Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Totschlags und schweren Raubes bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 100/51
Datum
12.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags und schweren Raubes zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt; seine Revision wird verworfen. Streitfragen betrafen insbesondere die Anwendung der Raubtatbestände bei gewaltsamer Wegnahme, mögliche Verfahrensverstöße und die Würdigung der Tatsachen. Der BGH bestätigt die tatrichterliche Beweiswürdigung, verneint Rechts- und Verfahrensfehler und lässt die Rechtsfolgen einschließlich der Strafhöhe bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tatbestände des Raubes (§ 249 StGB) und des schweren Raubes (§ 250 StGB) erfassen auch Fälle, in denen die Wegnahme mit Gewalt oder Drohung verbunden ist; eine bloße Entwendung wird durch Anwendung von Gewalt zum Raub.

2

Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist auf Rechtsfehler beschränkt; die freie Würdigung der Beweise und die Bewertung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen obliegt dem Tatrichter und wird nur bei erkennbaren Rechts- oder Denkfehlern aufgehoben.

3

Die bloße Erwähnung des früheren Status eines Dritten (z. B. Besatzungsangehöriger) in den Urteilsgründen ist nur dann verfahrensrechtswidrig, wenn dadurch eine unzulässige Schuldbeurteilung oder eine behauptete Gerichtsbarkeit gegenüber diesem Dritten erfolgt.

4

Die Regel in dubio pro reo verpflichtet das Revisionsgericht nicht, den Vortrag des Angeklagten anzunehmen, wenn das Tatgericht aufgrund der Beweiswürdigung vom gegenteiligen Tatgeschehen überzeugt ist.

5

Bei der Prüfung von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen (z. B. Notwehr, rechtfertigender Irrtum) ist maßgeblich, ob das Tatgericht die Grenzen der erforderlichen Verteidigung an Hand der festgestellten Tatsachen zutreffend beurteilt hat.

Vorinstanzen

Schwurgericht in ███, 30. November 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Feinmechaniker Anton S ███████ aus ███████, geboren am ████████ 1925 in ████████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Lentel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in ███ vom 30. November 1950 wird verworfen.

Die seit dem 30. November 1950 erlittene weitere Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens des Totschlags und eines Verbrechens des schweren Raubes zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 10 Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren aberkannt.

