Revision gegen Verurteilung wegen Blutschande verworfen; Tenor berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 101/52
- Datum
- 13.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision nach § 337 StPO ist unzulässig, wenn sie lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift und keine rechtlichen Bewertungsfehler darlegt.
Beweisanträge, die im Schlussvortrag 'vorsorglich' gestellt werden, bedürfen keiner besonderen prozessualen Entscheidung durch gesonderten Beschluss, wenn sie in den Urteilsgründen behandelt sind.
Nach § 244 Abs. 3 StPO darf das Gericht die Einvernahme weiterer Zeugen ablehnen, wenn die behaupteten Tatsachen – auch bei Unterstellung ihrer Richtigkeit – ungeeignet sind, die Glaubwürdigkeit eines belastenden Zeugen in entscheidungserheblicher Weise zu erschüttern.
Wenn das Gericht nur einen Teil der in der Anklage erhobenen Tatbestände für erwiesen hält, ist der Entscheidungssatz des Urteils entsprechend zu berichtigen und die insoweit ausscheidenden Kosten der Staatskasse zu auferlegen (§§ 465, 467 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht in ███████████████████, 26. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hotelbesitzer Herbert ███ aus Bad ████, geboren am ███ ██ in SC, jetzt ██, ███, 2.2 Zt. in Untersuchungshaft, wegen Blutschande u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in ███████████████████ vom 26. November 1951 wird verworfen, jedoch wird der Entscheidungssatz des Urteils dahin ergänzt, dass der Angeklagte von der Anklage der Blutschande in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde und Unzucht mit einer Abhängigen in weiteren Fällen freigesprochen wird, und die insoweit ausscheidbaren Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt werden.
Die vom Angeklagten seit dem 26. November 1951 weiter erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1.) Nur einen unzulässigen Angriff gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung enthält das Vorbringen der Revision, das Landgericht hätte aus den Bekundungen des Zeugen ███████ auf die Unglaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin ██ schließen müssen. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht zu den Bekundungen █████████ Stellung genommen hat, enthalten keinen Rechtsfehler, auf den nach § 337 StPO die Revision allein gestützt werden kann.
2.) Während des Schlussvortrags stellte der Verteidiger des Angeklagten „vorsorglich“ mehrere Beweisanträge, also nur für den Fall, dass das Landgericht dem Hauptantrag auf Freisprechung des Angeklagten nicht entsprechen sollte. Die Strafkammer brauchte über diese Anträge daher nicht durch besonderen Beschluss zu entscheiden; es genügte, dass sie in den Urteilsgründen beschieden wurden (RGSt Bd. 62 S. 76). Das ist geschehen.
Die Begründung, mit der die Strafkammer die Erheblichkeit der hilfsweise beantragten Beweise in den Urteilsgründen abgelehnt hat, ist entgegen der Ansicht der Revision rechtlich bedenkenfrei. Das Landgericht hat die Aussage der Fräulein Ingrid, mit der der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils am 9. September 1951 geschlechtlich verkehrt hat, als unglaubwürdig angesehen und, wie die Urteilsgründe zweifelsfrei ergeben, nicht als Grundlage für die Überzeugungsbildung verwertet. Die von der Verteidigung unter Beweis gestellte Behauptung, dass sich Ingrid in auffälliger Weise mit jungen Mädchen abgegeben habe, konnte nach der ganzen Sachlage nur den Sinn haben, durch den Nachweis eines bedenklichen Lebenswandels ihre Unglaubwürdigkeit darzutun. Da das Landgericht ihren Bekundungen aber ohnehin keinen Glauben schenkte, durfte es diesen Beweisantrag ohne Rechtsirrtum als unerheblich ansehen.
