Antrag auf Entscheidung über Revision wegen Fristversäumnis verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 100/98
- Datum
- 10.03.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der dafür geltenden Frist von einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt wird.
Die Nichtbeachtung der Einlegungsfrist führt zur Verwerfung des Rechtsmittels durch das Gericht.
Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unbegründet, wenn die Revision von vornherein als unzulässig zu beurteilen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 23. Oktober 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 100/98 vom 10. März 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 1998 gemäß § 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 23. Oktober 1997 wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Zu Recht hat das Landgericht durch den Beschluss vom 23. Oktober 1997 die am 24. September 1997 bei dem Landgericht Traunstein unter der Bezeichnung „Einspruch“ eingegangene Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht binnen einer Woche nach der Verkündung des Urteils am 25. Juli 1997 eingelegt worden ist.
Schafer Ulsamer Granderath Boetticher Wahl