Treffer
BGH Beschluss

Vereinbarkeit: Rechtsprechung des 1. Strafsenats steht geplanter Entscheidung des 5. Senats nicht entgegen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 ARs 13/19
Datum
03.09.2019
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2019:030919B1ARS13.19.0
Quelle
Der 5. Strafsenat des BGH beabsichtigt eine Entscheidung und erkundigt sich nach der Vereinbarkeit mit der Rechtsprechung des 1. Strafsenats. Der Senat stellt fest, dass keine entgegenstehende Rechtsprechung des 1. Strafsenats erkennbar ist. Damit steht der beabsichtigten Entscheidung aus Sicht des Gerichts nichts entgegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsprechung eines anderen Strafsenats steht einer beabsichtigten Entscheidung nicht entgegen, wenn keine entgegenstehende, verbindliche Rechtsauffassung erkennbar ist.

2

Bei Anfragen zur Vereinbarkeit ist auf die konkret erkennbaren Rechtsgrundsätze abzustellen; bloße Überschneidungen rechtlicher Erwägungen begründen noch kein Entgegenstehen.

3

Eine Anfrage zur Vereinbarkeit zwischen verschiedenen Senate begründet keine bindende Vorrangwirkung, sofern keine eindeutige Konfliktlage vorliegt.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 8. Mai 2019, Az: 5 StR 146/19, Beschluss

nachgehend BGH, 21. Juli 2020, Az: 5 StR 146/19, Beschluss

Tenor

Der beabsichtigten Entscheidung des anfragenden 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs steht Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Bundgerichtshofs nicht entgegen.

Raum Bellay Cirener Hohoff Leplow

Vereinbarkeit: Rechtsprechung des 1. Strafsenats steht geplanter Entscheidung des 5. Senats nicht entgegen — Themis