Soweit die Beweisanträge den Zeugen ██████ betrafen, lagen ihnen folgende Vorgänge zugrunde: ███ hatte als Zeuge bekundet, er habe etwa zehn Minuten später, nachdem Frau ██ am 9. September 1951 mit allen Zeichen höchster Erregung dem Personal in der Küche berichtet hatte, was sie eben im Zimmer der Ingrid beobachtet hatte, von seinem Platz hinter der Schauseite des Küchenherdes aus den Angeklagten die Treppe aus dem ersten Stock, in dem das Zimmer Ingrids liegt, herabkommen sehen, während dieser behauptet hatte, in der fraglichen Zeit nie das Erdgeschoss verlassen zu haben. Das Gericht hat durch Einnahme des Augenscheins nachgeprüft, ob der Zeuge die von ihm bekundete Beobachtung von seinem Platz aus machen konnte, und festgestellt, dass das möglich ist. Das Landgericht sah in der von ██████ bekundeten Tatsache, dass der Angeklagte einige Minuten nach dem Bericht der Frau ██ aus dem ersten Stock heruntergekommen ist, in dem das Schlafzimmer der Ingrid liegt, eine Bestätigung der Aussage der Zeugin ██. Um die Glaubwürdigkeit der Aussage des ██████ zu erschüttern, stellte die Verteidigung folgendes unter Beweis: Zwischen dem Angeklagten und dem bei ihm als Lehrmeister beschäftigten ██████ habe es ständig irgendwelche Zerwürfnisse gegeben; ██████ habe sogar einmal gedroht, der Angeklagte müsse daran glauben, wenn die Russen kämen. Der Angeklagte, ein bekannter Restaurateur, habe ihn einmal vor ██████ gewarnt und ihn gesagt, ██████ müsse raus, sonst werde er – der Angeklagte – keine Ruhe bekommen. Mit Rücksicht darauf, dass ██████ noch bekundet hatte, an dem Tage der von ihm bekundeten Vorgänge habe er vorher in Tore den Wagen gewaschen und nachher habe der Angeklagte mit seiner Familie mit den bei ihm zu Besuch weilenden Karl ███ und dessen Frau am Mittagstisch gesessen, berief sich die Verteidigung noch auf Karl ███ zum Beweise dafür, dass ██████ den Wagen nicht am 9. September, sondern am 10. September gewaschen habe und der Angeklagte mit seinem Besuch auch erst am 10. September am Mittagstisch zusammengesessen habe. Das Landgericht hat die angebotenen Beweise nicht erhoben, weil selbst dann, wenn sich herausstelle, dass ██████ das Wagenwaschen und das Zusammensitzen am Tisch irrigerweise vom 10. auf den 9. September verlegt habe, nicht geschlossen werden könne, dass er auch in dem entscheidenden Teil seiner Aussage einem Irrtum erlegen sei. Die übrigen unter Beweis gestellten Vorgänge stünden aber mit dem Vorfall vom 9. September überhaupt in keiner Beziehung.
Darin zeigt sich kein Rechtsfehler. Was in den Beweisanträgen über das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen ██████ behauptet wurde, betraf nicht unmittelbar den Gegenstand der Verhandlung. Es konnte nur von mittelbarer Bedeutung sein, wenn es nämlich geeignet war, die Annahme oder auch nur die Möglichkeit zu begründen, dass ██████ der Wahrheit zuwider den Angeklagten belastet habe. Was aber im Einzelnen unter Beweis gestellt wurde, war von so allgemeiner Art und von so geringem Gewicht, dass aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden kann, wenn das Landgericht zu der Auffassung gelangte, es sei nicht geeignet, Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen ██████ zu begründen. Der letzte Beweisantrag betraf allerdings einen Punkt, der den Nachweis erbringen sollte, dass ██████ irrigerweise Vorgänge vom 10. September auf den 9. September verlegt habe. Bei der Beurteilung dieses Antrags ist das Landgericht, wie die Urteilsgründe ergeben, davon ausgegangen, dass der Zeuge ██████ in der Tat ein solcher Irrtum unterlaufen sei, es ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass auch dann keine Zweifel an dem Kern seiner Aussage begründet seien. Auch darin zeigt sich kein Rechtsfehler. Das Landgericht hat damit die unter Beweis gestellte Behauptung so behandelt, als wäre sie wahr, was es zulässig war, und von dieser Grundlage aus nach § 244 Abs. 3 StPO die Erheblichkeit der Beweisanträge verneint.
