Revision: Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe bei groß angelegtem Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 102/89
- Datum
- 21.03.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe sind Umfang und Art der Tatbeiträge, die Rollenverteilung im Tatgeschehen und das Erlangen persönlicher Vorteile zu berücksichtigen.
Ein Urteil, das den Angeklagten als Täter verurteilt, muss darlegen, weshalb Mittäterschaft vorliegt; unterbleibt eine derartige Begründung, bleibt die Revisionsprüfung der Rechtsanwendung unzugänglich.
Wird im Urteil nicht geprüft oder begründet, ob sich der Angeklagte nur als Gehilfe betätigt hat, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Das bloße Mitwirken an organisatorischen Maßnahmen ohne festgestellten persönlichen Vorteil kann Indiz dafür sein, dass eine untergeordnete Rolle vorliegt und daher die Möglichkeit der Beihilfe zu prüfen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 8. August 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 102/89 in der Strafsache gegen den Kaufmann Christoph M ████ aus Bad ███, geboren am ██ 1948 in Lörrach ███, wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 21. März 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 8. August 1988 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzt begangenen) Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. Die beiden Verfahrensrügen können unerörtert bleiben, da die Sachrüge durchgreift.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: "Nach den Urteilsfeststellungen ist es nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte nicht Täter, sondern nur Gehilfe war. Er hat die Bestellungen nicht für sich selbst, sondern für die Firma ‘IC Möbelhandels GmbH’ getätigt. Deren damaliger Geschäftsführer van Vliet hatte sich Anfang Mai 1985 entschlossen, die Firma zu einem 'Stoßbetrug' zu missbrauchen (UA S. 24, 35). Zu diesem Zweck tätigte er – durchweg ‘ohne Rücksprache mit dem Angeklagten’ – umfangreiche Warenbestellungen (UA S. 34). Ein bedeutender Teil dieser Waren wurde an eine nicht solvente Firma weiter veräußert (UA S. 25, 25/26). Den Rest ließ van ████ Ende Juli 1985 in die Niederlande transportieren. Gleichzeitig schloss er die ████ ██████ und setzte sich selbst ebenfalls in die Niederlande ab (UA S. 30). Dem Angeklagten, der neben van █████ wesentlichen Einfluss auf die Geschäfte der ‘IC Möbelhandels GmbH’ hatte (UA S. 22/23), blieb nicht verborgen, dass die Firma seit Mai 1985 den Boden seriöser kaufmännischer Geschäftstätigkeit verlassen hatte (UA S. 26/27, 34). Er beteiligte sich an der Fernschreibaktion, durch die die Lieferanten zur Abgabe von Geboten veranlasst wurden, und gab bei vier Firmen allein sowie bei einer weiteren Firma gemeinsam mit van Vliet Bestellungen auf. Die Lieferungen hatten einen Wert von insgesamt 179.375,11 DM. Van Vliet bestellte darüber hinaus bei weiteren 33 Firmen Waren. Dadurch sind diese Firmen um mehr als eine Million geschädigt worden (UA S. 31). Ob der Angeklagte aus seiner Mitwirkung an dieser Aktion irgendeinen Vorteil gezogen hat, konnte nicht festgestellt werden (UA S. 37).
Bei dieser Sachlage hätte sich die Strafkammer mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob sich der Angeklagte an dem Betrugsmanöver nur als Gehilfe beteiligt hat; denn er hat dabei, soweit feststellbar, nur eine untergeordnete Rolle gespielt und aus ihm keinerlei Vorteile gezogen. Die Strafkammer hat den Angeklagten gleichwohl ohne jede Begründung als Täter verurteilt. Das Revisionsgericht kann deshalb nicht nachprüfen, ob sie sich dabei von zutreffenden Rechtsvorstellungen hat leiten lassen. Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden."
Dem tritt der Senat bei. Zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe verweist er insbesondere auf BGH NStZ 1984, 413.
| Schauenburg | Ulsamer | Granderath | |||
| Kuhn | Maul |