Treffer
BGH Urteil

Vereidigung teilnahmeverdächtiger Zeugen; § 159 StGB neben § 153; Betrugsversuch unzureichend festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 104/51
Datum
24.04.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen ihre Verurteilung u.a. wegen Meineids, erfolgloser Aufforderung zum Meineid, Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und (fortgesetzten) versuchten Betrugs. Der BGH beanstandete die Vereidigung zweier Zeugen als unzulässig (§ 60 Nr. 3 StPO) und hielt die Feststellungen zum Betrugsversuch (Adressat der Täuschung, Versicherungsgrundlage, zeitliche Einordnung als ggf. straflose Nachtat) für nicht tragfähig. Zugleich bestätigte er, dass eine Aufforderung, falsch auszusagen und ggf. zu schwören, bei ausbleibender Vereidigung als § 159 StGB tateinheitlich mit Anstiftung zu § 153 StGB strafbar sein kann. Das Urteil wurde deshalb aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; zudem wurden Nebenfolgen nach § 161 StGB teilweise als rechtsfehlerhaft beurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zeugen, die der strafbaren Mitwirkung an dem historischen Vorgang verdächtig sind, der den Gegenstand der Untersuchung bildet, dürfen nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden; „Tat“ ist der historische Vorgang, „Teilnahme“ jede strafbare Mitwirkung in gleicher Zielrichtung.

2

Ergibt sich die Unzulässigkeit einer Vereidigung erst nachträglich, ist die Aussage als unvereidigt zu verwerten und dies den Verfahrensbeteiligten zuvor offenzulegen; eine (Teil-)Vereidigung nur für abtrennbare Aussagekomplexe scheidet aus, wenn die Aussage in einem untrennbaren Zusammenhang steht.

3

Fordert jemand einen Zeugen auf, wissentlich falsch auszusagen und die Aussage im Bedarfsfall zu beschwören, und kommt es zur wissentlich falschen Aussage ohne Vereidigung, so ist die Aufforderung zum Meineid nach §§ 159, 49a StGB erfolglos und kann in Tateinheit mit Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage (§§ 153, 48 StGB) stehen.

4

Die Subsidiarität der Vorbereitungstatbestände (§ 49a StGB und darauf verweisend § 159 StGB) verdrängt die Strafbarkeit aus § 159 nur, wenn der geplante Meineid begangen oder versucht wird; die Verwirklichung einer andersartigen Tat (uneidliche Falschaussage) lässt § 159 unberührt.

5

Bei einer Verurteilung wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid (§ 159 StGB) greifen die zwingenden Nebenfolgen des § 161 Abs. 1 StGB (insbesondere Aberkennung der Eidesfähigkeit) nicht ein; Ehrverlust ist nach § 161 Abs. 2 lediglich zulässig, nicht vorgeschrieben.

Relevante Normen
§ 153, 154, 159, 161, 49a StGB§ 60 Nr. 3 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Landau in der Pfalz, 6. Dezember 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████, geboren █████ 1921 in ███, wohnhaft in ███, wegen Meineids u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Liantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Kleinevefers als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ bei der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ████ bei der Verhandlung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Leitsatz

Wer einen anderen auffordert, als Zeuge vor Gericht wissentlich falsch auszusagen und die falsche Aussage, wenn das Gericht es verlangt, zu beschwören, ist, wenn der Aufgeforderte infolge der Aufforderung wissentlich falsch aussagt, jedoch nicht vereidigt wird, wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu bestrafen. Die Entscheidung des Senats 1 StR 130/51 vom 24. April 1951 steht nicht entgegen.

§ 161 Abs. 1 ist auf § 159 nicht anwendbar. Bei einer Verurteilung wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid (§§ 159, 49a, 154) darf die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, nicht aberkannt werden. Auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen, ist nicht vorgeschrieben, sondern nur durch § 161 Abs. 2 zugelassen.

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts in Landau in der Pfalz vom 6. Dezember 1950, soweit die Angeklagte ████ verurteilt ist, samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

A) Verfahrensrügen

I. Soweit die Revision beanstandet, es sei kein Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens ergangen und verlesen worden, ist auf Artikel 8 III Nr. 114 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 zu verweisen. Danach hat das Verfahren des Landgerichts insoweit den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen.

