Revision: Schuldspruch bestätigt, Strafzumessung wegen §213 StGB aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 103/71
- Datum
- 04.05.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Würdigung des Tatrichters zu Tatsachenfragen und die daraus gezogenen Schlüsse sind für das Revisionsgericht verbindlich, solange sie rechtlich möglich und nicht willkürlich sind.
Eine vom Sachverständigen als sehr unwahrscheinlich bezeichnete theoretische Möglichkeit eines fahrlässigen Schusses steht einem vorsätzlichen Schuldspruch nicht entgegen, wenn das Gericht diese Möglichkeit überzeugend und rechtsfehlerfrei zurückweist.
Der Begriff der Beleidigung im Sinne des § 213 StGB ist weit zu verstehen und umfasst jede schwere Kränkung; das Gericht hat darzulegen, ob eine solche schwere Beleidigung vorgelegen hat.
Unterlässt das Gericht die erschöpfende Würdigung und ausdrückliche Feststellung darüber, ob die Voraussetzungen einer Strafmilderung nach § 213 StGB vorliegen, ist der Strafauspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht München I, 4. November 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 103/71
in der Strafsache gegen ██ ohne festen Wohnsitz, den Industriekaufmann Rudolf K., geboren am ███████ in ███████, Kreis KC __YOfr., wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Zipfel, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München I vom 4. November 1970 im Strafaussprach mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht München II zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.
I. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die getroffenen Feststellungen tragen insbesondere die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte seinen Freund Günther ███ vorsätzlich getötet hat. Was die Revision hiergegen vorbringt, enthält lediglich Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die einen Rechtsfehler nicht erkennen lässt. Das Schwurgericht ist von der Richtigkeit seiner Feststellungen überzeugt. Die von ihm daraus gezogenen Schlüsse sind möglich; zwingend, wie der Beschwerdeführer meint, brauchen sie nicht zu sein (BGH NJW 1951, 325 Nr. 26; BGH NJW 1967, 359, 360 Nr. 10). Die Revision irrt, wenn sie ausführt, das Gericht habe auf den Vorsatz des Angeklagten nur geschlossen, weil dieser in seinem ersten Geständnis davon gesprochen habe, dass er einen Schritt zurückgegangen sei und dabei das Gewehr abgedrückt habe (UA S. 24). Festgestellt worden ist, dass der Angeklagte die Waffe in Hüfthöhe in Anschlag gebracht hat, so dass ihr Lauf auf den Oberkörper des einen Schritt entfernt stehenden ████████████████ gerichtet war, und dass er dann in den Abzugshahn der Waffe gegriffen und abgedrückt hat (UA S. 16). Das Schwurgericht ist nun nicht nur auf Grund dieser Situation zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt hat, sondern „in Verbindung mit den nachfolgenden ebenso zahlreichen wie massiven Gewaltanwendungen, die nur das eine Ziel haben konnten, das Opfer zu töten“ (UA S. 37). Hierzu hat es festgestellt, dass der Angeklagte nach dem Schuss das Gewehr, in dem sich keine weitere Patrone mehr befand, als Schlagwerkzeug gegen ██████ benutzte. Wörtlich heißt es in dem Urteil: „Mit einer Vielzahl von Schlägen deckte er sein Opfer förmlich zu, das sich in Abwehrhaltung noch versuchte, an ihn zu klammern. Dabei ging der Angeklagte erbarmungslos mit solch brutaler Gewalt gegen sein Opfer vor, dass der massive Holzschaft des Gewehrs zersplitterte und wenigstens in drei größere Teile zerbrach, das Gewehrschloss abknickte, der Abzugshahn sich von der Waffe löste sowie der Abzugsbügel sich verbog und schließlich der von der Waffe getrennte Lauf des Gewehrs abgebogen wurde“ (UA S. 17). Wenn das Schwurgericht unter Berücksichtigung dieses gewaltsamen Vorgehens des Angeklagten unmittelbar im Anschluss an den Schuss zu dem Ergebnis gelangt ist, dass er bereits den Schuss auf den einen Schritt entfernt stehenden Freund mit Tötungsvorsatz abgegeben hat, so sind rechtliche Bedenken dagegen nicht zu erheben.
Daran ändert auch nichts, dass der Sachverständige die von ihm selbst als in hohem Maße sehr unwahrscheinlich bezeichnete Möglichkeit eines nur fahrlässig abgegebenen Schusses nicht ausschließen konnte, und zwar für den Fall, dass ein Finger des Angeklagten beim Hantieren mit der Waffe, deren Abzugswiderstand etwas zu gering war, in den Abzug hineingefallen ist. Das Schwurgericht hat ohne Rechtsirrtum dargelegt, dass es auch angesichts dieser rein theoretischen Möglichkeit von einem vorsätzlichen Handeln des Angeklagten bei der Abgabe des Schusses überzeugt ist (UA S. 28).
II. Die Strafzumessungserwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
Das Schwurgericht ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Milderung der Strafe gemäße § 213 StGB nicht gegeben sind. Es hat insoweit nur darauf abgestellt, dass die wörtliche Beleidigung, die Zander dem Angeklagten zugefügt hat, keine schwere und der unsittliche Antrag, den ███ dem Angeklagten gemacht hat, nicht ohne dessen Schuld erfolgt ist.
Damit hat das Gericht die getroffenen Feststellungen nicht erschöpfend unter dem Gesichtspunkt des § 213 StGB gewürdigt. Der in dieser Vorschrift enthaltene Begriff der Beleidigung ist nicht in seiner „technisch strafrechtlichen Bedeutung“ zu verstehen, sondern umfasst jede schwere Kränkung (BGH, Urteile vom 22.2.1960 — 1 StR 621/59 und vom 16.5.1961 — 5 StR 80/61 unter Hinweis auf RGSt 66, 159; RG JW 1930, 919 Nr. 23; RG HRR 1932, 1176; RGSt 69, 1935, 312).
Für die Beurteilung, ob ███ dem Angeklagten eine schwere Beleidigung zugefügt hat, war es daher auch von Bedeutung, dass es gewesen ist, „Nausgeläst“ hat. Nach seinen Angriff auf den Angeklagten hatte ████, als er aus der Küche kam, den Feststellungen zufolge, das Gewehr in der Hand, dessen Lauf auf den Angeklagten zeigte, und erklärte diesem: „Du kommst mir nicht aus, du liegst mir schon lange in der Nase“ (UA S. 16).
Auch in diesem Vorgehen des ██ gegen den Angeklagten kann eine schwere Beleidigung im Sinne des § 213 StGB gesehen werden. Es ist nicht anzunehmen, dass das Schwur~ gericht dies verkannt hat. Es hat sich aber nicht mit der dem Tatrichter vorbehaltenen Frage auseinandergesetzt, ob es sich bei dieser Beleidigung um eine schwere gehandelt hat (vgl. RG HRR 1935, 312). Das hätte jedoch ausdrücklich im Urteil dargelegt werden müssen, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Anwendung des § 213 StGB aus rechtlich zutreffenden Erwägungen verneint worden ist.
Das angefochtene Urteil war daher unter Verwerfung der weitergehenden Revision im Strafaussprach aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Pfeiffer | Woesner | Strickert | |||
| Pikart | Zipfel |