Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs und Urkundenfälschung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 101/63
Datum
07.05.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein Handelsvertreter, wurde wegen fortgesetzten Betrugs und tateinheitlicher Urkundenfälschung verurteilt; er wandte sich mit Revision gegen Sach- und Verfahrensfragen. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision; Verfahrensrügen erweisen sich als unbegründet. Die Feststellungen und die Annahme von Tateinheit sowie die Strafzumessung halten der rechtlichen Prüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verringerung des im neuen Urteil festgestellten Schuldumfangs begründet nicht automatisch einen Anspruch auf eine niedrigere Strafe; § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO wird dadurch nicht verletzt.

2

In einer erneuten Hauptverhandlung ist der Tatrichter nicht an seine frühere Beurteilung gebunden, ob ein Beteiligungsverdacht gegen einen Mitangeklagten besteht.

3

Erklärungen einer öffentlichen Behörde, die ein Zeugnis enthalten, dürfen gemäß § 256 StPO verlesen werden; dies verletzt nicht ohne Weiteres den Grundsatz der Unmittelbarkeit, wenn das Schriftstück nicht als ersetzte Zeugenvernehmung verwertet wird.

4

Fortgesetzte Betrugshandlungen können tateinheitlich mit Urkundenfälschung in der Begehungsform der Blankettfälschung zusammentreffen, wenn die Urkunden zur Täuschung über den Vermögensstand gebraucht werden.

Vorinstanzen

Landgericht Ansbach, 16. November 1962

Rubrum

In Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen ██ den Handelsvertreter Werner ████, geboren am ██████ 1911 in ██████, wegen fortgesetzten Betrugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 16. November 1962 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Sonderprogramm der Bayerischen Staatsregierung zur Hebung der landwirtschaftlichen Arbeitsproduktivität sah die Gewährung von Zinsverbilligungszuschüssen für die Erstanschaffung landwirtschaftlicher Maschinen vor, wenn der in Anspruch genommene Kredit 2/3 der Anschaffungskosten von insgesamt mindestens 2.500 DM nicht überstieg (Bekanntmachung Nr. 1163 vom 4. Juli 1956, Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 29 vom 21. Juli 1956). Um den Absatz der von ihm vertriebenen landwirtschaftlichen Maschinen zu fördern, hatte der Angeklagte einer Anzahl seiner Kunden auch dann staatliche Zinszuschüsse verschafft oder zu verschaffen versucht, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen – im Wesentlichen die erforderliche Eigenleistung – nicht gegeben waren. In die von den Käufern unterzeichneten Antragsvordrucke trug er (selbst oder durch seine Angestellten) – teils ohne Wissen und Billigung der Kunden – einen höheren als den tatsächlichen Kaufpreis ein und wies den Unterschiedsbetrag als Anzahlung aus.

Das Landgericht verurteilte ihn wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu sechs Monaten Gefängnis – unter Strafaussetzung zur Bewährung – und sprach ihn im Übrigen frei. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat die Verurteilung wegen eines Verfahrensfehlers auf. In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht den Angeklagten wiederum wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zur gleichen Strafe, wieder unter Bewilligung von Strafaussetzung, verurteilt. Die erneute Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Dass der Schuldumfang des neuen Urteils etwas geringer ist als derjenige des ersten Urteils, gab dem Angeklagten keinen Anspruch auf eine niedrigere Strafe (BGHSt 7, 86, 87 und RG JW 1930, 69, 70 Nr. 20). Der § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO ist also nicht verletzt.

2. Das Landgericht hat den im ersten Urteil wegen fehlenden Tatverdachts freigesprochenen Mitangeklagten Bystry in der neuen Hauptverhandlung wegen Verdachts der Beteiligung (§ 60 Nr. 3 StPO) nicht vereidigt. Zu Unrecht sieht die Revision darin einen Rechtsfehler. Der Tatrichter war bei seiner Entscheidung, ob im Zeitpunkt der letzten Hauptverhandlung ein Beteiligungsverdacht gegen Bystry tatsächlich begründet war oder nicht, an seine frühere Beurteilung nicht gebunden (RGSt 64, 377).

