BGH: Aufhebung wegen Fehleinschätzung von Einverständnis und Vollendung der Entführung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 101/67
- Datum
- 11.04.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entführung erfordert nicht die vollständige Unterwerfung des Opfers; es genügt, dass die Herausnahme aus der bisherigen Umgebung die Möglichkeiten des Opfers, sich dem Einfluss des Täters zu entziehen, merklich beeinträchtigt.
Entführung kann bereits durch List (z.B. Vortäuschung eines harmlosen Fahrziels) begonnen und durch anschließende Gewalt fortgesetzt werden; die Kombination reicht zur Vollendung der Entführung aus.
Bei der Prüfung eines Tatbestandsirrtums wegen angeblichen Einverständnisses ist auf die tatsächlichen Umstände und das Verhalten des Opfers abzustellen; bloße passive Erscheinungen oder Vermutungen der Täter genügen nicht zur Entlastung.
Widersprüche oder unzureichend begründete Feststellungen zur Einwilligungsfrage und zum Vollendungszeitpunkt rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 19. September 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den █████████████ Bruno █████, geboren am ██████████ in ██████████████████,
2. den Arbeiter Manfred ██, geboren am ██████████ in ████,
3. den ███, geboren am ██████████ in ████,
wegen gemeinschaftlicher Entführung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. April 1967, an der teilgenommen haben:
- Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, - Bundesrichter Dr. Seiberth, - Bundesrichter Fischer, - Bundesrichter Pikart, - Bundesrichter Dr. Pfeiffer, als beisitzende Richter, - ████, Bundesanwalt, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 19. September 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere ███████████ des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Entführung wider Willen in Tateinheit mit dreifacher Notzucht verurteilt, und zwar ██ █████ zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten Zuchthaus, ██ ███████ zu einem Jahr und sieben Monaten Gefängnis und ███ zu einem Jahr und zwei Monaten Jugendstrafe. Dem Angeklagten ██ ███████ wurde ferner die Fahrerlaubnis entzogen.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügen, haben Erfolg.
Der Tatrichter hat gemeint, den Angeklagten nicht widerlegen zu können, da sie aus dem „passiven" Verhalten der Margit S. während der Fahrt mit dem Pkw durch ██ sowie aus ihren zuvor geäußerten Redensarten auf ihr Einverständnis zu einem Ausflug auf den ██ ██ mit folgendem Geschlechtsverkehr geschlossen haben. Er hat ihnen daher einen Tatbestandsirrtum zugutegehalten, der einer Verurteilung wegen vollendeter Entführung entgegensteht. Das Landgericht hat jedoch eine versuchte Entführung bejaht, weil die Angeklagten erkannt hatten, dass das Mädchen zunächst mit einer Fahrt zum ██ ███████ und einem Geschlechtsverkehr mit ihnen nicht einverstanden war.
Mit Recht hat die Revision der Staatsanwaltschaft auf Widersprüche im Urteil hingewiesen. Der Annahme des Einverständnisses stehen Feststellungen gegenüber, aus denen zu entnehmen ist, dass die Angeklagten bis zuletzt nicht an eine Zustimmung des Mädchens zu ihrem Vorhaben geglaubt haben. Sie haben der Margit S. nicht das Fahrziel genannt, trotz ihrer Frage; sie haben sich während der Fahrt gegenseitig mit erfundenen Vornamen angeredet. Das Mädchen hat sich im Pkw nicht passiv verhalten, sondern sich den Zudringlichkeiten des Angeklagten ███ widersetzt. Auf dem ███ angekommen, haben die Angeklagten eine Motorpanne vorgetäuscht, um es dadurch über den Zweck des Anhaltens im Unklaren zu lassen. Nachdem ███ mit Gewalt den Geschlechtsverkehr erzwungen hatte und die erschöpfte Margit ██████ mit Bitten um Schonung erreichen wollte, sagte dieser: „Was glaubst Du, weshalb wir hierher gefahren sind?“
Durchgreifende Bedenken bestehen auch gegen die Ansicht des Landgerichts, dass die Entführung erst mit dem Verlassen des Stadtgebiets von ███████████ vollendet sein konnte. Die Entführung erfordert nicht, dass das Opfer der Gewalt des Entführers vollständig unterworfen ist. Es genügt vielmehr, dass durch die Herausnahme aus der bisherigen Umgebung die Möglichkeiten der Frau, sich dem Einfluss des Entführers zu entziehen, ████████████ beeinträchtigt werden (BGH GA 65, 183; BGH, Urteil vom 7. Februar 1967 – 1 StR 639/66).
Mag Margit S. zwar in dem zweitürigen Pkw mit Vorbedacht auf den ██████████ – also zwischen die drei Angeklagten – gesetzt worden sein, so ändert die mit Tatsachen nicht näher belegte Möglichkeit, dass außenstehende Dritte während der ██████ auf Gesten oder Rufe des Mädchens hätten eingreifen können, hieran nichts, falls von den Angeklagten die erhöhte Schutz- und Wehrlosigkeit ihres Opfers bereits in ███████ herbeigeführt war. Dabei ist ohne Bedeutung, dass der eigentliche Bestimmungsort noch nicht erreicht war (RG HRR 1936 Nr. 443).
Wenn die Entführung schon im Stadtgebiet vollendet war, so ist sie durch List – Vortäuschung, das Mädchen mit dem Pkw nach Hause zu fahren – begonnen und sodann mit Gewalt fortgesetzt, so dass die Entführung mit den anschließend begangenen Notzuchtsverbrechen ██████████████ █████████████ (BGHSt 18, 29). Daher ergreift die Rüge der Staatsanwaltschaft, die an sich nur beanstandet, dass der Schuldspruch nicht auf vollendete Entführung lautet, auch die Verurteilung wegen Notzucht und führt zur Aufhebung des ganzen Urteils und zur Zurückverweisung.
Auch die Revisionen der Angeklagten haben aus diesem Grund Erfolg, obwohl ihre Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler des Urteils aufzeigen.
| Hübner | Fischer | Pfeiffer | |||
| Seiberth | Pikart |