Treffer
BGH Beschluss

Revision: Wiedereinsetzung und Neufassung des Schuldspruchs wegen Strafrechtsänderungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 103/70
Datum
29.05.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision und rügte das Urteil des Landgerichts Bayreuth. Die Wiedereinsetzung wurde gemäß §44 StPO gewährt. Die Revision wurde teilweise stattgegeben: der Schuldspruch wurde wegen Gesetzesänderungen in der Einordnung der Diebstahlsdelikte geändert und der Strafausspruch aufgehoben; die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Frist zur Wahrung eines Rechtsmittels durch Umstände versäumt, die der Beteiligte als unabwendbaren Zufall im Sinne von § 44 StPO glaubhaft macht, ist Wiedereinsetzung zu gewähren.

2

Ändert sich zwischen Urteilserlass und Revisionsentscheidung die einschlägige materielle Strafrechtslage, sind die Auswirkungen der Neuregelung auf Schuldspruch und Strafausspruch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen.

3

Führt eine Gesetzesnovelle zur Erniedrigung der Stufe eines Delikts (z.B. von Verbrechen zu Vergehen) oder zum Wegfall besonderer Tatkennzeichnungen (z.B. Rückfallbezeichnung), ist der Schuldspruch entsprechend anzupassen.

4

Satzanpassungen sind an die geänderten Rechtsfolgen anzupassen; nicht jede Gesetzesänderung berührt den konkreten Schuldspruch, sofern sie keine materiell-rechtliche Wirkung für die zu bewertenden Tatbestände entfaltet.

Vorinstanzen

Landgericht Bayreuth, 14. November 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 103/70 by, va in der Strafsache gegen ███ den Tuchweber Willibald aus ████, Landkreis DC, geboren am ████ ██ 1940 in Bad ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 29. Mai 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Dem Angeklagten wird auf seine Gesuche vom 9. und 27. Februar 1970 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 14. November 1969 gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 14. November 1969 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in sechs Fällen und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Die beantragte Wiedereinsetzung war zu erteilen, da der Angeklagte, wie er glaubhaft gemacht hat, an der Wahrung der Frist zur Rechtfertigung der Revision durch Umstände gehindert war, die sich für ihn als unabwendbarer Zufall im Sinne von § 44 StPO darstellten.

Soweit das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht berücksichtigt wird, lässt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler nicht erkennen. Jedoch zwingen die ab 1.4.1970 eingetretenen Änderungen strafrechtlicher Vorschriften zu einer Neufassung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die dem Angeklagten in den Fällen II 2, 3, 5 zur Last gelegten Einbruchsdiebstähle sind nach neuem Rechtszustand nicht mehr Verbrechen, sondern Vergehen und auch nicht mehr als „schwere Diebstähle“ zu kennzeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1970 – 1 StR 45/70, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Ebenso ist die Möglichkeit zur Kennzeichnung der Taten als Rückfallverbrechen entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1970 – 2 StR 47/70). Aus diesen Gründen und weil inzwischen Gefängnis- und Zuchthausstrafe durch Freiheitsstrafe ersetzt worden ist, muss der Schuldspruch entsprechend geändert und der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben werden. Die Neufassung des § 113 StGB durch das 3. StrRG vom 20.5.1970 berührt im vorliegenden Fall den Schuldspruch nicht.

Bei der neuen Bemessung der Einzelstrafen dürfte in den Fällen des Einbruchsdiebstahls § 243 n. F. StGB anzuwenden sein; im Übrigen kommt hinsichtlich aller Diebstähle die Anwendung von § 17 n. F. StGB in Betracht.

PfeifferLoesdauWoesner
SeibertPikart
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