Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freispruch wegen möglicher Schuldunfähigkeit bei chronischem Alkoholismus

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 100/91
Datum
18.04.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt den Freispruch eines chronisch alkoholkranken Angeklagten, der eine Tankstelle überfallen haben soll. Der BGH weist die Revision zurück und bestätigt, dass ein über Tage wechselndes Wechselspiel von Alkoholintoxikation und Entzugssyndrom sowie sonstige Beweisanzeichen die Möglichkeit vollständiger Schuldunfähigkeit begründen können. Eine lückenhafte Darlegung der Anknüpfungstatsachen zur Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration ist hier unschädlich; die Anordnung der Unterbringung nach §64 StGB bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit nach §20 StGB können sich aus einem sich über mehrere Tage erstreckenden Wechselspiel von Alkoholintoxikation und Alkoholentzugssyndrom sowie aus dem Gesamtzustand des Betroffenen Anhaltspunkte für vollständige Schuldunfähigkeit ergeben.

2

Die Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit erfordert die Darlegung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen; das Fehlen dieser Darlegung macht das Urteil lückenhaft, kann aber unschädlich sein, wenn andere Beweisanzeichen eine verlässliche Schuldfähigkeitsbeurteilung ermöglichen.

3

Ein erheblicher Rauschzustand und delirante Entzugssyndrome schließen sich nicht generell aus; die individuellen Erscheinungsformen und der Gesamtkontext sind für die Beurteilung der Wirkung des Alkohols entscheidend.

4

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB ist gerechtfertigt, wenn sich aus dem Gesamtbild der Suchterkrankung ein Behandlungsbedarf und die Gefahr weiterer Straftaten ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 9. Juli 1990

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Richard Walter █████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1956 in ███ wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April 1991, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Ulsamer, Dr. Maul, Granderath, Dr. ██████████████████ als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. Juli 1990 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Dem chronisch alkoholkranken Angeklagten liegt zur Last, am 21. Januar 1990 gegen Mitternacht unter erheblichem Alkoholeinfluss eine Tankstelle überfallen zu haben. Vom Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung, aber auch des Vollrausches hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen, weil es nicht ausschließen vermag, dass er bei seinem Handeln schuldunfähig war. Es hat seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten zu Strafe. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die sachverständig beratene Strafkammer nimmt an,

möglicherweise sei der Angeklagte sowohl bei dem Überfall als auch schon beim Sichberauschen infolge einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB schuldunfähig gewesen. Diese Beurteilung, die dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ Rechnung trägt, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

1. Allerdings ist das angefochtene Urteil, wie die Revision zu Recht rügt, insofern lückenhaft, als die Strafkammer die Anknüpfungstatsachen für die für den Zeitpunkt des Überfalls errechnete Blutalkoholkonzentration des Angeklagten von maximal 2,8 Promille nicht mitteilt (vgl. dazu BGHSt 29, 31; BGH NStZ 1983, 314/315; BGH StV 1984, 311, 107 sowie BGHSt 12, 311; BGH VRS 31, 107; BGH NJW 1989, 176, 178). Dieser Mangel hat sich jedoch nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgewirkt:

Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass dem Angeklagten alsbald nach seiner noch am Tatort erfolgten Festnahme eine Blutprobe entnommen wurde (vgl. UA S. 14) und dass das Ergebnis ihrer Untersuchung Grundlage für die Errechnung der Blutalkoholkonzentration gewesen ist. Es ist, wie auch der Generalbundesanwalt meint, nicht zu besorgen, dass die Strafkammer bei der Rückrechnung über einen nur kurzen Zeitraum hinweg einen für die Beurteilung der Schuldfähigkeit ins Gewicht fallenden Fehler begangen habe. Dies gilt auch insoweit, als im angefochtenen Urteil offen bleibt, ob die Strafkammer bei dieser Rückrechnung berücksichtigt hat, dass der Angeklagte nach Begehung der Tat etwa 0,75 l Bier trank (vgl. UA S. 13).

