Treffer
BGH Urteil

Revision: Wahrunterstellung bei Ablehnung eines Beweisantrags – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 102/53
Datum
13.10.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten richten sich gegen die Ablehnung eines Beweisantrags, mit dem behauptet wurde, zwei Zeugen hätten ihre Aussagen aufeinander abgestimmt. Der BGH bemängelt Widersprüche zwischen Sitzungsniederschrift und tatsächlichem Antrag und stellt fest, dass die Wahrunterstellung nicht beachtet wurde. Mangels ausreichender Auseinandersetzung mit dieser Frage wurden die Urteile in den gegen die Angeklagten gerichteten Teilen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag, der eine zur Entlastung dienende Behauptung enthält, darf nach § 244 Abs. 2 StPO nur abgelehnt werden, wenn diese Behauptung so behandelt werden kann, als wäre sie wahr.

2

Bei widersprüchlicher oder unklarer Sitzungsniederschrift hat das Revisionsgericht den tatsächlichen Inhalt des Beweisantrags zu ermitteln; die Niederschrift kann sonst der Beweiskraft des § 274 StPO entbehren.

3

Eine Revisionsrüge, die geltend macht, die Wahrunterstellung sei nicht eingehalten worden, ist grundsätzlich zulässig; bloße Angriffe auf die freie Beweiswürdigung sind hingegen nach § 344 Abs. 2 StPO regelmäßig unbeachtlich.

4

Übersieht das Tatgericht bei einem Beweisantrag, der auf eine Verabredung zu einer unrichtigen Aussage abzielt, die Pflicht, die Wahrunterstellung zu erläutern, und kann dies die Glaubwürdigkeitsbeurteilung wesentlich beeinflussen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 13. März 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Schrotthändler Ludwig ██, ████, aus ███, dort geboren am ███,

2. den Maurerpolier und städt. techn. Angestellten ███, ███, geboren am ██████,

wegen aktiver Bestechung,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dreher als Vorsitzender, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten werden teilweise verworfen.

Soweit das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. März 1952 die Angeklagten betrifft, wird es mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte ██████ ist Altmetallhändler. Im Juli 1950 schloss er mit der Stadt ██ einen Vertrag, durch den er die Berechtigung zur Schrottentnahme aus einem bestimmten Bezirk gegen Entgelt erhielt.

Im Zusammenwirken mit dem früheren Mitangeklagten ██ und dem zuständigen Baukontrolleur, dem Angeklagten ███, erreichte er es, dass ihm weniger Schrott in Rechnung gestellt wurde, als er abgefahren hatte. Er veranlasste den für die Firma ██████ bedienenden Mitangeklagten, ihm insgesamt etwa 160 Wiegekarten nach seinen Angaben zu drucken. Die Karten, die jeweils über eine zu geringe Menge lauteten, reichte er dem Rechnungsamt der Stadt ██ ein, obwohl ihm die das richtige Gewicht angebenden ██████ seiner Abnehmer zur Verfügung standen. Um Unstimmigkeiten mit den Angaben der von der Stadt eingerichteten █████████████████████ zu vermeiden, veranlasste er den Angeklagten gegen Hingabe von insgesamt 300 DM, entweder durch teilweise Beseitigung der Aufzeichnungen oder durch Nichtbeachtung versehentlicher oder absichtlicher Fehlmeldungen, die falschen ████████████████.

Das Landgericht hat die Angeklagten in Tateinheit mit fortgesetzter aktiver Bestechung, fortgesetzter Anstiftung zur fortgesetzten ███████ und fortgesetztem Betrug verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten führen zur Aufhebung des Urteils.

Verfahrensrügen

In der ████████████████ beantragte die Verteidigerin, eine Frau ████ darüber zu hören, dass die Zeugen ████ und ██ ihre Aussagen vorher besprochen hätten und dass beide den Angeklagten ███ „hineintauchen“ wollten.