II. Dagegen greift die Rüge durch, das Landgericht habe die Zeugen Karl und Maria ██████ zu Unrecht vereidigt.

Nach den Feststellungen des Urteils sind Karl ███ und seine Tochter Maria ██████ in dem Strafverfahren gegen █████ im Frühjahr 1949 von der Gendarmerie als Zeugen vernommen worden. Dabei haben sie ausgesagt: Die Angeklagte Frau ████ habe, wie ihnen als Mitfahrern bekannt sei, den ███-Personenkraftwagen selbst gesteuert, der mit dem von █████ geführten Lastkraftwagen zusammengestoßen sei; Frau ████ habe ferner den PKW noch vor dem Zusammenstoß auf der rechten Straßenseite zum Stehen gebracht. Diese Aussage war, wie Karl und Maria ██████ wussten, durchweg unwahr. Sie haben die falsche Aussage gemacht, weil die Angeklagte sie darum gebeten hatte; die Angeklagte hatte ihnen dabei mitgeteilt, sie selbst habe ebenso ausgesagt und die falsche Aussage sei notwendig, damit die Versicherungsgesellschaft den Schaden am PKW ersetze.

Am 24. Juni 1949 hat Maria ██████ in der Strafsache ███ vor dem Amtsgericht Kandel als Zeugin die gleiche wissentlich unwahre Aussage gemacht. Sie tat dies, weil die ███ sie vor der Verhandlung erneut dazu aufgefordert hatte. Auf die Frage der Angeklagten, was sei, wenn sie schwören müsse, hatte die Angeklagte erwidert, das sei nicht schlimm, es gehe ja nicht um Menschenleben, sondern nur um die Versicherung. Die Maria ██████ ist indes damals nicht vereidigt worden.

Auf Grund dieser Feststellungen hat das angefochtene Urteil die Angeklagte u. a. wegen erfolgloser Aufforderung eines anderen in Tateinheit mit Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und in Tateinheit mit fortgesetztem versuchtem Betrug verurteilt. Den Karl und die Maria ██████ hat das Landgericht in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen und vereidigt. Diese Vereidigung war nach § 60 Nr. 3 StPO nicht zulässig.

1. Nach dieser Vorschrift dürfen Zeugen, die der Teilnahme an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig sind, nicht vereidigt werden. Dabei ist nach feststehender Rechtsprechung unter „Tat“ ebenso wie im § 264 StPO der sog. historische Vorgang zu verstehen, innerhalb dessen der Tatbestand der Angeklagtenstraftat verwirklicht wurde, und unter „Teilnahme“ jede strafbare Mitwirkung innerhalb dieses Vorgangs, die sich in derselben Richtung bewegt wie das unter Anklage stehende Endziel des Angeklagten (RG DJ 1935, 1462; OGHSt 2, 153).

Bei der Zeugin Maria ██████ ist eine solche Beteiligung offensichtlich, soweit die Tat der Angeklagten als Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage gewürdigt ist; denn die Maria ██████ ist die Angestiftete, steht also zu der Angeklagten in dem engen Verhältnis der Teilnahme im Sinne des Strafgesetzbuchs (vgl. RGSt 70, 390). Ob die Maria ██████ auch an der erfolglosen Meineidsaufforderung beteiligt ist, bedarf keiner Prüfung.

Beide Zeugen, also auch Karl ███████, sind auch an dem von der Strafkammer angenommenen fortgesetzten Betrugsversuch der Angeklagten ████ beteiligt. Die Strafkammer sieht die Tathandlung der Angeklagten nicht allein in ihren eigenen unwahren Angaben gegenüber dem ████, der Polizei und dem Amtsgericht Kandel, sondern auch in ihren Erklärungen gegenüber den beiden ███████ und in der an diese gerichteten Aufforderung, sich die unwahre Darstellung der Angeklagten zu eigen zu machen. Hieraus folgt, dass – jedenfalls vom Standpunkt des Landgerichts – die unwahren Aussagen, die die beiden ███ bei der Polizei, Maria ██████ auch vor Gericht auf Veranlassung der Angeklagten und ihr zuliebe gemacht haben, eine strafbare Teilnahme an dem Betrugsversuch der Angeklagten darstellen, sei es Mittäterschaft oder Beihilfe.

Beide Zeugen hätten also nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt bleiben müssen. Dass das gegen sie eingeleitete Strafverfahren aus Grund des Straffreiheitsgesetzes eingestellt war, ist ohne Bedeutung (RGSt 55, 233).

