertabellen selbst in der Lage sei, sich ein Urteil darüber zu bilden, wie viel hierdurch eingespart werden könne. Solche Berechnungen in den Urteilsgründen anzustellen hatte sie keinen Anlass, da sie davon ausging, dass der Angeklagte ██ die Salzgeschäfte nicht mit einem Händler abschloss, sondern seine Geschäftspartner zutreffend als Fernfahrer ansah, die auf strafbare Weise beschafftes Salz anboten. Dass strafbare Handlungen sich letzten Endes nicht lohnen, schließt nicht aus, dass sie begangen werden. Die Revision verkennt, dass die Strafkammer den Vorsatz des Angeklagten ███████ aus Tatsachen abgeleitet hat, die den Gedanken an bloße Ohne-Rechnungs-Geschäfte gar nicht aufkommen ließen.

6. Auch eine Verletzung der Sollvorschrift des § 267 Abs. 2 Satz 2 StPO kann die Revision nicht gestützt werden. Was die Beschwerdeführer hierzu vortragen, kann nur im Rahmen der Sachrüge Berücksichtigung finden.

II. Sachrüge

Die Verurteilung beider Angeklagter wird von den Feststellungen getragen. Der Senat hat die Einwendungen der Revisionen im Einzelnen geprüft und sie sämtlich als unbegründet befunden. Besonderer Erwähnung bedarf nur der Umstand, dass das Landgericht auf der einen Seite feststellt, bei der Verpackung des Salzes im Bergwerk seien regelmäßig auch gebrauchte Jutesäcke verwendet worden, während es andererseits in der Auslieferung des Salzes in gebrauchten und teilweise verschieden großen Jutesäcken einen Umstand sieht, der den Verdacht des Angeklagten ███████, es handle sich um „heiße Ware“, mit hervorrief. Darin liegt nur scheinbar ein Widerspruch; denn es handelte sich hier für das Landgericht um ein untergeordnetes und nebensächliches Anzeichen, dem – wie vor allem die Schilderung der Vorgänge in ihrem zeitlichen Ablauf (S. 14 UA) erkennen lässt – für die Überlegungen und Vorstellungen des Angeklagten zunächst nur insofern Bedeutung beigemessen wurde, als ihm Körnung und Verpackung des anfangs durch seine Ehefrau von den Fernfahrern angekauften Salzes im Vergleich mit dem vorher von Großhändlern bezogenen Salz auffielen. Es hat daraus für sich allein als Feststellung jedoch nicht mehr abgeleitet, als dass der Angeklagte das von seiner Frau eingekaufte Salz als Gewerbesalz erkannte. Sein Wissen um den möglicherweise strafbaren Erwerb knüpfte es erst an seine persönliche Begegnung mit den Fernfahrern und ihre auffälligen Begleitumstände, insbesondere die Tatsache, dass der Angeklagte nicht die mindeste Mühe hatte, den Preis des Salzes zu drücken, und dass er damit ersichtlich die schwache Stellung seiner diebischen Geschäftspartner ausnützte. Dass der erste Anstoß zu dieser auf den genannten Umständen der Begegnung mit den Fernlastfahrern beruhenden Erkenntnis mit von einer für sich genommen unverfänglichen Erscheinung, nämlich dem Abweichen des „Fernfahrersalzes“ in Art und Verpackung von dem bisher gewohnten Bild, bewirkt wurde, ist psychologisch möglich und rechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich jedoch nicht um eine tragende Beweiserwägung, sondern um eine entbehrliche Deutung des zum Vorsatz fortschreitenden Wissens des Angeklagten ██████.

Die auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene Nachprüfung des Urteils musste jedoch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Einziehung des Erlöses von 570 DM aus dem Notverkauf von 61 Sack bei dem Angeklagten ██████ beschlagnahmten Gewerbesalzes führen. Das gehehlte Salz war nicht Eigentum des Angeklagten geworden (§§ 932, 955 BGB). Unter diesen Umständen war weder die Einziehung des sichergestellten Salzes noch des durch den Notverkauf erzielten Erlöses zulässig. Denn § 414 AO in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1961 vom 13. Juli 1961 (BGBl. I, 981, 997) lässt die Einziehung grundsätzlich nur noch zu, wenn die einzuziehende Sache zur Zeit der Entscheidung dem Täter gehörte. Dafür, dass einer der in § 414 Abs. 2 AO vorgesehenen Ausnahmen von diesem Grundsatz gegeben war, fehlt es an jedem Anhalt. Die vom Senat in BGHSt 16, 282, 292 ff. entschiedene Rechtsfrage ist auf die im vorliegenden Fall zu entscheidende Frage ohne Einfluss.

WilimsGeierSanders
SeibertDr.Fischer
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