Der Vorsitzende verkündete den Beschluss des Gerichts:

„Die Ladung der Zeugin ████, die bekunden soll, dass die Zeugen ████ und ███ ihre Aussagen vor ihrer Vernehmung ███████████ abgestimmt haben, wobei die Bemerkung gefallen sein soll, sie würden den Angeklagten richtig ‚hineintauchen‘, wird abgelehnt, weil diese zur Entlastung des Angeklagten dienende Behauptung so behandelt werden kann, als wäre sie wahr.“

Die Angeklagten rügen die Verletzung des § 244 StPO.

Sie machen geltend, der Beweisantrag habe dahin gelautet, dass die Zeugen ihre Aussagen aufeinander abgestimmt hätten; ihre Vernehmung wäre zur Erforschung der Wahrheit notwendig gewesen. Ein Beweisantrag könne nach Maßgabe des § 244 Abs. 2 StPO nur abgelehnt werden, wenn eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre sie wahr. Die behauptete Tatsache unterliege der freien Beweiswürdigung des Gerichts ebenso wie eine voll bewiesene. Der Angeklagte könne nicht verlangen, dass das Gericht daraus dieselben Schlüsse zieht wie er selbst.

Dagegen ist es tatsächlich fehlerhaft, wenn sich das Gericht nicht an die Wahrunterstellung hält und das in den Urteilsgründen damit in Widerspruch setzt (Urteil des BGH vom 18. April 1952, 1 StR 845/51).

Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss der Beschwerdeführer in der Revisionsbegründung die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben. Rügt er im Falle der Wahrunterstellung lediglich, dass das Gericht die Tatsache falsch gewürdigt habe, so handelt es sich nach dem Gesagten um einen unzulässigen Angriff gegen die dem Tatrichter gemäß § 261 StPO zustehende freie Beweiswürdigung. Die Rüge ist also im Allgemeinen nur beachtlich, wenn die Revision geltend macht, dass die Wahrunterstellung nicht eingehalten sei.

Die Revisionsbegründung kann insoweit zu Bedenken Anlass geben. Der Senat glaubt aber mit hinreichender Sicherheit entnehmen zu können, dass sie sich auch gegen eine Nichtbeachtung der Wahrunterstellung wendet.

Sie erörtert zunächst den Inhalt des Beweisantrages und gelangt zu dem Ergebnis, das Gericht habe als wahr unterstellt, dass die Zeugen ████ und ███ ihre Aussagen aufeinander abgestimmt hätten. In diesem Zusammenhang führt das Gericht in den Urteilsgründen jedoch aus, es habe keine Umstände dafür, dass die Zeugen falsche Aussagen gemacht hätten. So bringt es zum Ausdruck, dass nach seiner Auffassung zwischen der Wahrunterstellung und den Urteilsgründen ein Widerspruch bestehe.

Die Beschwerdeführer wollen offenbar nicht nur die Würdigung der Tatsache durch das angefochtene Urteil angreifen, sondern auch darauf hinweisen, dass die Strafkammer von einem anderen Sachverhalt ausgegangen sei, als er sich unter Zugrundelegung der Wahrunterstellung ergebe.

Gegen die Zulässigkeit der Rüge bestehen danach keine Bedenken.

Die Rüge ist auch begründet.

a) Der Inhalt des Beweisantrages lässt sich aus der Sitzungsniederschrift nicht eindeutig entnehmen. Die Behauptung der Beschwerdeführer wird zunächst dahin wiedergegeben, dass die Zeugen die Aussagen vorher „besprochen“ haben sollen. Damit steht der Wortlaut des ablehnenden Beschlusses nicht im Einklang; denn darin wird ausgeführt, Frau ███ sollte bekunden, die Zeugen hätten ihre Aussagen aufeinander „abgestimmt“. Es handelt sich bei dieser Unstimmigkeit nicht nur um ein unwesentliches Abweichen im Ausdruck. Vielmehr ist auch der Sinn verschieden; denn eine „Abstimmung“ der Aussagen weist auf eine Änderung des Inhalts hin, während dies bei einer „Besprechung“ der Bekundungen nicht in Betracht zu kommen braucht.

Die widerspruchsvolle Niederschrift entbehrt insoweit der Beweiskraft des § 274 StPO. Der Senat hat daher von dem tatsächlichen Inhalt des Beweisantrages auszugehen und diesen zu ermitteln.