2. § 60 Nr. 3 verbietet die Vereidigung, wenn der Zeuge der Teilnahme an der Tat des Angeklagten verdächtig (oder deshalb bereits bestraft) ist. Der Teilnahmeverdacht bestand bei der Vernehmung und Vereidigung der Zeugen ███████, denn was das Urteil hierzu feststellt, deckt sich mit der Darstellung der Anklageschrift. Aber selbst wenn sich der Verdacht erst nach der Vereidigung ergeben hätte, wäre das Urteil zu beanstanden. Denn dann hätte das Landgericht die Aussagen der Zeugen als unvereidigte verwerten und dies den Prozessbeteiligten zuvor kundtun müssen (RGSt 56, 94; 72, 219); dies ist nicht geschehen.

Es kann sich nur fragen, ob die Vereidigung der beiden Zeugen ███ wenigstens insoweit dem Gesetz entsprach, als sie zu dem eigenen Meineid der Angeklagten ███ aussagen sollten. Indes trifft nach der Annahme der Strafkammer auch mit diesem Meineid der fortgesetzte Betrugsversuch der Angeklagten rechtlich zusammen. Da die Zeugen an dem Betrugsversuch beteiligt sind, sind sie es notwendig auch an dem Meineid. Der Meineid der Angeklagten steht überdies in engstem sachlichen Zusammenhang mit ihrer strafbaren Beeinflussung der beiden ████. Für die Beurteilung beider Taten war der Unfallhergang entscheidend. Gerade darüber haben aber die beiden ██████ in der vorliegenden Sache wissentlich unwahr ausgesagt. Ihre Aussagen lassen sich daher nicht zu den beiden Taten der Angeklagten trennen. Deshalb durften die Zeugen auch nicht auf einen Teil ihrer Aussagen vereidigt werden (vgl. RGSt 49, 358).

B) Sachlich-rechtliche Rügen

I. Soweit die Angeklagte wegen Meineids nach § 154 StGB verurteilt ist, enthält das angefochtene Urteil bei Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts einen Rechtsirrtum.

Die Revision beanstandet, der Vorderrichter habe das Bewusstsein der Angeklagten, dass ihr Eid die ganze Aussage deckte, nicht überzeugend dargetan. Damit greift die Revision jedoch nur in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen an. Die Erklärungen der als Zeugen vernommenen Gerichtspersonen hat das Landgericht ersichtlich nicht dafür verwertet, inwieweit der Eid die Aussage deckte, sondern aus ihnen Schlüsse auf das Wissen der Angeklagten hierüber gezogen.

Die Revision meint, die Angeklagte hätte in der Sache ███ nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden dürfen. Wenn die Revision damit recht hätte, so würde dies an der Strafbarkeit des Meineids nichts ändern. Der Einwand der Revision ist jedoch rechtsirrig, denn an der strafbaren Handlung, bei der es sich nur um eine Verkehrsübertretung gehandelt haben kann, war die Angeklagte nicht beteiligt. Wenn sie sich gleichfalls einer solchen Übertretung schuldig gemacht haben sollte, so war deren Richtung zu der der Übertretung des █████ entgegengesetzt (vgl. oben A II 2).

II. Gegen die Verurteilung der Angeklagten wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage hat die Revision keine ausdrücklichen Angriffe erhoben. Die gleichwohl vorzunehmende Prüfung hat ergeben, dass der Schuldspruch, wenn die bisherigen tatsächlichen Feststellungen zugrunde gelegt werden, auch insoweit zutreffend ist.

Die strafbare Handlung der Angeklagten liegt in ihrer Aufforderung an die Maria ██████ vor der Verhandlung beim Amtsgericht Kandel (siehe oben A II 1 Abs. 2). Die Aufforderung war erfolgreich, insofern die Maria ██████ auf das Zureden der Angeklagten hin, wie die Strafkammer ersichtlich annimmt, wissentlich falsch ausgesagt und sich dadurch selbst nach § 153 strafbar gemacht hat; deshalb war die Angeklagte wegen Anstiftung hierzu aus §§ 153, 48 StGB zu bestrafen. Einen Erfolg hatte ihre Aufforderung, soweit die Maria ██████ einen Meineid leisten sollte; denn die Zeugin ist nicht vereidigt worden. Insoweit hat die Angeklagte den Tatbestand des § 159 (in Verbindung mit § 49a Abs. 1) StGB erfüllt. Beide Straftaten sind durch eine und dieselbe Handlung der Angeklagten, nämlich ihre Aufforderung, begangen (§ 73 StGB).

