Betriebsveräußerung (31.03.1999) – Erledigung der Hauptsache; Entscheidung über Kosten
- Gericht
- BFH
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Aktenzeichen
- X R 63/04
- Datum
- 18.05.2011
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Hauptsache durch übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten erledigt und der angefochtene Bescheid geändert, wird das angefochtene Urteil in der Sache gegenstandslos.
Erfolgt die Erledigung erst im Revisionsverfahren, beschränkt sich die Zuständigkeit des Revisionsgerichts regelmäßig darauf, über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens kann gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO getroffen werden, wenn das Finanzamt den angefochtenen Bescheid antragsgemäß ändert.
Die Änderung des Bescheids durch die Finanzbehörde kann das Interesse an einer materiellen Fortführung des Rechtsstreits entfallen lassen, sodass eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr erforderlich ist.
Vorinstanzen
vorgehend FG Köln, 30. Juni 2004, Az: 8 K 4932/01, Urteil
Leitsatz
NV: Nach Erledigung der Hauptsache (nach Abhilfe durch das Finanzamt im Hinblick auf die Entscheidungen des BVerfG vom 07. Juli 2010 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BFH/NV 2010, 1976, zu § 17 EStG, und 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BFH/NV 2010, 1959, zu § 23 EStG) ist nur noch über die Kosten zu entscheiden.
Gründe
1. Der Rechtsstreit ist infolge der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Da diese Erklärungen erst im Revisionsverfahren abgegeben wurden, ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden. Der Senat hat nunmehr noch über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 5. April 2004 XI R 29/00, BFH/NV 2004, 1282).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) hat den angefochtenen Bescheid antragsgemäß geändert.