Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verfahrens- und Feststellungsmängeln bei Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
1 StR 104/54
Datum
05.08.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wendet sich in der Revision gegen seine Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids. Der BGH hebt das Urteil wegen Verfahrensmängeln (fehlende Begründung über einen Beweisantrag) und unvollständiger Feststellungen zur Fahrlässigkeit des Zeugen auf. Auch unzulässige Erwägungen in den Strafzumessungsgründen werden gerügt. Die Sache wird zu neuer Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtbeurkundung eines Beschlusses über einen Beweisantrag nach § 274 StPO gilt als voll bewiesen, dass eine mit Gründen versehene Entscheidung nicht verkündet worden ist.

2

Der Beschuldigte hat Anspruch auf einen mit Gründen versehenen Beschluss, wenn sein Beweisantrag abgelehnt wird, damit er seine Verteidigung an die Entscheidung anpassen kann.

3

Zur Feststellung eines Verschuldens wegen fahrlässigen Falscheids müssen die näheren Umstände der Zeugenvernehmung (Art der Befragung, frühere Niederschriften, Bestimmtheit der Aussage, Erinnerungsvorbehalte) festgestellt werden; unvollständige Feststellungen verhindern die rechtliche Nachprüfung.

4

Bei der Strafzumessung dürfen Gerichte keine gesetzgeberischen oder allgemeinpolitischen Erwägungen (z.B. ‚Sicherheit der Rechtspflege erfordere abschreckende Strafe‘) als straferschwerend zugrunde legen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 1. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Alfred ████████ aus ███, geboren am ███████ 1899 in ██, wegen fahrlässigen Falscheids,

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. August 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, ██████████████ (GAISsEDyel techart), Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 1. Juli 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

In einem Strafverfahren gegen seinen früheren Reisenden Sieger hatte der Angeklagte bei seiner Vernehmung vor der Polizei erklärt, er habe von █████████████████ Bestellungen zweier Kunden, █████████ und ███████, erhalten, nicht aber das von diesen Personen an ██████████████ gezahlte Geld. Bei seiner etwa fünf Monate später vor dem ersuchten Richter in demselben Verfahren vorgenommenen Vernehmung beschwor er, Sieger habe die genannten beiden Aufträge nicht an ihn weitergeleitet. Tatsächlich war nur die polizeiliche Aussage richtig. Der Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt worden. Seine auf Verletzung von verfahrens- und sachlich-rechtlichen Vorschriften gestützte Revision führt zum Erfolg.

Verfahrensrüge

Der Beschwerdeführer hat ausweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung einen Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen gestellt. Obwohl die Niederschrift die von der Revision vorgetragene Beweisfrage, nämlich die Rechtsungültigkeit der als „Aufträge“ bezeichneten Schriftstücke, nicht erkennen lässt, muss angenommen werden, dass die Strafkammer nicht im Zweifel darüber geblieben ist, welchen Inhalt der Beweisantrag hatte, da sonst kein Anlass zur Beurkundung des Antrags bestanden hätte oder gleichzeitig beurkundet worden wäre, dass der Angeklagte trotz Hinweises den Antrag nicht erläutert habe. Insoweit handelt es sich um eine Lücke, hinsichtlich deren die Unwiderleglichkeit des Protokolls nicht gilt (RGSt 63, 408, 410). Indessen ist durch die Nichtbeurkundung eines Bescheids auf den Beweisantrag nach § 274 StPO voll bewiesen, dass eine mit Gründen versehene Entscheidung auf den Beweisantrag nicht verkündet worden ist (OGHSt 1, 277, 282). Dieser Beweis kann auch nicht durch die dienstliche Erklärung des Vorsitzenden vom 31. August 1953 entkräftet werden. Denn wenn nach angebrachter Verfahrensrüge selbst die Berichtigung der Verhandlungsniederschrift vom Revisionsgericht nicht zu beachten ist (BGHSt 2, 125), so muss das erst recht von einer dienstlichen Äußerung gelten, durch die der Rüge die Grundlage entzogen wird. Der Beschwerdeführer hat aber ein Recht auf einen mit Gründen versehenen Beschluss, wenn seinem Beweisantrag nicht stattgegeben wird, damit er seine Verteidigung der Sachlage anpassen kann (OGHSt aaO, BGHSt 1, 284, 286). Ob auf der Verfahrensverletzung das Urteil beruht, darf nicht der Entscheidung überlassen bleiben, da es bereits aus den nachstehenden Gründen aufgehoben werden muss.

Sachrüge

Die Nachprüfung des sachlichen Rechts führt zu durchgreifenden Bedenken. Das angefochtene Urteil macht dem Angeklagten mehrfach zum Vorwurf, dass er nicht vor der Vernehmung seine Geschäftspapiere durchgesehen habe. Soweit darin eine Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers erblickt wird, überspannt die Strafkammer die an den Zeugen zu stellenden Anforderungen. Eine Fahrlässigkeit des Zeugen kann nicht darin gefunden werden, dass er es unterlassen hat, sich vor seiner Vernehmung durch Erkundigung, Durchsicht von Unterlagen und dergleichen vorzubereiten (BGH Urt. 1 StR 786/52 vom 19. Mai 1953). Diese dem Angeklagten zum Vorwurf gemachte Unterlassung ist ersichtlich für das Landgericht bei der Entscheidung mitbestimmend gewesen. Gewiss ist der Zeuge verpflichtet, sein Gedächtnis anzustrengen, oft aber wird sich ein unrichtiges Gedächtnisbild oder eine unrichtige Vorstellung von dem Geschehenen bei dem Zeugen gebildet haben. Solche unrichtigen Vorstellungen werden häufig auch durch Nachdenken nicht beseitigt. Zur Feststellung eines Verschuldens gehört deshalb auch die Aufklärung der näheren Umstände der Vernehmung, der Art der Befragung des Zeugen, des Umfangs der Vorhaltungen aus etwaigen früheren Niederschriften, der mehr oder weniger großen Bestimmtheit der Aussage und etwaiger Vorbehalte hinsichtlich Erinnerungslücken. Die Feststellungen des Landgerichts sind in dieser Hinsicht unvollständig und ermöglichen dem Revisionsgericht nicht die rechtliche Nachprüfung. Darin ist ein sachlich-rechtlicher Fehler zu erblicken, der zur Aufhebung des Urteils führen muss.

Die Wendung in den Strafzumessungsgründen, dass die Sicherheit der Rechtspflege eine empfindliche und nach außen hin abschreckende Strafe erfordere, deutet darauf hin, dass das Landgericht eine gesetzgeberische Bewertung, die für den Strafrahmen maßgebend war, straferschwerend berücksichtigt hat; das ist nach der ständigen Rechtsprechung unzulässig.

Dr. SchalschaDr. HörchnerSeibert
MantelDr. Mannzen
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