Die Strafvorschrift in § 159 ist allerdings subsidiär. Das traf schon für ihre ursprüngliche Fassung zu (RGSt 54, 223). Für ihre heutige, auf der Verordnung vom 20. Januar 1944 beruhende Fassung gilt nichts anderes. Denn § 159 bezieht sich jetzt wegen der Voraussetzungen, unter denen die erfolglose Aufforderung und andere Vorbereitungshandlungen zum Meineid (und anderen Aussagedelikten) strafbar sind, auf den § 49a StGB. Die letztgenannte Vorschrift aber hat, wie der Senat in seinem Urteil vom 24. April 1951 1 StR 130/51 näher dargelegt hat, ebenfalls subsidiären Charakter. Sie ist also nur anwendbar, wenn die gewollte oder geplante Tat weder begangen noch versucht wurde. Andernfalls entfällt die Anwendbarkeit des § 49a, und wer sich auf die in § 49a beschriebene Weise betätigt hatte, wird nun als Anstifter, Gehilfe oder auch Täter der wirklich verübten oder versuchten Tat bestraft. Dieser Grundsatz gilt auch im Falle des § 159.

Er gilt aber nur, wenn die geplante Tat zur Ausführung gekommen ist. Einen Meineid hat die Maria ██████ weder begangen noch versucht. Wäre das geschehen, so entfiele allerdings eine Bestrafung der Angeklagten aus § 159. Die uneidliche Falschaussage der Zeugin ist, soweit die Angeklagte sie zum Meineid aufgefordert hatte, nicht die Tat, von der die Angeklagte wollte, dass die Zeugin sie begehe, sondern eine andere. Die subsidiäre Natur des § 159 wird daher hier nicht praktisch.

Die oben angeführte Entscheidung des Senats hat nun freilich dargelegt und begründet, dass eine Bestrafung aus § 49a auch dann entfällt, wenn die tatsächlich verübte Tat hinter dem Willen und der Vorstellung des Anstifters insofern zurückbleibt, als der Angestiftete strafbegründende Tatbestandsmerkmale, auf die sich der Wille und die Vorstellung des Anstifters bezogen, nicht verwirklicht hat. In jenem Fall hatte der Angeklagte einen anderen zu einem schweren Raub aufgefordert; der Aufgeforderte hatte aber nur einen einfachen Raub begangen. Der Angeklagte war in diesem Fall nur wegen Anstiftung zum einfachen Raub aus §§ 249, 48, nicht aber wegen erfolgloser Aufforderung zum schweren Raub aus §§ 250, 49a zu bestrafen.

Der vorliegende Fall liegt anders. Das Verbrechen des Meineids verhält sich zum Vergehen der uneidlichen Falschaussage nicht wie der schwere Raub zum einfachen. Zwar richten sich sowohl der Meineid nach § 154 als auch die uneidliche Falschaussage nach § 153 gegen das staatliche Interesse daran, dass in behördlichen, insbesondere im gerichtlichen Verfahren die Wahrheit ermittelt werde. Beim Verbrechen des Meineids liegt jedoch das Schwergewicht in der Verletzung der feierlichen Wahrheits- und Beweispflicht, die einen besonderen Unrechtsgehalt ausmacht. Diese Auffassung ist geschichtlich begründet; sie liegt dem geltenden Recht zugrunde, wie sich aus einem Vergleich zwischen den Vorschriften in § 159 und in § 160 deutlich ergibt (vgl. Kohlrausch-Lange, Vorbem. III 3 vor § 153; auch Frank, Anm. I zu § 160), und ist auch im Bewusstsein der Allgemeinheit lebendig (vgl. Kiethe, DJ 1940, 161, 172). Beim Meineid, jedenfalls bei dem hier in Betracht kommenden Meineid, ist das falsche Schwören, nicht die falsche Aussage das strafbegründende Tatbestandsmerkmal. Wer in dem Entschluss, einen Meineid zu leisten, falsch aussagt, beginnt mit der Ausführung dieses Verbrechens erst mit dem Sprechen der Eidesworte (RGSt 54, 117); die falsche Aussage ist zwar Voraussetzung des Meineids, ist aber nicht die Tathandlung, sondern ist etwas ihr Vorhergehendes. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die bewusste Falschaussage als solche nicht mit Strafe bedroht ist, wie bei der nicht unter § 153 fallenden Parteivernehmung. Alles dies ergibt, dass der Meineid keine qualifizierte uneidliche Falschaussage ist, sondern eine Strafat eigener Art. Hätte die Maria ██████ den ihr von der Angeklagten angesonnenen Meineid in keiner Form zur Tat werden lassen, auch nicht in einer minder strafbaren Form, als es insoweit dem Willen und der Vorstellung der Angeklagten entsprochen hätte, so hätte die Zeugin, wenn sie der Aufforderung der Angeklagten nachkommen wollte, entweder einen Meineid begehen oder aber uneidlich falsch aussagen können. Die Aufforderung der Angeklagten ist also dahin zu verstehen, je nach den Umständen entweder das eine oder das andere zu tun. Die Zeugin hat uneidlich falsch ausgesagt; die Aufforderung zum Meineid blieb erfolglos. Die selbständige Strafbarkeit dieser Aufforderung nach §§ 159, 49a kann nicht dadurch berührt werden, dass die Zeugin die anders geartete, ihr gleichzeitig angesonnene Straftat der uneidlichen Falschaussage beging.

