Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unzulässiger Verlesung ausländischer Zeugenaussage – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 100/84
Datum
22.03.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit einer Verfahrensrüge gegen die Verlesung eines spanischen Zeugenprotokolls. Der BGH befand, die Verlesung nach § 251 Abs. 2 StPO sei unzulässig, weil die ordnungsgemäße Ladung nicht nachgewiesen und der Zeuge an der angegebenen Anschrift nicht erreichbar war. Das Gericht hätte den Aufenthalt ermitteln müssen, zumal der Zeuge sich gegenüber der spanischen Polizei geäußert hatte. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung einer ausländischen Zeugenaussage nach § 251 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass der Zeuge unzugänglich ist und die ordnungsgemäße Ladung oder deren Unmöglichkeit nachgewiesen ist.

2

Kann eine Ladung nicht zugestellt werden, muss das Gericht ernsthafte Ermittlungen zum Aufenthalt des Zeugen anstellen, bevor es dessen Vernehmungsprotokoll verliest.

3

Die Verlesung kommt nicht in Betracht, wenn nicht feststeht, dass der Zeuge nicht willens ist, vor einem deutschen Gericht auszusagen; bloße Annahmen genügen nicht.

4

Liegt eine Verfahrensverletzung vor, die geeignet ist, das Urteil zu beeinflussen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg i. Br., 12. Oktober 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 100/84

in der Strafsache gegen Dieter O ████ aus ███ ██████████ ██ (Spanien), geboren am ██ ████ 1955 in ███, zur Zeit in Haft, – Sachbezeichnung: ██ u. a. – wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. März 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 12. Oktober 1983, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Die Strafkammer hat mit Beschluss vom 5. Oktober 1983 gemäß § 251 Abs. 2 StPO die Verlesung des Protokolls über die Vernehmung des spanischen Zeugen Carlos Fernandez ████ vom 3. Mai 1983 angeordnet, weil er für das Gericht unerreichbar sei; der Zeuge sei im Rechtshilfeweg zum Termin vom 22. September 1983 ordnungsgemäß geladen worden, jedoch nicht erschienen (Bd. III Bl. 251/252, 255/256). Die Verlesung des Protokolls entbehrt – wie der Generalbundesanwalt zutreffend darlegt – der gesetzlichen Voraussetzungen. Die Annahme, ███ sei ordnungsgemäß geladen worden, trifft nicht zu; die Ladung konnte nicht zugestellt werden, weil der Zeuge unter der angegebenen Anschrift nicht zu erreichen war (Schreiben der Deutschen Botschaft in Madrid vom 10. November 1983, Bd. IV Bl. 377). Unter diesen Umständen steht bisher nicht fest, dass ███ nicht gewillt ist, vor einem deutschen Gericht als Zeuge auszusagen, zumal er sich auch vor der spanischen Polizei zur Sache eingelassen hat. Entsprechend der Bedeutung dieses Beweismittels, die das Landgericht an sich nicht verkannt hat, hätte es sich bemühen müssen, den Aufenthalt des Zeugen zu ermitteln (vgl. Herdegen in Karlsruher Kommentar § 244 Rdn. 91; Mayr in Karlsruher Kommentar § 251 Rdn. 10). Aus dem Vernehmungsprotokoll vom 3. Mai 1983 ergeben sich zahlreiche Anhaltspunkte, die diese Ermittlungen als aussichtsreich erscheinen lassen.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers auf dem Rechtsfehler beruht.

Auf die weiteren Revisionsrügen braucht unter diesen Umständen nicht mehr eingegangen zu werden.

Die Einziehung des sichergestellten Cannabis-Harzes wird als Rechtsfolge der Verurteilung des Mitangeklagten ███ – von der Aufhebung nicht betroffen.

MaulHerdegenSchikora
UlsamerFoth
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