Vorlagebeschluss: Berücksichtigung wirtschaftlicher Verhältnisse bei § 253 Abs. 2 BGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 ARs 31/14
- Datum
- 16.12.2015
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2015:161215B1ARS31.14.0
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten und des Schädigers zu berücksichtigen.
Ein Senat kann an seiner gefestigten, gegenüber einer abweichenden Auffassung eines anderen Senats bestehenden Rechtsprechung festhalten, solange keine klärende Entscheidung höherer Senate vorliegt.
Widersprüche zwischen den Senaten zur Auslegung zivilrechtlicher Tatbestände sind gegebenenfalls durch Entscheidungen des Großen Senats für Zivilsachen zu klären.
Die zivilrechtliche Anwendung von § 253 Abs. 2 BGB in strafgerichtlichen Entscheidungen richtet sich nach der vom jeweiligen Senat entwickelten Rechtsprechung, sofern sie nicht durch eine oberinstanzliche Entscheidung aufgehoben wird.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 8. Oktober 2014, Az: 2 StR 137/14, Beschluss
nachgehend BGH, 14. April 2016, Az: 2 StR 137/14, Vorlagebeschluss
nachgehend BGH, 16. September 2016, Az: VGS 1/16, Beschluss
nachgehend BGH, 11. Mai 2017, Az: 2 StR 324/14, Beschluss
nachgehend BGH, 11. Mai 2017, Az: 2 StR 420/15, Beschluss
nachgehend BGH, 11. Mai 2017, Az: 2 StR 522/14, Beschluss
nachgehend BGH, 11. Mai 2017, Az: 2 StR 374/14, Beschluss
nachgehend BGH, 11. Mai 2017, Az: 2 StR 428/14, Beschluss
nachgehend BGH, 11. Mai 2017, Az: 2 StR 518/14, Beschluss
nachgehend BGH, 11. Mai 2017, Az: 2 StR 137/14, Beschluss
Tenor
Der vom 2. Strafsenat beabsichtigten Entscheidung, dass bei der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten noch die des Schädigers zu berücksichtigen sind, steht Rechtsprechung des 1. Strafsenats entgegen. An dieser Rechtsprechung hält der 1. Strafsenat fest.
Gründe
Der Senat stimmt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats nicht zu; er hält deshalb an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung fest. Zur Begründung bezieht er sich auf die Beschlüsse des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 1955 – GSZ 1/55, BGHZ 18, 149 und des VI. Zivilsenats vom 28. Juli 2015 – GSZ 1/14 (siehe auch Großer Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 12. Oktober 2015 – GSZ 1/14).
| Raum | Jäger | Bär | |||
| Graf | Cirener |