Treffer
BGH Urteil

Revision wegen sexuellem Missbrauch: Verjährung führt zu Teileinstellung, Gesamtstrafe aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 100/82
Datum
15.04.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidiert eine Verurteilung wegen vielfachen sexuellen Missbrauchs und Beischlafs zwischen Verwandten. Der BGH stellt fest, dass Taten vor dem 18.5.1976 verjährt sind und das Verfahren insoweit einzustellen ist; die danach begangenen Taten bleiben verurteilt. Einen Fortsetzungszusammenhang verneint das Gericht; wegen Wegfalls zahlreicher Einzeltaten wird die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben und die Sache zur neuen Strafzumessung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verjährung richtet sich nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB; eine Verjährung wird erst durch eine die Verjährung unterbrechende Handlung nach § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB – etwa die erste Vernehmung des Beschuldigten – unterbrochen.

2

Sind Taten vor der erstmaligen verjährungsunterbrechenden Handlung bereits verjährt, kann die Verjährung nicht nachträglich beseitigt werden; diese Taten sind nicht mehr strafrechtlich zu ahnden.

3

Ein Fortsetzungszusammenhang setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der in den wesentlichen Grundzügen die spätere Handlungsreihe einschließlich des verletzten Rechtsguts, des Trägers, des Ortes, der Zeit und der ungefähren Art der Tat vorwegnimmt; ein bloßer allgemeiner Entschluss, künftig bei Gelegenheit gleichartige Straftaten zu begehen, genügt nicht.

4

Bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist die Prüfung des Fortsetzungszusammenhangs besonders strengen Anforderungen zu unterwerfen.

5

Fallen durch die Untersagung einzelner, zuvor in die Gesamtstrafenberechnung eingegangener Taten die Grundlagen der Gesamtstrafenbildung weg, ist der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben und die Strafzumessung neu vorzunehmen; die Sache ist gegebenenfalls an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 16. November 1981

Rubrum

IM NAMEN ███ VOLKES URTEIL

1 StR 100/82 in der Strafsache gegen den Metallfacharbeiter Wilfried ██████ aus ███████, dort geboren am ██████ 1938, zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. April 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████ █████ ██████ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ███████

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16. November 1981 1. wie folgt geändert und neu gefasst: a) Hinsichtlich der Straftaten, die vor dem 18. Mai 1976 begangen sind, wird das Verfahren eingestellt. Soweit das Verfahren eingestellt ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

b) Der Angeklagte ist in 37 Fällen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, davon in 25 Fällen tateinheitlich auch des Beischlafs zwischen Verwandten, sowie in weiteren 36 Fällen des Beischlafs zwischen Verwandten schuldig (§§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 173 Abs. 1, 52, 53 StGB);

2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die von dieser Entscheidung (Nr. 1 Buchst. a) nicht erfassten Kosten und Auslagen – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht Karlsruhe hat den Angeklagten „wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 63 rechtlich selbständigen Fällen, davon in 42 Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten und wegen weiterer 36 rechtlich selbständiger Fälle des Beischlafs zwischen Verwandten“ zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

1. Hinsichtlich eines Teils der vom Landgericht festgestellten und der Verurteilung zugrunde gelegten Straftaten ist Verjährung eingetreten, sodass insoweit eine Ahndung ausgeschlossen und das Verfahren einzustellen ist.

Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss hatten dem Angeklagten eine einheitliche, von „Sommer 1972“ bis Mai 1981 andauernde fortgesetzte Handlung zur Last gelegt. Das Landgericht kam auf Grund der Hauptverhandlung zu dem Ergebnis, dass die Taten des Angeklagten rechtlich selbständig und nicht durch einen Gesamtvorsatz verbunden sind (UA S. 11) und dass der „strafrechtlichen Beurteilung“ nur die Zeit nach dem 1. Januar 1975 unterliegt (UA S. 4, 11). Dabei hat es übersehen, dass die Verfolgung der festgestellten Straftaten in fünf Jahren verjährt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) und dass eine die Verjährung unterbrechende Handlung – nämlich die erste Vernehmung des Beschuldigten (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB) – erstmals am 18. Mai 1981 stattgefunden hat. Zu diesem Zeitpunkt waren die vor dem 18. Mai 1976 begangenen Straftaten bereits verjährt, die Verjährung konnte insoweit nicht mehr unterbrochen werden. Ausgehend von den Feststellungen des Landgerichts, wonach es zwischen dem Angeklagten und seiner Tochter im Durchschnitt mindestens im Monat einmal zum Geschlechtsverkehr und alle zwei Monate einmal zu Onanierhandlungen gekommen ist (UA S. 4, 9), sind im Zeitraum vom 1. Januar 1975 bis 17. Mai 1976 insgesamt 17 Fälle des Geschlechtsverkehrs und 9 Fälle von Onanierhandlungen von der Verjährung betroffen. Diese waren aus dem Schuldspruch herauszunehmen.

2. Der Schuldspruch wegen der verbleibenden, ab 18. Mai 1976 begangenen Straftaten – bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Tochter 25 Fälle des Geschlechtsverkehrs und 12 Fälle von Onanierhandlungen, danach 36 Fälle des Geschlechtsverkehrs (UA S. 6/7, 11) – lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass die Strafkammer einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Straftaten verneint hat. Der zur Annahme einer Fortsetzungstat erforderliche Gesamtvorsatz muss so beschaffen sein, dass er sämtliche Teile der vom Täter geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst. Er muss den späteren Verlauf der einzelnen Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen; der allgemeine Entschluss, künftig bei sich bietenden Gelegenheiten Straftaten gleicher oder ähnlicher Art zu begehen, kann einen Gesamtvorsatz nicht begründen (BGHSt 23, 141, 144; 26, 4, 6). Die Strafkammer hat zutreffend erkannt, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung einer besonders strengen Prüfung unterliegen (BGHSt 2, 163, 167; BGH GA 1972, 125). Die in ihrer Gestaltung und in ihrem Unrechtsgehalt unterschiedlichen sexuellen Handlungen folgten einander in größeren und unregelmäßigen zeitlichen Abständen (UA S. 4, 10). Dies lässt darauf schließen, dass der Entschluss zur Tat jeweils einer Eingebung des Augenblicks entsprang und deshalb von Fall zu Fall neu gefasst worden ist.

3. Wegen des Wegfalls zahlreicher Einzeltaten (vgl. 1) hat der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand. Die verbleibenden Einzelstrafen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen und waren deshalb aufrechtzuerhalten.

Herdegen Ulsamer Schikora RiBGH Dr. Foth

Granderath ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

Herdegen
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