Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 100/71
Datum
15.06.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit seiner Revision gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs durch das Landgericht. Zentral ist die Frage der Feststellung von Täuschungshandlungen, des Einsatzes von Strohmännern und des Unrechtsbewusstseins. Der BGH hält die tatrichterlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung für ausreichend begründet und verwirft die Revision. Eine von der Revision angestrebte abweichende Auslegung des Reprivatisierungsgesetzes rechtfertigt keine Abkehr von der maßgeblichen Rechtsprechung des Großen Strafsenats.

Abstrakte Rechtssätze

1

Täuschungshandlungen, die bei Empfangspersonen oder deren Vertretern Irrtum erregen, begründen Betrug auch dann, wenn einzelne Mitarbeiter möglicherweise gutgläubig handeln.

2

Angriffe der Revision auf die Glaubhaftigkeit von Zeugen richten sich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und sind ohne Feststellung eines Rechtsfehlers unbeachtlich.

3

Die Feststellung, dass Strohmänner eingesetzt wurden, ist eine tatrichterliche Sachwürdigung; bloße Zweifel rechtfertigen keine Aufhebung, wenn das Landgericht die Umstände hinreichend darlegt.

4

Zur Auslegung konkreter Reprivatisierungsregelungen ist die vom Großen Strafsenat getroffene Rechtsauffassung maßgeblich; verweisende Rügen ohne tragfähige Gründe begründen keinen abweichenden Rechtsfehler.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 21. September 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Geschäftsführer Dr. Franz aus █, geboren am ██ 1929 in ███, wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Mosl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███████ ███████████ als Verteidiger, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 21. September 1970 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Revision erhebt die Sachrüge, jedoch ohne Erfolg.

1. Täuschungshandlungen und die dadurch bewirkte Irrtumserregung sind entgegen der Meinung der Revision hinreichend festgestellt. Getäuscht wurde die Ausgabestelle der Württembergischen Landessparkasse in ███ (UA S. 12); dass der Filialleiter ██ ██ in ████, der die Anträge entgegennahm, möglicherweise gutgläubig war (UA S. 5, 6), spielt keine Rolle (vgl. BGHSt 2, 169, 170).

2. Nach den Feststellungen (UA S. 6 bis 10) waren die in den Fällen II 1 bis 7 der Urteilsgründe bezeichneten Personen vorgeschoben, um für Rechnung des Angeklagten Volkswagen-Aktien zu erwerben (Strohmänner). Wenn die Revision die dahingehenden Zeugenaussagen als zweifelhaft ansieht, so wendet sie sich damit gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, ohne einen Rechtsfehler aufzudecken. Die Fälle ███████ und ████████, in denen der vorbezeichnete Nachweis nicht geführt werden konnte (UA S. 10, 11), hat das Landgericht der Verurteilung nicht zugrunde gelegt.

3. Die Revision bezieht sich im Übrigen allgemein auf die frühere Rechtsprechung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 18, 317), soweit die Auslegung des sogenannten Reprivatisierungsgesetzes in Betracht kommt. Hierzu hat der Große Strafsenat des Bundesgerichtshofs Stellung genommen (BGHSt 19, 206); auf seine Darlegungen wird verwiesen. Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlass, hiervon abzuweichen.

4. Das Unrechtsbewusstsein des Angeklagten hat die Strafkammer mit ausführlicher Begründung (UA S. 15 bis 19) bejaht. Ein Rechtsfehler tritt hierbei nicht zutage. Was die Revision dagegen vorträgt, bewegt sich auf dem Gebiet der tatrichterlichen Beweiswürdigung und ist deshalb unzulässig. Die Anregung, Anträge für Familienangehörige zu stellen, hat nach Auffassung des Landgerichts den Angeklagten nicht zu der Meinung veranlasst, er dürfe sich über Bekannte und Verwandte Aktien für sich selbst beschaffen (UA S. 17). Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

MoslPfeifferPikart
LoesdauStrickert
Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs verworfen — Themis