3.) Als die Schlussanträge schon gestellt waren und die Strafkammer sich in der Beratung befand, beantragte der Verteidiger des Angeklagten, nochmals in die Beweisaufnahme einzutreten, und stellte „vorsorglich“ den Antrag, durch Vernehmung zweier von ihm benannter Zeugen darüber Beweis zu erheben, dass Frau ██ einen Bademeister erzählt habe, der Angeklagte habe ihn des Diebstahls bezichtigt, und dass sie ihn habe verleumden wollen, gegen den Angeklagten vorzugehen. Die Strafkammer lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, die Tatsachen, die durch die neuen Beweismittel bewiesen werden sollten, seien für die Entscheidung ohne Bedeutung; zur Erschütterung der Aussage der Zeugin ████ reichten die zahlreichen bisher schon über ihre Persönlichkeit und ihre Glaubwürdigkeit vernommenen Zeugen aus.
Auch die Ablehnung dieses Zeugenantrags ist entgegen der Ansicht der Revision im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ein Grund, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin ██ zu zweifeln, hätte allenfalls dann bestanden, wenn dargetan worden wäre, dass Frau ██ die dem Bademeister wiedererzählte Bezichtigung des Angeklagten erfunden hätte. Das wurde zwar von der Verteidigung ebenfalls behauptet, aber nicht unter Beweis gestellt. Die in Beweisantrag benannten Zeugen konnten vielmehr nur bekunden, was Frau ██ ihnen erzählt hatte und dass eine solche Bezichtigung durch den Angeklagten sachlich unstreitig gewesen wäre, nichts aber darüber aussagen, ob Frau ██ bei der Weitererzählung der Bezichtigung die Wahrheit sprach oder log. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht unter diesen Umständen die Beweiserhebung nicht für geeignet hielt, den Beweis für die Unglaubwürdigkeit der Zeugin zu erbringen, vor allem auch mit Rücksicht darauf, dass es über ihre Persönlichkeit, ihre Beziehungen zum Angeklagten und ihre Glaubwürdigkeit schon umfangreiche Beweise erhoben und die Möglichkeit der von ihr bekundeten Beobachtungen durch Einnahme des Augenscheins nachgeprüft hatte, und dass es aus diesem Grunde die zu bekundenden Tatsachen für beweisergelos hielt und deshalb den Antrag ablehnte (§ 244 Abs. 3 StPO). Diese Auffassung kann auch in der Begründung, mit der der Beweisantrag abgelehnt wurde, nicht klar genug zum Ausdruck gekommen sein. Durchgreifende Bedenken gegen den ablehnenden Beschluss können deshalb weder aus seiner Form noch aus seinem Inhalt hergeleitet werden.
4.) Die Anwendung des vom Gericht für erwiesen erachteten Sachverhalts ist rechtlich bedenkenfrei. Im Eröffnungsbeschluss war dem Angeklagten jedoch zur Last gelegt worden, durch Unzucht mit einer Abhängigen und Unzucht mit einem Kinde mehrfach, jedoch fortgesetzt handelnd, den Tatbestand der Blutschande in Tateinheit verwirklicht zu haben. Da das Landgericht nur einen Fall der Blutschande für erwiesen hielt, erschöpfte das Urteil die Anklage nur dann, wenn der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wurde (RGSt Bd. 57, 304). Der Entscheidungssatz des Urteils musste daher dahin berichtigt werden, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und die insoweit entstandenen Kosten von der Staatskasse zu tragen sind (§§ 465, 467 StPO). Von dieser Berichtigung abgesehen, musste das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 473 StPO verworfen werden.
| Richter | Dr. Geier | Dr. Jagusch | |||
| Dr. Peetz | Glanzmann |