Revision: Aufhebung der Diebstahl-Schuldsprüche wegen mangelhafter Glaubwürdigkeitsprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 103/97
- Datum
- 24.04.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht ist in der Beweiswürdigung beschränkt; es überprüft, ob die vom Tatgericht zur Überzeugungsbildung angeführten Erwägungen rechtlich tragfähig und ausreichend sind.
Stützt sich die Verurteilung wesentlich auf die belastenden Angaben eines Mitangeklagten, der in einem anderen Verfahren ein Motiv zur Falschbelastung haben kann, muss das Tatgericht dieses mögliche Motiv erkennen und substantiiert behandeln.
Fehlt die Auseinandersetzung des Tatgerichts mit Umständen, die die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen erheblich in Frage stellen, ist die hiervon abhängige Verurteilung aufzuheben.
Ein Schuldspruch, der nicht auf den beanstandeten belastenden Angaben beruht (z.B. Meineidsfeststellungen aus anderem Beweismaterial), kann trotz Aufhebung anderer Tatvorwürfe Bestand haben.
Vorinstanzen
Landgericht Coburg, 25. Oktober 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 103/97 vom 24. April 1997
in der Strafsache gegen Christine S., geborene T., aus C., geboren am █████ in [REDACTED] wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf seinen Antrag – und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 24. April 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 25. Oktober 1996, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben a) soweit die Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen und Bandendiebstahls in zwei Fällen verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, Bandendiebstahls in zwei Fällen und Meineids zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zugleich wurde der Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Neuerteilung bestimmt.
Mittäter der Angeklagten bei allen Diebstahlstaten war nach den Urteilsfeststellungen Reiner ████. Er wurde durch das angefochtene Urteil deshalb und wegen eines von ihm allein begangenen Einbruchsdiebstahls abgeurteilt. Da er bereits rechtskräftig wegen Mordes und versuchten Mordes zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt ist und die vorliegend verhängten Strafen hiermit gesamtstrafenfähig sind, verblieb es im Ergebnis bei der gegen ihn verhängten lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe.
Revision gegen dieses Urteil hat Fromke nicht eingelegt.
Die Revision der Angeklagten hat hinsichtlich der Verurteilung wegen der Diebstahlstaten mit der Sachrüge Erfolg, weil die Beweiswürdigung insoweit rechtlicher Überprüfung nicht standhält. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.
1. Die Angeklagte hat eingeräumt, bei drei der Taten (z. N. Autohaus Glaser am 30./31. Juli 1992, z. N. Comet-Markt am 15./16. August 1992 und z. N. Fa. Theiss am 29./30. Januar 1993) beteiligt gewesen zu sein. Sie gibt an, sie habe „aus Angst vor ████████“ ihn entsprechend seinen jeweiligen Aufforderungen zu den Tatorten gefahren. Entgegen den Urteilsfeststellungen sei sie nicht mit im Inneren des C[REDACTED]-Marktes gewesen. An allen anderen Diebstahlstaten sei sie nicht beteiligt gewesen.
2. Die Strafkammer sieht die Angeklagte dagegen insgesamt aufgrund der glaubhaften Angaben ██████████ überführt an. Sie führt in diesem Zusammenhang an, ██████████ *„kein Motiv, die Mitangeklagte zu Unrecht zu belasten“*.
Diese – mögliche und daher für sich genommen revisionsrechtlich nicht zu beanstandende – Erwägung wird den Besonderheiten des Falles jedoch nicht gerecht.
Die Urteilsgründe ergeben, dass gegenwärtig gegen die Angeklagte und ██████ wegen des Verdachts der Ermordung eines Herrn ████████ „als Hauptverdächtige“ ermittelt wird. Wie die Strafkammer aufgrund der Vernehmung des ermittlungsführenden Kriminalbeamten festgestellt hat, belasten sich die beiden Angeklagten in jenem Fall gegenseitig. Nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen in jenem Fall könne *„ein Schluss [...] dass nur ████████ auf ██ eingeschlagen habe, nicht hingegen die [...] Angeklagte ████ nicht mit Sicherheit gezogen werden“*.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann der Senat, dem als Revisionsgericht eine eigene Beweiswürdigung verwehrt ist, jedenfalls nicht ausschließen, dass die Angeklagte ██ in jenem Ermittlungsverfahren wegen Mordes zu Unrecht belastet wird. Dass dies aber ein Motiv für ██████ sein kann, die Angeklagte hinsichtlich der Diebstahlstaten zu Unrecht zu belasten, ist offenkundig. Ebenso erscheint es aber auch umgekehrt möglich, dass █████████ die Angeklagte wegen des Mordes zu Unrecht belastet. Dies könnte die Möglichkeit nahelegen, dass er die Angeklagte auch im vorliegenden Fall zu Unrecht belastet.
Zwar wäre die Strafkammer aus Rechtsgründen nicht gehindert, gleichwohl die Überzeugung zu gewinnen, dass die belastenden Angaben ███████ hinsichtlich der Diebstahlstaten glaubhaft sind. Sie hätte sich dann aber erkennbar mit den genannten Gesichtspunkten auseinandersetzen müssen und sich nicht, wie geschehen, auf die Feststellung beschränken dürfen, ██████████ kein Motiv für eine Falschbelastung der Angeklagten und auch aus den Feststellungen zum Stand der Ermittlungen wegen des Mordes z. N. G[REDACTED] hätten sich *„keine für die Glaubwürdigkeit des Angeklagten ███████████ relevanten Schlüsse ergeben“*.
3. Der aufgezeigte Mangel führt nicht nur dazu, dass die Schuldsprüche hinsichtlich der Diebstahlstaten aufzuheben sind, hinsichtlich derer die Angeklagte jede Tatbeteiligung bestreitet. Aufzuheben sind auch die Schuldsprüche hinsichtlich der Taten, hinsichtlich derer die Angeklagte in gewissem Umfang ihre Tatbeteiligung einräumt. Hinsichtlich der Tat z. N. C[REDACTED]-Markt ergibt sich dies schon daraus, dass die Angeklagte aufgrund der Angaben ██████ wegen einer wesentlich intensiveren Form der Tatbeteiligung schuldig gesprochen ist. Aber auch die Schuldsprüche in den beiden anderen Fällen, in denen die Strafkammer entsprechend der insoweit übereinstimmenden Angaben ███████ und der Angeklagten davon ausgeht, dass die Angeklagte █████████ zum Tatort gefahren hat und im Pkw auf ihn gewartet hat, können nicht bestehen bleiben, da in diesen Fällen jedenfalls die Feststellung, den Taten habe wie allen anderen Diebstahlstaten – eine Bandenabrede zugrundegelegen, auf den Angaben ████████ beruht.
Mit den Schuldsprüchen wegen der Diebstahlstaten waren zugleich die hierwegen verhängten Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben, ebenso die Entziehung der Fahrerlaubnis, da diese wegen der Diebstahlstaten ausgesprochen wurde.
Da hinsichtlich der Diebstahlstaten bereits die Sachrüge Erfolg hat, können die hierauf bezogenen Verfahrensrügen auf sich beruhen.
4. Unberührt von alledem bleibt der Schuldspruch wegen Meineids. Die hierzu getroffenen Feststellungen beruhen nicht auf Angaben ███████. Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten sind insoweit auch sonst nicht ersichtlich.
Auch die hierwegen verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten kann bestehen bleiben, da sie von den aufgezeigten Mängeln nicht berührt und auch sonst rechtsfehlerfrei festgesetzt ist.
| Wahl | Schafer | Boetticher | |||
| Granderath | Landau |