III. Die soeben erörterte Tat der Angeklagten (erfolglose Aufforderung zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage) ist eine rechtlich selbständige Handlung gegenüber dem Meineid der Angeklagten (oben I). Allerdings trifft nach der Annahme des Landgerichts jede der beiden Taten mit derselben dritten, nämlich einem fortgesetzten Betrugsversuch, rechtlich zusammen. Das Landgericht hat aber bei dem Betrugsversuch einen besonders schweren Fall (§ 263 Abs. 4 StGB) nicht angenommen; in beiden Fällen ist also nicht der Betrugsversuch, sondern das Eiddelikt die Straftat (vgl. KGSt 75, 14).

Mehrere an sich selbständige strafbare Handlungen werden nicht dadurch zu einer Einheit zusammengefasst, dass jede von ihnen mit einer und derselben weiteren Straftat rechtlich zusammentrifft, die ihrerseits mit schwererer Strafe bedroht ist (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des BGH vom 19. Dezember 1950 – 3 StR 30/50 –).

IV. Soweit die Angeklagte wegen fortgesetzten Betrugs verurteilt ist, geht das Landgericht davon aus, dass der Zusammenstoß zwischen dem von der Angeklagten benutzten PKW und dem von █████ gesteuerten LKW durch den Fahrer des letzteren mitverursacht worden sei. Die Angeklagte habe dies gewusst; es sei ihr weiter bewusst gewesen, dass die Versicherungsgesellschaft, bei der beide Fahrzeuge versichert gewesen seien, ihr nur den ihr entstandenen Schaden zu ersetzen habe. Die Angeklagte habe aber gewollt, dass die Versicherung den ganzen Schaden ersetze. Deshalb habe sie sofort nach dem Unfall zu täuschen begonnen. Sie habe zunächst zu den Insassen des ██████ gesagt: „Halt, lasst mich zuerst raus, ich habe gefahren“; sie habe dann dem █████ und seinen Begleitern den Unfallhergang bewusst unwahr geschildert, später gleiches auch bei der Polizei getan; sie habe die beiden █████ zu unwahren Aussagen veranlasst und schließlich selbst dieselben unwahren Aussagen in der Strafsache █████ mit dem Zeugeneid bekräftigt. Alle diese Äußerungen seien Ausführungshandlungen des Betrugs; sie stellten eine auf einem Gesamtvorsatz beruhende fortgesetzte Täuschung dar. Anfangs März 1949 habe die Versicherungsgesellschaft der Angeklagten 879 DM ausgezahlt. Es habe nicht festgestellt werden können, wie die Gesellschaft auf diesen Betrag gekommen sei; möglicherweise habe sie, wie die Angeklagte behauptet, ein Mitverschulden des LKW-Fahrers in Höhe von 20 % angenommen. Da die Ursächlichkeit der Täuschungshandlungen der Angeklagten für einen Vermögensschaden der Versicherungsgesellschaft nicht erweislich sei, könne nur versuchter Betrug angenommen werden.

Diese Ausführungen der Strafkammer reichen zur Begründung des Schuldspruchs nicht aus.

