Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen Nichtaussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung (§56 Abs.2 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 101/86
- Datum
- 06.03.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB setzt eine konkrete, am aktuellen Rechtsprechungsstand orientierte Würdigung besonderer Umstände voraus; pauschale Verneinungen genügen nicht.
Gerichte haben bei Entscheidungen über § 56 Abs. 2 StGB neuere Rechtsprechungsentwicklungen zu berücksichtigen; Anhaltspunkte für eine veraltete Auslegung begründen die Besorgnis eines Rechtsfehlers.
Kann bei der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung durch einen Rechtsirrtum beeinflusst wurde, ist insoweit aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 26. August 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 101/86 in der Strafsache gegen sus BC, den Elektriker Franz Xaver ██, dort geboren ██ 1936, wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 26. August 1985 mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
II. zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.
Die weitergehende Revision wird
III. verworfen.
Gründe
Das Landgericht setzt die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren deshalb nicht zur Bewährung aus, weil für den Angeklagten „keine besondere Konfliktslage“ bestand, weil keine Umstände vorlagen, die „nahe an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreichen“, auch keine Umstände „mit Ausnahmecharakter“ festzustellen waren, die dem Fall den „Stempel des Außergewöhnlichen“ aufgedrückt hätten (UA S. 20). Diese Formulierungen lassen besorgen, das Schwurgericht habe die Wandlung übersehen, welche die Auslegung des § 56 Abs. 2 StGB in den vergangenen Jahren in der Rechtsprechung erfahren hat (BGHSt 29, 370; BGH NStZ 1984, 361; Mezger NStZ 1983, 493, 495). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Entscheidung über die Strafaussetzung von dem Rechtsirrtum beeinflusst ist.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.
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