Revision aufgehoben: fehlerhafte Beweiswürdigung und Zeugenglaubwürdigkeit im Betäubungsmittelverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 102/80
- Datum
- 06.05.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beweiswürdigung des Tatrichters hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, wenn er zentrale Zweifel an der Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage nicht substantiiert behandelt.
Wenn gegen eine Zeugin anhängige Ermittlungs- oder zivilrechtliche Verfahren bestehen, muss das Gericht mögliche Nachteile und daraus folgende Motive für Falschaussagen erörtern.
Die bloße Feststellung, eine Zeugin habe "zur Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche" die Unwahrheit gesagt, genügt nicht ohne Darlegung, welche nachteiligen Folgen sich für die Zeugin ergaben und wie diese mit der Aussage zusammenhängen.
Detailkenntnisse einer Zeugin über Drogengebrauch oder -handel begründen deren Glaubwürdigkeit nicht automatisch; das Gericht hat darzulegen, ob diese Kenntnisse aus eigenem Umgang oder aus Kontakten zu Dritten herrühren.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 20. September 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 102/80 in der Strafsache gegen ██ aus KC OE, Helmut geboren am ███ 1950 in █, zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 6. Mai 1980 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 20. September 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Schweinfurt zurückverwiesen.
Gründe
Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Insbesondere sind die Darlegungen der Strafkammer zur Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin Doris H. (████) nicht bedenkenfrei. Die Strafkammer hat die Frage, ob die Zeugin H. sich durch die Anschuldigung, der Angeklagte habe Heroin verbraucht und gehandelt, an ihm rächen wollte, u. a. verneint, weil „sie nicht mit ihm wegen seines Heroingenusses zerstritten war“ (UA S. 14). Das Landgericht geht also von der Wahrheit gerade derjenigen Aussage aus, deren Glaubwürdigkeit erörtert wird. Nicht ohne weiteres vereinbar mit den Feststellungen über das gegen die Zeugin wegen Diebstahls zum Nachteil des Angeklagten anhängige Ermittlungsverfahren und die vom Angeklagten gegen die Zeugin angestrengten zivilgerichtlichen Verfahren (UA S. 7 bis 9) ist ferner die Bemerkung der Strafkammer, die Zeugin H. habe die Unwahrheit „nur zur Durchsetzung vermeintlicher Mietansprüche gegenüber dem Angeklagten“ (UA S. 31) gesagt. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich: Die von der Zeugin H. gemeinsam mit dem Angeklagten bewohnte Wohnung wurde im Wesentlichen von Angeklagten bzw. von dessen Eltern finanziert (vgl. UA S. 6/7), die Zeugin hat dem Angeklagten eine wertvolle Plattensammlung entwendet, deswegen sind gegen die Zeugin ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls und ein vom Angeklagten gegen sie auf Herausgabe angestrengter Zivilprozess anhängig, in dessen Verlauf die Zeugin das vorliegende Verfahren gegen den Angeklagten veranlasst hat (UA S. 15). Offenbar auf diese Verfahren bezieht sich der Hinweis des Landgerichts, dass die „vor mehreren Stellen (u. a. Gerichtsvollziehern, Staatsanwältin, Rechtsanwälten, Gericht) die Unwahrheit gesagt hat“ (UA S. 31). Die Strafkammer durfte sich auch nicht ohne weiteres damit begnügen, sie habe „zur Kenntnis genommen, dass die Zeugin ████ die Unwahrheit gesagt hat“ (UA S. 31). Das Landgericht hat nicht erörtert, welche nachteiligen Folgen sich für die Zeugin – jedenfalls aus ihrer Sicht – als angehende Lehrerin aus dem gegen sie wegen Diebstahls anhängigen Ermittlungsverfahren ergeben konnten, wie in diesen Zusammenhang ihre Falschaussage zu sehen ist und welche Zusammenhänge mit ihrer Aussage im vorliegenden Verfahren bestehen könnten. Schließlich hat das Landgericht „einen hohen Beweiswert für die Glaubwürdigkeit der Zeugin H.“ auch aus ihrer „Schilderung von Details“, über Verpackung des Heroins, Heroinrauchen u. a. (UA S. 19/20) hergeleitet. Es fehlt aber jede Auseinandersetzung mit der Frage, welche Detail-Kenntnis der Heroin-Drogen-Szene die Zeugin H. aus ihrem Umgang mit anderen Personen, insbesondere Drogenabhängigen, erworben haben könnte; zumindest ihr Ehemann, der Zeuge James C., der Ursache für das Zerwürfnis mit dem Angeklagten war, ist oder war offenbar drogenabhängig (UA S. 32/33).
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