Die Beschwerdeführer haben danach unbedenklich davon ausgegangen, dass das Landgericht den Antrag ebenso verstanden hat, wie er nach der Behauptung abgefasst sein soll. In Hinblick darauf kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer die Vernehmung der Frau ████████ darüber verlangt haben, dass die Zeugen ███ und ████ ihre Aussagen aufeinander „abgestimmt“ hatten.

Das Tatgericht war somit durch die Wahrunterstellung gehalten, diesen Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Das hat es nicht getan.

Es geht lediglich davon aus, dass sich die beiden Zeugen vor der Verhandlung über den Fall unterhalten und dabei geäußert hätten, sie freuten sich, den Angeklagten ███ „richtig hineintauchen“ zu können. Eine derartige „Unterhaltung“ kann aber etwas ganz anderes bedeuten als die vorherige „Abstimmung“ der Aussagen.

Wie bereits erwähnt, liegt das Wort „abstimmen“ mehr auf dem Herbeiführen einer bis dahin noch nicht bestehenden Übereinstimmung. Das muss zwar nicht sein; es kann sich auch um eine Angleichung des Wortlauts bei unverändertem Sinn handeln. Immerhin liegt aber die Auslegung näher, dass nach der Behauptung der Verteidigung die Zeugen die ihnen bis dahin unbekannten Tatsachen, die sie bekunden sollten, aufeinander abgestimmt haben.

Es war daher Sache des Landgerichts, für eine ausreichende Klärung dessen zu sorgen, was die Angeklagten mit dem Wort „abstimmen“ meinten. Es hat dies nicht getan, obwohl der Begriff in weitem Sinne ausgelegt werden kann.

Da es sich oben um eine Verabredung zu einer unrichtigen Aussage handelt, hätte die Strafkammer in den Gründen näher darlegen müssen, warum sie die Wahrunterstellung nicht eingehalten hat.

Das Urteil steht mit dem in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss in Widerspruch. Auf dem Fehler kann das Urteil beruhen. Die Aussagen der Zeugen ████ und ███ waren für die Bildung der Überzeugung des Tatrichters von Bedeutung. Ihre Glaubwürdigkeit könnte anders beurteilt werden, wenn die von den Angeklagten insoweit behaupteten Tatsachen erwiesen werden sollten. Das Urteil muss daher aus diesem Grund aufgehoben werden, und zwar wegen des engen tatsächlichen Zusammenhanges auch insoweit, als der Angeklagte ██ wegen Betruges und wegen Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug verurteilt worden ist.

Dagegen ist die Rüge, das Gericht habe die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt, unbegründet.

Es lag kein Anlass vor, noch weitere Mitarbeiter des Angeklagten ███ sowie seine Vorgesetzten und die Rechnungsbeamten zu vernehmen, zumal die Angeklagten keine dahingehenden Beweisanträge gestellt haben und nicht einmal behaupten, dass sie Angaben hierzu machen könnten.

Keinen Erfolg hat die Rüge, dass nicht näher ausgeführte Sachrügen vorgebracht wurden, und inwieweit der „Be-“ oder der Grundstücksbruch zum Nachteil der Stadt ██ begangen worden sei.

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer den genauen Inhalt des zwischen dem Angeklagten ██ und der Stadt ██ geschlossenen Vertrages zu ermitteln haben. Wenn ████, wie bei der Strafzumessung dargelegt wird, an die Stadt den zulässigen Höchstpreis bezahlen musste, dann konnte ihm ein „müheloser und sicherer Gewinn“ nur zufallen, falls für die von ihm getätigten Verkäufe ein anderer Höchstpreis in Betracht kam.

Es wird ferner ein im Rahmen der rechtlichen Würdigung unterlaufener Fassungsfehler zu berichtigen sein. Das Landgericht führt aus, dass der Angeklagte ███ den „gesamten Erlös“ an die Stadt hätte abliefern müssen; gemeint ist jedoch offenbar nur, dass er die gesamte Schrottmenge zu bezahlen hatte.

GlanzmannDr. Schalscha
Dr. PeetzHeimann-Trosien
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