Treffer
BGH Urteil

Wahlfeststellung und Beweiswürdigung bei Hehlerei vs. Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 103/86
Datum
15.04.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte Verurteilung wegen Hehlerei statt schweren Raubes; der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass der Angeklagte des Diebstahls oder der Hehlerei schuldig ist, und verwies sonstige Rügen zurück. Der Senat bejahte die Zulässigkeit der Wahlfeststellung zwischen im Raub enthaltenem Diebstahl und Hehlerei, weil Raub nicht mit der erforderlichen Überzeugung nachgewiesen war. Weitere Verfahrensrügen (Hilfsbeweisantrag, Zeugenvernehmungen, Indizienwürdigung) waren unbegründet, da das Landgericht die Beweisfragen sachgerecht behandelt hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist ein schwereres Delikt (z. B. Raub) nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen, aber ein in diesem Delikt enthaltenes leichteres Tatbestandsmerkmal (z. B. Diebstahl) steht fest, ist eine Wahlfeststellung zugunsten des leichteren Delikts zulässig und geboten.

2

Ein Hilfsbeweisantrag darf nur dann als belanglos zurückgewiesen werden, wenn das Gericht geprüft hat, dass die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen die gerichtliche Überzeugungsbildung nicht beeinflussen können; dabei darf das Gericht die Beweiswürdigung nicht unzulässig vorwegnehmen.

3

Vorhalte an einen Zeugen aus einem polizeilichen Protokoll sind grundsätzlich zulässig; deren Verwendung begründet keinen Verfahrensfehler im Sinne wesentlicher Förmlichkeiten des § 273 StPO, soweit keine derartigen Förmlichkeiten verletzt sind.

4

Das Urteil muss nicht jeden einzelnen Indizbeweis gesondert behandeln; eine zusammenfassende, nachvollziehbare Gesamtschau der Beweislage genügt, sofern die Erwägungen erkennen lassen, dass die Kammer alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in ihre Überzeugungsbildung eingestellt hat.

5

Bei zeitlich und tatsächlichem Zusammenhang mehrerer Einzelakte kann das Gericht ohne umfangreiche Ergänzungen von einer fortgesetzten Handlung ausgehen, wenn sich dies aus dem dargestellten Ablauf ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 24. August 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 103/86

in der Strafsache gegen ██, geboren am █ 1955, Adam Josef, in ███ (Polen), wegen Hehlerei

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. April 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus M___ als Verteidiger, ██████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 24. August 1985 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls oder der Hehlerei schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei – in Form der durch mehrere Einzelakte begangenen Absatzhilfe – zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft (die Verurteilung wegen schweren Raubes anstrebt) bleibt ohne Erfolg; nur der Schuldspruch ist, wie aus der Urteilsformel ersichtlich, zu ändern.

II. Das Landgericht war „nicht mit der für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit davon überzeugt, dass der Angeklagte der ‚erste Täter‘ in dem geschilderten Raubüberfall war“ (UA S. 38); die „Verdachtsmomente reichten nach Ansicht der Kammer für eine Überführung des Angeklagten als Raubtäter nicht aus“ (UA S. 77). Diese Formulierungen – wie überhaupt die gesamte Beweiswürdigung – zeigen, dass das Land-

gericht nicht überzeugt war, der Angeklagte sei (nur) Hehler, nicht Räuber, sondern dass es den Angeklagten deshalb wegen Hehlerei verurteilte, weil er entweder dieses Delikt oder aber schweren Raub begangen hatte, insoweit aber nicht überführt werden konnte. Damit ist ein Fall der Wahlfeststellung gegeben, die allerdings nicht zwischen schwerem Raub und Hehlerei, wohl aber zwischen dem im Raub enthaltenen Diebstahl und Hehlerei möglich und geboten ist (vgl. BGHSt 21, 152 und 25, 182).

III. 1. Die Rüge, der auf Vernehmung des Kriminalbeamten Brücken gerichtete Hilfsbeweisantrag sei rechtsfehlerhaft als bedeutungslos abgelehnt worden, dringt nicht durch. Das Landgericht hat geprüft, ob die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen die gerichtliche Überzeugungsbildung beeinflussen könnten, und hat dies ohne Rechtsfehler verneint; es hat hierbei nicht – was unzulässig gewesen wäre – die Beweiswürdigung vorweggenommen. Soweit die Staatsanwaltschaft meint, die Vernehmung des Zeugen █████ hätte zu detaillierteren und genaueren Feststellungen geführt, als im Beweisantrag vorgegeben, hätte ihr frei gestanden, den Beweisantrag entsprechend zu formulieren.