Vor allem aber ist der Einfluss einer unter Umständen zu hoch angesetzten Blutalkoholkonzentration auf die Entscheidung des Landgerichts deshalb zu verneinen, weil es im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen eine krankhafte seelische Störung, welche die Schuldfähigkeit möglicherweise vollständig aufhob, herleitet aus dem Gesamtzustand des Angeklagten in den Tagen seit der Entlassung aus dem Krankenhaus am 19. Januar 1990 bis zum Überfall: Dieser Zustand war gekennzeichnet durch ein ständiges Auf und Ab von Alkoholintoxikation und Alkoholentzugssyndrom (UA S. 11, 14/15, 16). Daher hebt die Strafkammer bei der Prüfung der Schuldfähigkeit zur Zeit des Überfalls auch nicht in erster Linie darauf ab, dass die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten gerade 2,8 Promille betragen habe. Vielmehr hat sie sich maßgeblich an sonstigen Beweisanzeichen orientiert, die darauf hindeuten, dass der Angeklagte während des Raubgeschehens einen schweren Rauschzustand aufwies (vgl. UA S. 13/14).

Ferner ist der Revision zuzugeben, dass eine erhebliche Alkoholisierung, die sich als schwerer Rauschzustand darstellt, und ein Alkoholentzugssyndrom im Allgemeinen nicht gleichzeitig vorliegen werden. Es ist vielmehr, wie auch das Landgericht erkannt hat (UA S. 11), die Regel, dass mit steigendem Alkoholkonsum die deliranten Entzugssymptome schwächer werden. Doch sind die Rauschformen und -verläufe individuell verschieden (Rauch in: Eisen, Handwörterbuch Rechtsmedizin Bd. II S. 217, 218, 219, 220). So kann der Grad der Alkoholisierung bei gleicher Blutalkoholkonzentration sehr unterschiedlich sein, da die Alkoholwirkung von zahlreichen Faktoren beeinflusst wird (Brettel in: Forster, Praxis der Rechtsmedizin 1986 S. 424, 454). Die Besonderheiten des jeweiligen Falles sind also entscheidend (Forster/Joachim in: Forster aaO S. 470, 485). Bei chronischem Alkoholismus, wie er beim Angeklagten vorliegt, können schwerwiegende Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit, wie etwa kurzdauernde delirante Zustände in der Abenddämmerung, auftreten, die manchmal diskret sind (Rauch in: Eisen aaO S. 224).

Demgemäß geht die Strafkammer davon aus, dass der Angeklagte zur Zeit des Überfalls „ganz erheblich alkoholisiert“ war, zudem unter deliranten Symptomen gelitten hatte (UA S. 16). Im Einklang mit dem Gutachten des Sachverständigen hält sie ein Fortwirken dieses Entzugssyndroms für möglich, obwohl der Angeklagte wieder alkoholische Getränke zu sich genommen hatte. Diese Annahme des Landgerichts ist umso weniger zu beanstanden, als nach der Meinung des Gutachters, der es gefolgt ist, ein sich über mehrere Tage erstreckendes Wechselspiel von Alkoholintoxikation und Alkoholentzugssyndrom bestand (vgl. UA S. 15, 16).

In den Urteilsgründen schildert die Strafkammer eingehend, in welchem Zustand sich der Angeklagte in den Tagen vor Begehung der Rauschtat befand: „Tagsüber irrte er alkoholtrinkend ziellos umher, während er die Nächte, unter Alpträumen leidend, in seinem Fahrzeug verbrachte“ (UA S. 11). Das Landgericht hat nicht festzustellen vermocht, dass er sich in diesem Zeitraum jemals in einem Zustand befand, in dem er noch – wenn auch erheblich vermindert – schuldfähig war (UA S. 16/17). Es hat damit die von der Revision vermisste Prüfung vorgenommen. Wenn die Strafkammer nicht die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe sich

und wenn sie schuldhaft in einen Rauschzustand versetzt, u deshalb auch ein Vergehen nach § 323a StGB nicht als erwiesen ansieht (vgl. BGH StV 1984, 419 sowie BGHR StGB § 323a Abs. 1 Sichberauschen 1 m. w. Nachw.), so weist dies keinen Rechtsfehler auf.

II. Die Entscheidung des Landgerichts über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält ebenfalls der Nachprüfung stand.

UlsamerGribbohmMaul
KuhnGranderath
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