1) Wenn die Angeklagte wegen versuchten Betrugs strafbar sein soll, so muss die Tat, die sie sich vorgenommen hatte und mit deren Ausführung sie begonnen hat, die Merkmale eines vollendeten Betrugs aufweisen. Die Angeklagte hat nach der Annahme der Strafkammer eine ihr nicht zustehende Zahlung der Versicherungsgesellschaft erstrebt. Wenn sie diese durch Betrug erreichen wollte, so musste sie die Versicherungsgesellschaft täuschen, denn diese sollte die Vermögensverfügung vornehmen, die einem Vermögensschaden der Gesellschaft gleichkam. Der Getäuschte muss beim Betrug personengleich sein mit dem, der die schädigende Vermögensverfügung vornimmt; denn nur so kann, wie der Tatbestand des Betrugs es erfordert, das Vermögen eines anderen durch Erregung oder Unterhaltung eines Irrtums beschädigt werden. Allerdings ist es möglich, dass der Getäuschte und Verfügende fremdes Vermögen schädigt, wenn er in der Lage ist, darauf einzuwirken, und es infolge der Täuschung tut; aber dies steht hier nicht in Rede. Die Angeklagte hat ihre Täuschungshandlungen nicht unmittelbar gegenüber der Versicherungsgesellschaft vorgenommen. Ein Betrugsversuch könnte trotzdem vorliegen, wenn es der Vorstellung und dem Willen der Angeklagten entsprach, dass die unmittelbar getäuschten Personen den bei ihnen erregten Irrtum auf die Versicherungsgesellschaft übertrugen, sei es selbst oder durch weitere vertrauenswürdige Mittelspersonen. Diese Vorstellung und dieser Wille der Angeklagten ist den Urteilsfeststellungen zu entnehmen, soweit sie unwahre Täuschungshandlungen gegenüber dem ██████ und seinen Begleitern erstattete. Eine entsprechende Feststellung fehlt aber bei allen übrigen als Täuschungshandlungen gewerteten Äußerungen der Angeklagten. Soweit ihre unwahren Aussagen vor der Gendarmerie und vor dem Amtsgericht Kandel in Frage kommen, können auch nicht etwa die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Prozessbetrug angewendet werden. Diese beruhen auf der Erwägung, dass im Zivilprozess der Richter durch unwahre, gegebenenfalls durch Beweismittel gestützte Erklärungen einer Partei zu einer den Prozessgegner in seinem Vermögen schädigenden Entscheidung veranlasst werden kann. Es ist aber nicht ohne weiteres ersichtlich, inwiefern die Versicherungsgesellschaft durch eine unrichtige Entscheidung der Strafsache █████ geschädigt werden konnte und inwiefern sich die Angeklagte dies vorgestellt hat. Mangels ausreichender Feststellung des Täuschungsvorsatzes lässt sich deshalb die Verurteilung wegen Betrugsversuchs nicht aufrechterhalten.

2) Sodann lässt das Urteil nicht erkennen, ob die Angeklagte die Zahlung der Versicherungsgesellschaft etwa auf Grund einer Kaskoversicherung des von ihr benutzten PKW oder aber auf Grund einer Haftpflichtversicherung des Lastkraftwagens der Firma ███ anstrebte und erhielt. Nur für den ersten Fall kommt der von der Strafkammer auf Seite 11 des Urteils angeführte § 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Betracht; für den zweiten Fall spricht die Bemerkung auf Seite 4 des Urteils, die Firma ███ habe den Schaden bei der Versicherungsgesellschaft gemeldet. Es ist denkbar, dass die Frage, ob die Angeklagte in der Absicht gehandelt hat, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, verschieden zu beurteilen ist, je nachdem, ob der eine oder der andere Fall gegeben ist.

3) Schließlich bestehen Bedenken, die Täuschungshandlungen, die die Angeklagte nach Anfang März 1949, d. h. nach der Zahlung der Versicherungsgesellschaft, begangen hat, noch als strafbare Betrugshandlungen zu werten. Zwar kann auch, wenn der gesetzliche Tatbestand des Betrugs bereits voll verwirklicht ist, im Einzelfall das betrügerische Handeln des Täters noch andauern, bis er den vorgestellten endgültigen Erfolg erreicht hat und die letzten zur Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Auswirkungen ihr Ende gefunden haben (RGSt 66, 175, 180; Mezger, Strafrecht 1938, 493). Dieser Zeitpunkt scheint im vorliegenden Fall aber mit der Zahlung Anfang März 1949 eingetreten zu sein. Die späteren Täuschungshandlungen der Angeklagten haben, wie das Vordergericht ausdrücklich sagt, dazu gedient, die jedenfalls nach ihrer Vorstellung betrügerisch erlangte Zahlung sich zu erhalten. Sie konnten die Versicherungsgesellschaft über den ihr bereits entstandenen Schaden hinaus wohl nicht mehr weiter schädigen. Wenn das zutrifft, müssen sie als straflose Nachtat betrachtet werden. Dies gilt von dem am 24. Juni 1949 geleisteten Meineid der Angeklagten und der am selben Tage begangenen Aufforderung der Maria ██████ zur falschen Aussage. Ob die erste Beeinflussung der Maria ██████ und ihres Vaters vor oder nach der Zahlung der Versicherungssumme stattgefunden hat, geht aus dem Urteil nicht deutlich hervor.

