Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Entscheidung über Revision wegen Fristversäumnis verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 100/98
Datum
10.03.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte beim BGH die Entscheidung gegen den Beschluss des Landgerichts Traunstein. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit einer am 24.09.1997 unter der Bezeichnung „Einspruch“ eingegangenen Revision. Die Revision wurde als unzulässig verworfen, weil sie nicht binnen einer Woche nach der Urteilsverkündung am 25.07.1997 eingelegt worden war. Der Antrag des Angeklagten wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der dafür geltenden Frist von einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt wird.

2

Die Nichtbeachtung der Einlegungsfrist führt zur Verwerfung des Rechtsmittels durch das Gericht.

3

Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unbegründet, wenn die Revision von vornherein als unzulässig zu beurteilen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 23. Oktober 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 100/98 vom 10. März 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 1998 gemäß § 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 23. Oktober 1997 wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Zu Recht hat das Landgericht durch den Beschluss vom 23. Oktober 1997 die am 24. September 1997 bei dem Landgericht Traunstein unter der Bezeichnung „Einspruch“ eingegangene Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht binnen einer Woche nach der Verkündung des Urteils am 25. Juli 1997 eingelegt worden ist.

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