Der Angeklagte hatte sich am 9. Juni 1950 entschlossen, Erdbeeren von Feldern in der Gegend von ███ zu stehlen, und fuhr zu diesem Zweck mit seinem beinamputierten Bruder Josef und einem Schwager zu Rad in diese Gegend. Sie kehrten zunächst in einer Wirtschaft ein, in der der Angeklagte drei Flaschen Bier trank. Die gesamte Zeche bezahlte der Schwager. Während der Weiterfahrt, bei der sie an einem Kirschbaum mit reifen Früchten vorbeikamen, entstand bei dem Angeklagten der Plan, statt der Erdbeeren Kirschen zu stehlen. Sie verließen die ███er Straße und begaben sich unter Führung des ortskundigen Angeklagten auf Feldwegen in die dort gelegenen Kirschgärten. Sie stellten ihre Fahrräder am nahen Waldrand an einer Hecke ab. Der Schwager blieb zur Bewachung der Räder zurück, während die Brüder Sommer auf einen in den Garten arbeitenden Bauern, den 59 Jahre alten Johann K ████, zugingen, der sie auch schon bemerkt hatte. Der Angeklagte wollte nach der Feststellung des Schwurgerichts den Bauern dem Schein nach fragen, ob er Kirschen verkaufe, und auf diese Weise den Verdacht, es handle sich bei ihnen um Diebe, und ein etwaiges Misstrauen zerstreuen. Die Frage des Angeklagten, ob er Kirschen verkaufe, verneinte K ████, ebenso der 70-jährige Bauer M ████, der auf einer Leiter stehend in der Nähe Kirschen pflückte. M ████ hatte schon eine Steige voll Kirschen gepflückt und sie neben sich gestellt. Der Angeklagte beschimpfte nun den M ████, der inzwischen mit seiner Leiter hinzugekommen war, rief dem Angeklagten zu, er solle den alten Mann in Ruhe lassen. Das riet ihm auch sein Bruder. Die Brüder S ███ entfernten sich dann und gingen quer durch einen Acker. K ████ rief ihnen nach: „Ihr könnt wohl nicht außen rum sehen. Ihr müsst euch noch alles versauen.“ In diesem Augenblick fasste der Angeklagte den Entschluss, die Steige Kirschen, die er schon vorher hatte stehen sehen, wegzunehmen, seinen stark gehbehinderten Bruder einstweilen zu den Rädern zu schicken und während der hierzu benötigten Zeit die Bauern noch durch weiteren Streit hinzuhalten. Er weihte seinen Bruder in den Plan ein. Während dieser sich entfernte, ging der Angeklagte wieder auf K ████ und M ████ zu, mit denen er in Streit geriet. In dessen Verlauf drohte K ████, der gerade wieder auf die Leiter steigen wollte, die Polizei zu holen, wenn er nicht bald fortgehe. Hierauf rief ihm der Angeklagte zu: „Vaterlei, wenn ich hinseh, fliegst du von der Leiter runter!“ M ████, der noch immer die Leiter auf der Schulter hatte und daher so gut wie wehrlos war, sagte daraufhin zu dem Angeklagten: „Was willst du?“, zog dieser sein feststehendes Messer, sprang damit auf M ████ zu und rief: „Wenn einer herkommt, renn ich ihm das Messer hinein.“ Etwa 6 Schritte vor M ████ blieb er stehen. K ████ machte, als der Angeklagte in so drohender Haltung mit offenem Messer auf ihn zukam, unwillkürlich eine Abwehrbewegung und traf dabei den Angeklagten mit der Leiter an der Schulter. Dieser steckte sein Messer ein und versetzte ihm einen Faustschlag ins Gesicht. Dann nahm er schnell die Steige Kirschen (16–17 Pfund Kirschen im Wert von 2,50 DM) und flüchtete in Richtung der abgestellten Fahrräder. K ████ verfolgte ihn, brach die Verfolgung jedoch nach kurzer Zeit wieder ab. M ████ lief dem Josef █████ nach und holte ihn fast ein. Der Angeklagte, der dies bemerkte, stellte die Steige Kirschen ab und sprang zwischen M ████ und seinen Bruder. Er rief diesem zu, er solle „abhauen“, trat mit dem Fuß nach M ████ und versetzte ihm sofort einen Faustschlag. M ████ setzte sich zur Wehr; im Laufe des sich dabei ergebenden Handgemenges zog der Angeklagte sein feststehendes Messer, stieß es dem M ████ zweimal mit voller Wucht in den Körper, einmal seitlich unterhalb der linken Achselhöhle, und dann, als M ████ bereits im Fallen war und sich seitwärts drehte, nochmals von hinten in den Rücken. Nach dem zweiten Stich sackte M ████ zusammen, er wurde kurz darauf von K ████ tot aufgefunden. Der Angeklagte hatte sich inzwischen, ohne sich um sein Opfer zu kümmern, mit der Steige Kirschen entfernt.

Nach den Ausführungen des Arztes, der die Leichenöffnung vornahm, hatte jede der beiden Stichverletzungen für sich eine tödliche Wirkung gehabt. Das Schwurgericht hat sich das Gutachten zu eigen gemacht.

Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts; sie beanstandet ferner die Höhe der erkannten Strafe.

I. Eine Verletzung des Verfahrensrechts sieht die Revision darin, dass in den Urteilsgründen erwähnt ist, der genannte Schwager sei als Soldat der Besatzung damals fahnenflüchtig gewesen. Das Urteil erwecke auch den überdies unrichtigen Eindruck, der Schwager sei im Komplott mit den Brüdern S ███ gewesen. Solche Feststellungen gegenüber einem Besatzungsangehörigen seien unzulässig.

Das Urteil hat sich jeder Schuldbeurteilung gegenüber dem Schwager, auch jedes Scheines enthalten, eine Gerichtsbarkeit ihm gegenüber zu beanspruchen. Ein Verfahrensverstoß ist nicht zu erkennen. Überdies hat, wie die Sitzungsniederschrift zeigt, der Verteidiger in der Hauptverhandlung das Nichterscheinen der mit dem Soldaten verheirateten Schwester des Angeklagten damit entschuldigt, dass sie mit ihrem Mann nach Amerika ausgewandert sei. Nach diesem Vorbringen wäre der Schwager im Zeitpunkt der Hauptverhandlung auch nicht einmal mehr Besatzungsangehöriger gewesen.