4) Hieraus ergibt sich, dass die Verurteilung wegen Betrugs jedenfalls in dem Umfang, wie ihn das Landgericht festgestellt hat, nicht aufrechterhalten werden kann. Auch können die beiden Eiddelikte mit dem versuchten Betrug nicht in Tateinheit stehen, wenn die Angeklagte zur Zeit der Eiddelikte keinen strafbaren Betrugsversuch mehr begangen hat. In Betracht kommt dagegen, dass die Angeklagte ein rechtlich selbständiges Vergehen des versuchten oder auch vollendeten Betrugs zeitlich vor ihren Eiddelikten begangen hat. Da das Landgericht Tateinheit angenommen hat, die Schuldfrage aber nur einheitlich festgestellt werden kann, ergibt sich die Notwendigkeit, das Urteil auch wegen Verletzung des sachlichen Rechts in vollem Umfang aufzuheben.

Sollte die neue Verhandlung einen gegenüber den Eiddelikten selbständigen Betrugsversuch zum Schaden der Versicherungsgesellschaft (oder auch der Firma ███) ergeben, so stünde die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO einem entsprechenden Schuldspruch nicht entgegen; auch ein Schuldspruch wegen vollendeten Betrugs würde durch diese Vorschrift nicht ausgeschlossen. Nur darf die zu verhängende Gesamtstrafe nicht größer sein als die bisherige. Ebensowenig dürfen für die Eiddelikte wie auch für den versuchten oder vollendeten Betrug höhere Einzelstrafen festgesetzt werden als bisher für die mit Betrugsversuch rechtlich zusammentreffenden Eiddelikte. Ohne Bedeutung wäre es dagegen, wenn die Summe der Einzelstrafen nunmehr höher wäre als bisher. Auf die in RGSt 67, 236 niedergelegten Grundsätze wird verwiesen.

V. In den Ausführungen des Landgerichts zum sogenannten Eidesnotstand (§ 157 StGB) tritt ein die Angeklagte benachteiligender Rechtsirrtum nicht zutage. Ob sie mit Recht als Halterin des PKW angesehen worden ist, mag zweifelhaft sein. Doch wäre die Angeklagte durch einen Irrtum hierüber nicht beschwert: Im Übrigen hätte sie, wenn sie sich nicht nach § 24 Abs. 2 KFG strafbar gemacht hätte, sich jedenfalls an dem von █████ begangenen Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 (Fahren ohne Führerschein) in strafbarer Weise beteiligt, sei es in der Form der Anstiftung oder der Beihilfe. Die Voraussetzungen des § 157 könnten außerdem auch wegen eines vorausgegangenen Betrugs oder Betrugsversuchs in Frage kommen.

VI. Zur Strafzumessung

1) Bedenken erregt die wiederholte Bemerkung der Urteilsgründe, die Angeklagte habe nur ihres Vorteils wegen die Straftaten begangen, es sei ihr nur darum zu tun gewesen, einen Schaden ersetzt zu erhalten. Dies scheint in Widerspruch zu stehen zu der an anderer Stelle des Urteils enthaltenen Feststellung, sie habe mit ihrem eigenen Meineid den Zweck verfolgt, einer Bestrafung wegen Vergehen gegen das KFG zu entgehen. Der Widerspruch wird aber dadurch wieder ausgeglichen, dass die Strafkammer die ihr wegen des Meineids an sich angemessen scheinende Strafe, nämlich 1 Jahr 3 Monate Zuchthaus, mit Rücksicht auf den Eidesnotstand um drei Monate ermäßigt hat. Die Strafkammer hätte übrigens nicht in dieser Weise zu verfahren brauchen, vielmehr stand ihr nach der neuen Fassung des § 157 von vornherein ein nach unten erweiterter Strafrahmen zur Verfügung, innerhalb dessen sie die Strafe frei bemessen konnte.

2) Das Landgericht hat für die erfolglose Aufforderung zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und mit Betrugsversuch eine Strafe von 9 Monaten Gefängnis festgesetzt. Zu dieser Strafe konnte das Landgericht durch Zubilligung mildernder Umstände (§ 154 Abs. 2 StGB) oder auch durch Umwandlung einer gemäß §§ 49a Abs. 1 Satz 2, 44 ohne Zubilligung mildernder Umstände festgesetzten Zuchthausstrafe von 6 Monaten gelangen (§ 21 StGB). Das Landgericht hat sich nicht darüber ausgesprochen, auf welchem Weg es zu der Strafe gekommen ist.

