BGH: Revision verworfen – Minder schwerer Fall bei Vergewaltigung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 101/90
- Datum
- 10.04.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für das Vorliegen eines minder schweren Falles i.S.v. § 177 Abs. 2 StGB ist eine Gesamtwürdigung des gesamten Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vorzunehmen.
Das Revisionsgericht darf die vom Tatrichter vorgenommene Gesamtwürdigung nicht durch eigene Wertung ersetzen, sondern nur auf Rechtsfehler hin prüfen.
Frühere sexuelle Kontakte des Täters mit dem späteren Opfer, die ohne erkennbaren Widerstand geblieben sind, können bei der Beurteilung der Intensität der späteren Tat und damit als mildernder Umstand berücksichtigt werden.
Eine Strafzumessung ist nur dann zu beanstanden, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe besteht; psychische Störungen oder gestörte Persönlichkeit können eine höhere Strafhöhe rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg i. Br., 24. August 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 101/90
in der Strafsache gegen Lothar ██████ aus █, geboren am ███████ 1951 in ██, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. April 1990, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mohl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, ████████████ ██ bei der ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ████ als Verteidiger, Justizhauptsekretär █████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 24. August 1989 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen:
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, begangen an seiner Stieftochter Heike ████████ – der Nebenklägerin – zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Entgegen der Meinung der Anklagebehörde sind die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen minder schweren Fall im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB angenommen hat, nicht zu beanstanden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung, für die alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGH GA 1976, 303, 304; BGH NStZ 1982, 26; 1982, 246; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung 6; Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1).
Gegen diese Grundsätze hat die Strafkammer nicht verstoßen. Sie hat die für ihre Wertung bestimmenden Umstände dargelegt und gegeneinander abgewogen. Dabei oblag es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, welches Gewicht er den einzelnen Milderungsgründen im Verhältnis zu den Erschwerungsgründen beimaß. Das Revisionsgericht darf die Gesamtwürdigung nicht selbst vornehmen, sondern nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Das ist hier nicht der Fall.
Ein Rechtsfehler liegt auch nicht darin, dass die Strafkammer unter anderem zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, „dass die sexuellen Kontakte zwischen der Stieftochter und ihm bereits lange Zeit zuvor bestanden haben, ohne dass der Durchführung sexueller Vorhaben Widerstand entgegengesetzt wurde“ (UA S. 19).
Die Revision verkennt, dass das Landgericht mit dieser Erwägung nicht etwa die vorangegangenen Sexualkontakte des Angeklagten zu seiner Stieftochter als entlastend bewertet hat. Es hat vielmehr ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er tateinheitlich ein Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen begangen hat (UA S. 19). Damit war die Strafkammer aber nicht daran gehindert, bei der Beurteilung, ob sich die nur bei einer späteren Gelegenheit begangene Vergewaltigung als minder schwer darstellt, als entlastend anzusehen, dass das Tatopfer den früheren sexuellen Handlungen des Angeklagten keinen Widerstand entgegengesetzt hatte, was zur Herabsetzung seiner Hemmschwelle führte. Bei Prüfung der Frage, mit welcher Intensität er – insgesamt gesehen – vorging, durfte dieser Umstand ebenso Beachtung finden wie der damit in Zusammenhang stehende – gewichtige – Gesichtspunkt, dass er bei Begehung dieser Tat den Widerstand des Mädchens „ohne sehr erhebliche Gewalteinwirkung“ brach (UA S. 19).
Auch sonst weist die landgerichtliche Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten oder, was gemäß § 301 StPO zu prüfen war, zu seinem Nachteil auf.
Von einem groben Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe kann angesichts der gestörten Persönlichkeit des Angeklagten nicht gesprochen werden.
| Mohl | Foth | von Gerlach | |||
| Ulsamer | Granderath |