II. Die Revision bringt ferner vor, das Urteil enthalte Widersprüche und Sätze, die der allgemeinen Erfahrung widersprächen. Das Schwurgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Schwager die Kirschen nicht habe bezahlen können und wollen. Da es hierüber keine eindeutigen Feststellungen habe treffen können, hätte es nach dem Grundsatz in dubio pro reo das Vorbringen des Angeklagten glauben müssen, er habe die Kirschen nicht stehlen, sondern kaufen wollen. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Mann, der Kirschen stehlen wolle, frage, ob man ihm Kirschen verkaufen wolle.

Die Rüge ist unbegründet. Ob der Schwager das nötige Geld für die Bezahlung der Kirschen hatte, war nach der Beweisführung des Landgerichts unerheblich. Denn es ist, auch auf Grund der früheren Sinnesänderungen des Angeklagten, davon überzeugt, dass er von vornherein die Absicht hatte, Kirschen zu stehlen und nicht zu kaufen. Es widerspricht auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Mann, der Kirschen aus Gärten stehlen will, wenn er beim Herumtreiben in den Gärten beobachtet wird, vorspiegelt, er wolle Kirschen kaufen.

III. Die Revision meint, der § 370 Abs. 5 StGB sei durch Nichtanwendung verletzt. Sie stützt sich dabei auf RGSt 60, 380 f. Dort sei entschieden worden, der § 252 „und damit auch die §§ 249 und 250 StGB“ seien keine Sonderstraftaten, sie enthielten nur straferhöhende Umstände.

Der Senat, der diese Auffassung für den Tatbestand des räuberischen Diebstahls vertreten hatte, hat sie in seiner Entscheidung BGHSt 66, 353, 355 ausdrücklich aufgegeben und sich der Auffassung der übrigen Revisionssenate des Reichsgerichts dahin angeschlossen, dass die Strafdrohung gegen den räuberischen Diebstahl für Anwendungen aller Art gilt. Es besteht jedenfalls kein Anlass, von der ständigen Rechtsprechung abzuweichen, dass sich des Raubes auch derjenige schuldig macht, der eine bloße Entwendung mit Gewalt begeht.

IV. Ferner rügt die Revision, dass das Urteil auf Seite 11 für den Schuldspuch wegen schweren Raubes nur die §§ 250, 251 Abs. 1 Nr. 1 StGB anführt, nicht aber die Grundbestimmung des § 249 StGB. Es bestehe daher die Möglichkeit, dass das Schwurgericht den Wesenskern des Raubes verkannt habe.

Wie die Urteilsgründe an anderen Stellen zeigen, hat das Landgericht den Begriff des Raubes nicht verkannt. Es führt auch auf Seite 16 bei der zusammenfassenden rechtlichen Würdigung für das Vorbrechen des schweren Raubes die §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 an.

Im Übrigen greift die Revision hier nur in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Schwurgerichts an, die keinen Denkfehler enthält.

V. Dies gilt auch für das Vorbringen, durch das die Revision beweisen will, dass der Angeklagte niemals an Tötung gedacht habe.

VI. Soweit die Revision rügt, das Schwurgericht habe die §§ 53, 54 StGB möglicherweise verkannt, trifft das nicht zu. Die aus den festgestellten Tatsachen gezogenen Schlussfolgerungen lassen keinen den Angeklagten belastenden Rechtsirrtum erkennen. Das Schwurgericht hat ausdrücklich auch festgestellt und ausführlich begründet, dass der Getötete das Maß der erforderlichen Verteidigung und damit die Grenzen der Notwehr nicht überschritten hatte, als der Angeklagte die Messerstiche führte.

VII. Auf die allgemein erhobene Sachrüge war das Urteil im vollen Umfang zu überprüfen. Es enthält auch im Übrigen keinen den Angeklagten belastenden Rechtsirrtum.

VIII. Das trifft auch für den Strafausspruch zu.

Die Revision ist somit unbegründet und daher zu verwerfen.

Der Angeklagte hat nach § 473 StPO die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

PeetzRichterGlanzmann
Dr. LentelDr. Geier
Revision verworfen: Verurteilung wegen Totschlags und schweren Raubes bestätigt — Themis