3) Nicht in Einklang mit dem Gesetz steht die Begründung des Landgerichts, der Eid solle die Wahrheit und Wahrhaftigkeit der Beweismittel sichern und die Reinheit der Beweisführung bedingen; wer dagegen verstoße, könne grundsätzlich nicht mit Milde rechnen. Die Erwägungen decken sich mit denen, die den Gesetzgeber bestimmt haben, den Meineid unter Strafe zu stellen. Solche Erwägungen dürfen nicht zur Schärfung der Strafe verwertet werden.

4) Von Rechtsirrtum beeinflusst sind die Ausführungen des Landgerichts über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und über den Ausspruch der dauernden Unfähigkeit der Angeklagten, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.

Das Landgericht hat beide Nebenfolgen mit der Begründung ausgesprochen, sie seien neben der Verurteilung wegen Aufforderung zum Meineid (§ 159 StGB) nach § 161 Abs. 1 StGB geboten. Das ist nicht richtig. In § 161 Abs. 2 ist bestimmt, dass, wenn aus § 159 wie hier auf Gefängnis erkannt wird, der Ehrverlust zulässig, nicht aber geboten ist. Danach rechnet das Gesetz den Fall des § 159 nicht als Meineid im Sinne des § 161 Abs. 1, nach dem bei einer Verurteilung wegen Meineids die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden müssen. Daraus folgt, dass die weitere in Abs. 1 und nur dort behandelte Maßnahme, nämlich die Aberkennung der Eidesfähigkeit, für die Fälle des § 159 nicht in Betracht kommt. Diesen Standpunkt hat, solange § 159 in seiner ursprünglichen Fassung galt, das Reichsgericht stets eingenommen (RGSt 2, 93; JW 1935, 2369; 1937, 2961). Übrigens wird von Schönke (§ 159 Anm. VIII und § 161 Anm. II), dem sich das Landgericht angeschlossen hat, ausgeführt, bei einer Verurteilung aus § 159 griffen die Nebenfolgen des § 161 ein, weil der Auffordernde nach der jetzt geltenden Fassung des § 159 (in Verbindung mit § 49a) wie ein Anstifter zu bestrafen sei. Wenn damit gesagt werden sollte, dass bei einer Verurteilung aus § 159 wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid nunmehr die Nebenfolgen des § 161 Abs. 1 zwingend vorgeschrieben seien, so kann dem nicht zugestimmt werden. § 161 ist anlässlich der Neufassung des § 159 nur insofern geändert worden, als im Abs. 2 die Anführung des § 153 eingefügt und damit der Ehrverlust auch bei uneidlicher Falschaussage für zulässig erklärt wurde. Sonst blieb die Vorschrift unverändert. Daraus ergibt sich, dass die erfolglose Aufforderung zum Meineid für den Bereich der Nebenfolgen des § 161 noch wie vor eine Straftat ist und für sie insoweit nur das in § 161 Abs. 2 Geltende gilt. Der erfolglos zum Meineid Auffordernde steht übrigens hinsichtlich der Strafe einem Anstifter nicht völlig gleich. Der Anstifter unterliegt derselben Strafdrohung wie der Täter (§ 48 Abs. 2 StGB); das gilt auch für die Nebenfolgen des § 161 (RGSt 4, 377). Bei dem erfolglos zum Meineid Auffordernden steht dagegen nach §§ 159, 49a Abs. 1 Satz 2, 44 ein milderer Strafrahmen zur Verfügung.

Die Eidesfähigkeit durfte der Angeklagten daher nicht aberkannt werden; die Nebenstrafe des Ehrverlusts war zwar nach § 161 Abs. 2 zulässig, jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.

VII. Wie oben dargelegt (B IV 4), muss das Urteil auf die Revision der Angeklagten ████ auch wegen Verletzung des sachlichen Rechts aufgehoben werden. Die Aufhebung ist nach § 357 StPO auf den früheren Mitangeklagten ███████, der seine Revision zurückgenommen hat, zu erstrecken. ███████ ist nach der Annahme der Strafkammer Mittäter des von der Angeklagten █████ begangenen fortgesetzten Betrugsversuchs. Der der Strafkammer in diesem Zusammenhang unterlaufene Rechtsirrtum beschwert auch ihn.

Liantel Glanzmann Dr. Kleinevefers Nr. Geier

Vereidigung teilnahmeverdächtiger Zeugen; § 159 StGB neben § 153; Betrugsversuch unzureichend festgestellt — Themis