3. Die Revision beanstandet weiter, das Landgericht habe den Landwirt Georg ███████ als Verletzten nach § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt gelassen, obwohl er durch die Tat des Angeklagten keinen Vermögensnachteil erlitten habe. Die Rüge ist im Ergebnis unbegründet. Nach den Urteilsfeststellungen (UA S. 20, 21) hat der Angeklagte in den von Graf vorher unterschriebenen Antrag auf Zinsverbilligung einen erhöhten Kaufpreis und eine in dieser Höhe nicht geleistete Anzahlung eingetragen, um Graf einen ihm nicht zustehenden Zinssuschuss zu verschaffen. Ein gegen Graf wegen Betrugs eingeleitetes Ermittlungsverfahren ist mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden. Der Tatrichter hat ersichtlich angenommen, der Angeklagte habe seinen Kunden Graf zumindest dem Verdacht der Teilnahme ausgesetzt und ihn dadurch in seinem Ansehen geschädigt. Dem Landgericht hat hierbei offenbar die Entscheidung des Senats BGHSt 17, 248, 252 vorgeschwebt. Ob diese Rechtsauffassung im vorliegenden Fall zutrifft, ob also auch jemand als Verletzter angesehen werden darf, der durch die Tat zunächst einen geldlichen Vorteil erlangt und dem schädliche Folgen erst aus der weiteren Entwicklung drohen, kann letztlich auf sich beruhen. Denn der Angeklagte hatte den äußeren Sachverhalt nicht bestritten. Seine Einlassung (UA S. 41) aber hat die Strafkammer nicht durch die Aussage Grafs, sondern auf Grund von Urkunden als widerlegt angesehen (UA S. 52). Das Urteil gegen den Angeklagten beruht also gar nicht auf der Aussage des Zeugen Graf.

4. Die Revision macht ferner geltend, das Landgericht habe „laut Protokoll am 12. November 1962 ein Schreiben des Oberlandwirtschaftsrates Biermann, mit dem dieser dem Gericht Unterlagen zugesandt hatte, verlesen“, obwohl seine Zeugenvernehmung bereits am Vortage abgeschlossen gewesen sei. Sie sieht darin zu Unrecht einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit. Das betreffende Schreiben vom 9. November 1962 durfte nach § 256 StPO verlesen werden. Denn es stellte die ein Zeugnis enthaltende Erklärung des Landwirtschaftsamts, also einer öffentlichen Behörde, dar. Es ist übrigens (anders als die beigefügten Anlagen) für die Urteilsfindung gegen den Angeklagten ersichtlich nicht verwertet worden (vgl. UA S. 44 bis 46). Es haben auch weder der Angeklagte noch sein Verteidiger sich veranlasst gesehen, die erneute Vernehmung Biermanns zu beantragen.

5. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

II. Sachrüge

Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen fortgesetzten Betrugs in teilweiser Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung. Die Sachdarstellung in den Fällen 1 a (Selz) (UA S. 9) und 2 (Reule) (UA S. 11) schließt allerdings die Möglichkeit ein, dass die Anträge auf Zinsverbilligung vom Angeklagten vor dem 3. September 1956 ausgefüllt worden sind. Damit setzt sich das Landgericht jedoch nicht mit seiner Feststellung in Widerspruch, dass der Angeklagte spätestens am 3. September 1956 von den wesentlichen Voraussetzungen der Gewährung von Zinszuschüssen Kenntnis erlangt hat. Das Landgericht wollte vielmehr sagen, dass der Angeklagte, als der abgeänderte und endgültige Antrag für Selz beim Kreditinstitut einging, auf Grund der zunächst geschehenen Beanstandung schon Kenntnis von den Bewilligungsvoraussetzungen gehabt hat. Dies ergibt sich mittelbar auch aus den Ausführungen in den auf UA S. 58 unten genannten Fällen, in denen der Tatrichter diesmal insoweit einen Beweis rechtzeitig erlangter Kenntnis nicht als hinreichend geführt angesehen hat (vgl. dazu II 5 des früheren Urteils des Senats vom 15. Mai 1962).

Der Landwirt Reule hatte nur eine Maschine im Wert von 1.030 DM gekauft. Der Angeklagte erhöhte den Kaufpreis in dem Antrag auf Zinsverbilligung auf 2.500 DM, obwohl ein fingierter Kaufpreis von 1.500 DM genügt hätte, um die erforderliche Eigenleistung vorzutäuschen. Daraus folgert das Landgericht in Verbindung mit anderen Beweisanzeichen, dass es dem Angeklagten darauf ankam, dem Erfordernis eines Mindestanschaffungswertes von 2.500 DM zum Schein zu genügen (UA S. 44 bis 47). Diese Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Das Landgericht hat tateinheitliches Zusammentreffen mit Urkundenfälschung in der Begehungsform der Blankettfälschung in den Fällen 2, 6, 17 a, 17 b, 19 und 33 (UA S. 50) angenommen. Dass der Fall 6 (Kleemann) auf Seite 59 des Urteils versehentlich nicht erwähnt ist, stellt den Schuldumfang nicht in Frage (vgl. UA S. 14 bis 17). Durch die tatrichterliche Annahme fortgesetzter Handlungen ist der Angeklagte nicht beschwert. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts enthalten keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil.

GeierHübnerFischer
Dr. SeibertMai
Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs und Urkundenfälschung bestätigt — Themis