Vereinbarkeit: Rechtsprechung des 1. Strafsenats steht geplanter Entscheidung des 5. Senats nicht entgegen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 ARs 13/19
- Datum
- 03.09.2019
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2019:030919B1ARS13.19.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsprechung eines anderen Strafsenats steht einer beabsichtigten Entscheidung nicht entgegen, wenn keine entgegenstehende, verbindliche Rechtsauffassung erkennbar ist.
Bei Anfragen zur Vereinbarkeit ist auf die konkret erkennbaren Rechtsgrundsätze abzustellen; bloße Überschneidungen rechtlicher Erwägungen begründen noch kein Entgegenstehen.
Eine Anfrage zur Vereinbarkeit zwischen verschiedenen Senate begründet keine bindende Vorrangwirkung, sofern keine eindeutige Konfliktlage vorliegt.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 8. Mai 2019, Az: 5 StR 146/19, Beschluss
nachgehend BGH, 21. Juli 2020, Az: 5 StR 146/19, Beschluss
Tenor
Der beabsichtigten Entscheidung des anfragenden 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs steht Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Bundgerichtshofs nicht entgegen.
Raum Bellay Cirener Hohoff Leplow