Revision gegen Mordverurteilung: Ablehnung weiterer psychiatrischer Begutachtung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 102/52
- Datum
- 22.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Hinzuziehung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen ist nur zu berücksichtigen, wenn konkrete Umstände dargetan werden, die das vorliegende Gutachten in entscheidungserheblicher Weise zweifelhaft machen.
Ist das Gericht von der Richtigkeit eines vorliegenden Gutachtens überzeugt und kommt dieses zu einem bestimmten Ergebnis, besteht keine generelle Verpflichtung, zusätzlich einen zweiten Sachverständigen zu hören.
Zur Feststellung der Zurechnungsfähigkeit ist zu prüfen, ob eine psychische Störung die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, derart ausschließt oder erheblich vermindert, dass die Steuerungsfähigkeit entfällt.
Die Rüge unzureichender Aufklärung ist nur begründet, wenn dargelegt wird, dass das Gericht notwendige Erforschungsergebnisse unterlassen hat, die zu einer anderen rechtlichen Würdigung hätten führen können.
Vorinstanzen
Schwurgericht Traunstein, 19. September 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Postfecharbeiter Josef █ aus ████, dort geboren █████████, 2. Z. in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Traunstein vom 19. September 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte tötete heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen ein Mädchen, das er geschwängert hatte. Das Schwurgericht hat ihn wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts und des § 244 StPO.
Sie bringt vor, das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es den Beweisantrag abgelehnt habe, den Angeklagten durch einen weiteren ärztlichen Sachverständigen auf seine Zurechnungsfähigkeit untersuchen zu lassen. Die Rüge ist unbegründet. Der Verteidiger hatte zur Begründung seines Antrags ausgeführt, der vernommene Sachverständige Dr. ██ sei von dem abgewichen, was er früher schriftlich begutachtet habe. Es solle daher durch ein weiteres Gutachten festgestellt werden, dass der Angeklagte vermindert zurechnungsfähig gewesen sei. Dr. ██ hatte den Angeklagten 6 Jahre in der Heil- und Pflegeanstalt in █████ beobachtet. Er hatte in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, der Angeklagte sei fähig gewesen, das Unerlaubte der Tat einzusehen, es sei aber unter Umständen durch eine paranoische Entwicklung seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert gewesen. Die Entscheidung wolle er bis zur Hauptverhandlung zurückstellen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sich bei der Verhandlung der Zwang der Situation als weniger stark, die Handlungsfreiheit als entsprechend größer herausstelle, als der Angeklagte wahrhaben wolle, und als es auf Grund der bisherigen Unterlagen scheine.
In der Hauptverhandlung führte der Sachverständige aus (vgl. S. 23), der Angeklagte sei durchaus in der Lage gewesen, den Unrechtsgehalt seiner Tat einzusehen. Die Vorstellungen und Empfindungen, die sich aus seiner paranoischen Einstellung ergaben, hätten seinen Willen nicht derart beherrscht, dass die Bestimmbarkeit des Willens durch vernunftmäßige Erwägungen ausgeschlossen oder erheblich vermindert gewesen sei.
Bei dieser Sachlage ist es bedenkenfrei, dass das Schwurgericht von der Zuziehung eines weiteren Sachverständigen abgesehen hat. Es hat die Ablehnung rechtlich zutreffend begründet. Da der Gutachter zu einem bestimmten Ergebnis gekommen und das Schwurgericht von der Richtigkeit des Gutachtens überzeugt war, musste sich ihm nicht die Notwendigkeit aufdrängen, einen zweiten Sachverständigen zu hören.
Auch die sachlich-rechtliche Rüge ist unbegründet. Das Schwurgericht hat in einer jeden rechtlichen Zweifel ausschließenden Weise festgestellt, dass der Angeklagte heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen getötet hat, und ihn daher rechtlich zutreffend wegen Mordes verurteilt.
| Dr. Peetz | Richter | Geier | |||
| Mantel | Jagusch | Dr. |