Treffer
BGH Beschluss

Revision: Mittäterschaft zu Beihilfe geändert – Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 103/90
Datum
29.03.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte in der Revision den Schuldspruch eines Angeklagten im Verfahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln von Mittäterschaft auf Beihilfe. Das Landgericht habe keine tragfähigen Feststellungen zur wesentlichen Mittäterschaft oder zur Beteiligung an den Erlösen getroffen. Deshalb wurde der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung über Strafe und Kosten an eine andere Kammer zurückverwiesen; die Einziehungsanordnung blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme von Mittäterschaft setzt tragfähige Feststellungen zu Umfang, Art und Bedeutung der Tatbeiträge sowie zur Teilnahme an den Erlösen voraus; bloße wirtschaftliche Interessen genügen ohne entsprechende Feststellungen nicht.

2

Ergeben die Feststellungen nur geringfügige Tatbeiträge, kann der Schuldspruch zu einer Beihilfequalifikation geändert werden, soweit dies den tatsächlichen Feststellungen entspricht.

3

§ 265 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, wenn der Angeklagte in der Revisionsbegründung eine geringere Täterschaft (z. B. Gehilfenschaft) geltend macht.

4

Ändert sich der Schuldspruch und wird der Schuldumfang beschränkt, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten.

5

Eine Anordnung der Einziehung bleibt von der Änderung des Schuldspruchs unberührt, sofern ihre Voraussetzungen weiterhin bestehen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 103/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Lothar Heinz Arthur ████ aus ████, geboren am ██ in LC, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Gründe

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. März 1990 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 26. Juli 1989, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte ██████ habe sich an den Plänen des Mitangeklagten MC zur Herstellung und zum Vertrieb von Amphetamin als Mittäter beteiligt, findet in den Feststellungen des Urteils keine ausreichende Stütze. Zwar sind die Angeklagten übereingekommen, Amphetamin in großem Umfang herzustellen und zu veräußern. In der Folgezeit hat █████ jedoch nur relativ geringfügige Tatbeiträge geleistet, indem er zwei im Handel frei erhältliche Chemikalien bestellte und ein Haus, in dem das Labor eingerichtet werden sollte, besichtigte. Die Einrichtung des Labors und die Versuche zur Herstellung des Stoffes wurden jedoch ausschließlich von ██████ in Zusammenarbeit mit dem Chemiker ████████ vorgenommen. Das Landgericht kommt dennoch zur Annahme von Mittäterschaft, weil der Angeklagte ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Tat gehabt habe. Insoweit fehlen jedoch Feststellungen, in welchem Umfang, in welcher Weise und unter welchen Voraussetzungen ███ an den Erlösen der Amphetaminherstellung hätte beteiligt werden sollen; bei seinen geringen Tatbeiträgen versteht sich eine wesentliche Beteiligung am Erlös auch nicht von selbst. Da weitere Feststellungen dazu in einer neuen Hauptverhandlung nicht mehr zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte ███████ der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist; § 265 StPO steht nicht entgegen, denn der Angeklagte macht in seiner Revisionsbegründung selbst geltend, er habe nur als Gehilfe an der Tat mitgewirkt. Daneben war es geboten, den Schuldumfang der dem Angeklagten ██████ nunmehr angelasteten Beihilfe zum fortgesetzten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln einzuschränken.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte MC neben den – teilweise erfolgreichen – Versuchen zur Herstellung von Amphetamin kurz nach Weihnachten 1987 an den anderweitig verfolgten Hans-Jürgen █████ 50 g Amphetamin verkauft. Aus den Urteilsgründen lässt sich jedoch eine Mitwirkung des Angeklagten ███████ an diesem vom Landgericht als Teilakt des fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln angesehenen Einzeltat nicht entnehmen; insbesondere war das an AE verkaufte Amphetamin nicht von den Angeklagten hergestellt worden, denn bis dahin waren alle Herstellungsversuche gescheitert.

Die Änderung des Schuldspruchs und die Beschränkung des Schuldumfangs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Einziehungsanordnung wird davon nicht betroffen.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

VRiBGH Dr. Schauenburg ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben.

KuhnMaulBrüning
KuhnFoth
Revision: Mittäterschaft zu Beihilfe geändert – Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen — Themis