Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 101/57
Datum
31.05.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte und der Nebenkläger legten Revision gegen die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung ein. Streitpunkt war, ob Notwehr, Tötungsvorsatz oder verminderte Zurechnungsfähigkeit vorlagen. Der BGH verwirft beide Revisionen: Der Tatrichter hat festgestellt, dass aus Wut geschlagen wurde; eine Bewusstseinsstörung begründet nur verminderte, nicht ausschließliche Zurechnungsunfähigkeit. Strafzumessung und Sachverhaltswürdigung sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge von Verfahrensvorschriften nach § 344 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn die dort geforderten Form- und Begründungsvoraussetzungen eingehalten sind.

2

Die Revision ist an die freie Beweiswürdigung des Tatrichters gebunden; eine Aufhebung wegen fehlerhafter Sachverhaltsfeststellung setzt Rechts- oder Verfahrensfehler voraus.

3

Eine Bewusstseinsstörung infolge eines hochgradigen Affekts kann die Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindern (§ 51 Abs. 2 StGB), führt aber nicht notwendigerweise zur Zurechnungsunfähigkeit im Sinne von § 51 Abs. 1 StGB.

4

Bei Feststellung einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit kommt eine Milderung der Strafe nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB in Betracht; das Ausmaß der Milderung entscheidet der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen.

5

Das Unterlassen einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit einer in Betracht kommenden Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsnorm (z. B. § 228 StGB) beeinträchtigt den Strafausspruch nicht, wenn aus dem Gesamturteil ersichtlich ist, dass die Norm die Tat- oder Rechtsbewertung nicht verändert.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Regensburg, 5. Dezember 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirt und Rentner Georg █████ aus ███ (Landkreis Bogen), geboren am █████ 1913 in ██, wegen gefährlicher Körperverletzung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Mai 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers Johann HO gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Regensburg vom 5. Dezember 1956 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte am 26. Oktober 1955 gegen 25 Uhr mit seinem Gehstock bei einem Streit den 29 Jahre alten Bauerssohn Johann ███ ██ zu Boden. Die Verletzungen, die HO dabei erlitt, und ihre Folgen führten am 2. Juli 1956 zu seinem Tod.

Der Angeklagte und der Vater des Verstorbenen, der Rentner Johann HO, den das Landgericht am 9. November 1956 als Nebenkläger zugelassen hat, haben das Urteil angefochten.

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.

1. Die Verfahrensrüge entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO.

2. Auch die Sachrüge kann nicht durchgreifen.

Das Schwurgericht hat ohne Rechtsirrtum die Voraussetzungen des § 53 StGB verneint. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte auf Johann HO ausschließlich aus Wut eingeschlagen hat und nicht, um sich gegen einen befürchteten Angriff zu verteidigen. Dabei war sich der Tatrichter, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, bewusst, dass der Beschwerdeführer schwer körperbehindert ist und damals hochgradig erregt war. Demgemäß ist auch kein Raum für die Anwendung des § 53 Abs. 3 StGB.

Das Schwurgericht hat den Tötungsvorsatz verneint; es konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer die Todesfolge fahrlässig herbeigeführt habe. Hierdurch ist der Angeklagte nicht beschwert. Im Übrigen wird insoweit auf Abschnitt II B verwiesen.

Im Übrigen hat der Tatrichter die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers geprüft.

Eine Geisteskrankheit oder eine Geistesschwäche liegt nach den Feststellungen nicht vor. Das Schwurgericht hat aber in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen die Überzeugung gewonnen, dass zur Zeit der Tat die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert gewesen ist, und zwar wegen einer Bewusstseinsstörung, die auf einem „hochgradigen Gemütsaffekt“ beruhte. Dieser sei, so führt der Tatrichter aus, auf das Zusammenwirken einer psychopathischen Veranlagung, der Folgen des Alkoholgenusses und seiner bereits vorhandenen Affektspannung zurückzuführen. Mit Sicherheit lasse sich nach der übereinstimmenden Ansicht des Gerichts und des Sachverständigen ausschließen, dass die „explosionsartige Entladung des Affektsturms“ zur Zurechnungsunfähigkeit geführt habe.

Gegen die Verneinung des § 51 Abs. 1 StGB scheinen zunächst die Ausführungen an einer anderen Stelle des Urteils zu sprechen, an der es heißt: „Dies bedeutet aber, wie der Sachverständige zutreffend ausgeführt hat, dass dem Angeklagten schon in diesem Zeitpunkt die klare Überlegung fehlte, und es muss deshalb zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass ihm damit das Vermögen zu vernünftigen Erwägungen abhanden gekommen war.“ Damit wollte jedoch das Schwurgericht, wie der Urteilszusammenhang zweifelsfrei ergibt, nicht sagen, dass die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen, bei dem Angeklagten ausgeschlossen gewesen sei. Der Tatrichter stellt diese Erwägungen vielmehr bei der Prüfung der Frage an, ob der Beschwerdeführer aus eigenem Verschulden in den die Bewusstseinsstörung bedingenden Gemütszustand geraten ist. Das verneint das Schwurgericht, weil Anlass für diesen Affektzustand die Wut des HO gewesen sei, durch den der Angeklagte augenblicklich in eine Affektlage geraten sei, die die verminderte Zurechnungsfähigkeit zur Folge gehabt habe. Hieran schließt sich der oben angeführte Satz an.

Auch sonst ergeben sich aus den Urteilsgründen keine Anhaltspunkte für eine Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht ihr Vorliegen verneint hat. Die Wertung des festgestellten „Affektsturms“ als eine Bewusstseinsstörung im Sinne von § 51 Abs. 2 StGB entspricht der Rechtsprechung.

Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Der Tatrichter hatte nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, ob wegen der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten die Strafe gemäß §§ 51 Abs. 2, 44 StGB zu mildern war. Die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht hiervon abgesehen hat, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.

Das Schwurgericht hat allerdings nicht ausdrücklich zu § 228 StGB Stellung genommen. Bei der gegebenen Sachlage wird hierdurch jedoch der Strafausspruch nicht in Frage gestellt.

II. Die Revision des Nebenklägers

Dieser Beschwerdeführer hat die allgemeine Sachrüge erhoben.

Die Prüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsverstoß, der zur Aufhebung der Entscheidung führen könnte.

Zunächst wird auf die Ausführungen in Abschnitt I. Bezug genommen.

Der Tatrichter hat auch eingehend geprüft, ob der Angeklagte, wovon das Schöffengericht Straubing in dem Verweisungsbeschluss ausgegangen ist, mit seinen Schlägen Johann HO töten wollte.

Das Schwurgericht hat mit Gründen, die rechtlich nicht beanstandet werden können, sowohl bestimmten als auch bedingten Tötungsvorsatz verneint. Dasselbe gilt, soweit der Tatrichter nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass der Angeklagte die Todesfolge fahrlässig herbeigeführt hat. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bindet die Verurteilung an die Überzeugung des Tatrichters von der Schuld des Angeklagten.

Da auch der Strafausspruch rechtlich nicht zu beanstanden ist, muss die Revision des Nebenklägers ebenfalls verworfen werden.

br. Peetz

Dr. HärchnerHübner
MantelDr. Hengsberger
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