2. Dass die Aufklärungspflicht geboten hätte, den Zeugen M██████ nochmals zu hören, ist weder dem Urteil noch den Ausführungen der Revision zu entnehmen. Der Vortrag der Staatsanwaltschaft, das Gericht hätte „diesen Widerspruch ... in jedem Fall aufklären müssen“, lässt nich erkennen, ob die Strafkammer nach Vernehmung beider Zeugen der Auffassung sein musste, eine erneute Vernehmung des Zeugen M██████ werde der weiteren Aufklärung dienen.

3. Hinsichtlich der Vernehmung des Zeugen ███ übersieht die Beschwerdeführerin, dass Vorhalte an den Zeugen auch aus einem polizeilichen Protokoll – keine wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne von § 273 StPO sind. Auch soweit die Rüge dahin verstanden werden könnte, die Strafkammer hätte sich im Urteil ausdrücklich mit dem Widerspruch zwischen polizeilicher Aussage und Angaben in der Hauptverhandlung befassen müssen, dringt sie nicht durch. Die Differenz kann in der Verhandlung in einer Weise geklärt worden sein, die eine ausdrückliche Erörterung im Urteil unnötig erscheinen ließ.

4. Ähnliches gilt für die Befragung des Zeugen A███████ über die Ähnlichkeit der Vergleichslichtbilder. Auch wenn Protokoll und Urteil hierzu schweigen, beweist das keinen Verfahrensverstoß.

5. Die Revision beanstandet des Weiteren, die Strafkammer habe weder alle entscheidungserheblichen, auf den Angeklagten als Räuber hinweisenden Umstände für ihre Überzeugungsbildung verwertet (vielmehr maßgebliche Indizien unerörtert gelassen) noch habe sie eine Gesamtschau vorgenommen; einige Belastungsmomente habe sie für sich allein gewertet. Die Beanstandung geht fehl. Das Landgericht hat sich gründlich und umfassend mit den für eine Raubtäterschaft des Angeklagten sprechenden Argumenten auseinandergesetzt; jedes Beweisanzeichen besonders zu erwähnen und abzuhandeln, war nicht geboten. Die Erwägung, der Fund einer Pistole am Festnahmeort des Angeklagten reiche „allein für eine Verurteilung nicht aus“ (UA S. 67), mag missverständlich klingen, rechtfertigt aber nicht die Besorgnis, das Landgericht habe seine Überzeugung rechtsfehlerhaft gebildet. Gemeint ist ersichtlich, im Hinblick auf die sonstige, die Verurteilung des Angeklagten als Räuber nicht tragende Beweislage könne auch dieses (und ein weiteres, im Einzelnen abgehandeltes) Indiz zu keiner anderen Beurteilung führen.

6. Die im Zusammenhang mit der Prüfung einer Alibi-Behauptung angestellten Erwägungen der Strafkammer sind nicht widersprüchlich. Die Ausführungen im Urteil (UA S. 52 ff.) zeigen, dass die Strafkammer in einer Gesamtwürdigung aller hierzu erhobenen Zeugenaussagen (in denen sogar von 15.00 Uhr die Rede gewesen war) einen Beginn der Geburtstagsfeier um 17.00 Uhr nicht ausschließen vermochte, und dass sie zwischen den Aussagen der Zeugen M████████ („gegen 18.00 Uhr“) und A█████████ („bereits ab 17.00 Uhr“) offenbar keinen Gegensatz sah; andernfalls hätte sie die Aussage nicht als durch die Aussage A█████████ „bestätigt“ ansehen können (UA S. 62, 63). Auch hiergegen ist von Rechts wegen nichts einzuwenden.

7. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat auch im Übrigen keinen Rechtsfehler aufgezeigt. Das gilt auch insoweit, als das Landgericht den Angeklagten – obwohl drei Einzelakte der Absatzhilfe festgestellt sind – nur wegen eines Vergehens der Hehlerei bestraft, ohne das näher zu erörtern. Das Landgericht geht offensichtlich von fortgesetzter Handlung aus, was im Hinblick auf den zeitlichen und tatsächlichen Ablauf keinen rechtlichen Bedenken begegnet.

SchauenburgMaulFoth
UlsamerSchikora
Wahlfeststellung und Beweiswürdigung bei Hehlerei vs. Raub — Themis