Straßenraub: Angriff auf öffentlichem Weg begründet schweren Raub auch bei Vollendung abseits
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 101/53
- Datum
- 28.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Straßenraub) gilt auch dann, wenn der Angriff auf dem öffentlichen Weg eingeleitet wird, die Wegnahme jedoch erst abseits des Weges vollendet wird.
Die Ausführung eines Überfalls beginnt bereits, wenn der Täter nach sorgfältiger Vorbereitung an einer Stelle lauert, an der das Opfer nach seiner Berechnung eintreffen wird, und sich angriffsbereit zeigt.
Für die Beurteilung der Öffentlichkeit eines Weges kommt es allein darauf an, ob der Weg dem öffentlichen Verkehr freigegeben ist; Eigentumsverhältnisse und die Eignung für Fahrzeugverkehr sind dafür unerheblich.
Hat die Vorinstanz Feststellungen getroffen, die die Anwendung einer schwereren Strafvorschrift rechtfertigen und war diese Tat dem Angeklagten bereits zur Last gelegt, kann das Revisionsgericht die Verurteilung durch Schuldspruchberichtung berichtigen und den Strafausspruch zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bayreuth, 4. Dezember 1952
Leitsatz
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 3.
Straßenraub liegt auch dann vor, wenn der Angriff vom Täter auf dem öffentlichen Wege eingeleitet wird, mag auch das vom Täter verfolgte Opfer aus Furcht vor dem unmittelbar drohenden Überfall den Weg verlassen und die Tat deshalb abseits vom Wege zur Vollendung gelangen.
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bayreuth vom 4. Dezember 1952 im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 250 Abs. 1 Nr. 3, 223a, 73 StGB) schuldig ist.
Das Urteil wird im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte, der sich in ungünstiger wirtschaftlicher Lage befindet, beobachtete am 7. Oktober 1952 abends in einer Gastwirtschaft in der Siedlung K___>, wo er 7 Glas Bier getrunken hatte, den 73-jährigen Landwirt ████, der bei Bezahlung seiner Zeche auf einen gewechselten 50 DM-Schein mehr als 45 DM herausbekam. Er beschloss, ██ auf seinem Heimweg nach dem 1,2 km entfernten █████ HaC______) zu berauben. Er kaufte noch eine Flasche Bier, die er unterwegs getrunken haben will, und eilte an eine Stelle, wo der Wald an den einzigen Ortsverbindungsweg von der Siedlung nach ███ herantritt. Ein Teil dieser Wegstrecke ist ein Hohlweg, dessen Wände eine Höhe von 1 bis 2 m haben. Dort beabsichtigte der Angeklagte über sein Opfer herzufallen. Er verbarg sich, wurde aber von ████████, als dieser sich näherte, im Walde hinter einem Baum bemerkt, ohne der Person nach erkannt zu werden. Als █████ wenige Schritte über den Punkt hinausgegangen war, in dem er sich in gleicher Höhe mit dem Angeklagten befand, sah er, dass dieser ihm nachkam und seine Verfolgung fortsetzte, obwohl █████ seine Schritte beschleunigte. Er erkannte, dass ein Angriff gegen ihn geplant war, und bog deshalb vor Beginn des Hohlwegs auf das freie Feld ab. Dort, etwa 10 m vom Wege entfernt, griff der Angeklagte den ██ an, würgte ihn und kämpfte etwa eine Viertelstunde mit ihm. Als dessen Widerstand ermattete, griff der Angeklagte in die Tasche, in die ██ seinen Geldbeutel gesteckt hatte, nahm ihn weg und entwich. Während des Kampfes hatte ██ den Angeklagten erkannt. Dieser lief auf einem Umweg nach Hause, nahm unterwegs das Wechselgeld von nahezu 45 DM heraus, wobei er einen weiteren 50 DM-Schein übersah, und versteckte den Geldbeutel in einer Hecke. ███ ließ sogleich die Polizei verständigen, die den Angeklagten bereits um 1.20 Uhr morgens, also etwa 1 ½ Stunde, nachdem er die Wirtschaft verlassen hatte, in seiner Wohnung festnahm.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einfachen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren Gefängnis unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte, der die Tat an sich nicht bestritten hat, zur Zeit des Überfalls voll zurechnungsfähig war. Obwohl das Landgericht den Weg von der Siedlung K___> nach HaC =) als öffentlichen Weg angesehen hat, ist die Anwendbarkeit des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB verneint worden, weil der Angeklagte den Raub nicht auf dem Wege selbst, sondern 10 m von diesem entfernt ausgeführt habe.
Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt.
1.) Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts durch Nichtanwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Dem Rechtsmittel ist der Erfolg nicht zu versagen. Die Anwendung der genannten Strafvorschrift erfordert nicht, dass auch die Wegnahme des Gegenstandes auf dem öffentlichen Wege geschieht; es genügt, dass der Angriff gegen das Opfer auf einem öffentlichen Wege eingeleitet wird (BGHSt 3, 297 sowie BGH Urt. vom 24. April 1951 – 1 StR 140/51 –). Die Ausführung des Raubes beginnt bereits, wenn der Täter nach sorgfältiger Vorbereitung dem Opfer angriffsbereit an der Stelle auflauert, an der es nach seiner Berechnung zu dieser Zeit eintreffen muss (BGH NJW 1952, S. 514 Nr. 24). Hier hat sich der Angeklagte ausgerechnet, wann sein Opfer kurz vor dem Hohlwege auf der Strecke nach HaC__) erscheinen werde. Er hat den Tatort nach seiner Eignung sorgfältig ausgesucht und sich dort in einer Weise verborgen, die der ihn beobachtende ██ als unmittelbare Bedrohung empfand. Deshalb beschleunigte dieser seine Schritte und verließ, weil der Angeklagte ihm in bedrohlicher Weise folgte, den Weg. Die Angriffshandlung des Angeklagten gegen ██ wurde demnach auf dem Wege nicht nur begonnen, sondern auch fortgesetzt. Die Gefährlichkeit des Friedensbruchs auf öffentlichem Wege wird nicht dadurch geringer, dass infolge des Angriffs das Opfer den Weg verlässt und die Vollendung der Tat deshalb ein Stück abseits vom Wege eintritt.
Gegen die Feststellung der Öffentlichkeit des Weges bestehen keine rechtlichen Bedenken. Hierfür kommt es nur darauf an, ob der Weg dem öffentlichen Verkehr freigegeben ist. Das hat das Landgericht festgestellt. Die Eigentumsverhältnisse am Wege sind unerheblich (RGSt 33, 371, 374; BGH Urt. vom 11. November 1952 – 1 StR 462/52 –). Darauf, ob der Weg für Fahrzeuge geeignet ist, kommt es – entgegen der Ansicht, die der Angeklagte in der Stellungnahme zur staatsanwaltschaftlichen Revision vertreten hat – nicht an. Überdies wird der Weg nach der Feststellung des Landgerichts auch von Fuhrwerken und Kraftwagen benutzt.
Hiernach ist der Revision der Staatsanwaltschaft stattzugeben. Da die Feststellungen des Landgerichts die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 rechtfertigen, kann das Revisionsgericht bereits die Verurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im Wege der Schuldspruchberichtung aussprechen. Eines Hinweises gemäß § 265 StPO bedurfte es nicht, da dem Angeklagten bereits im Eröffnungsbeschluss ein Verbrechen gegen § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB zur Last gelegt worden ist. Im Strafausspruch ist das Urteil aufzuheben; insoweit muss die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Diese Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
2.) Die Revision des Angeklagten rügt ebenfalls Verletzung des sachlichen Rechts. Ihr ist der Erfolg zu versagen. Das Landgericht hat ausführlich die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 und Abs. 2 StGB geprüft. Es hat auf Grund des Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen, der Feststellung des geringen Blutalkoholgehalts beim Angeklagten und der Zeugenbekundungen festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei Begehung der Tat voll zurechnungsfähig war. Soweit die Revision des Angeklagten die Erhebung neuer Beweise beantragt und sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wendet, ist ihr Vorbringen unbeachtlich (§ 337 StPO).
| Glanzmann | Dr. Hürchner | Jagusch | |||
| Mantel | Dr. Schalscha |