Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache im Revisionsverfahren (§ 138 FGO)
- Gericht
- BFH
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Aktenzeichen
- X R 12/11
- Datum
- 30.03.2011
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmender Erledigungserklärung im Revisionsverfahren entscheidet das Revisionsgericht nur noch über die Kosten des Rechtsstreits (§ 138 Abs. 1 FGO).
Wird die Hauptsache im Revisionsverfahren erledigt, wird das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung insoweit gegenstandslos gegenüber der erledigt erklärten Partei.
Das Gericht kann im Rahmen des billigen Ermessens die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, insbesondere entsprechend einer zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung, sofern diese nicht dem Verfahrensrecht widerspricht.
Einigung der Beteiligten über die Verteilung der Kosten ist grundsätzlich zu folgen, wenn sie verfahrensrechtlich unbedenklich ist; das Gericht hat dies nur auf formelle oder materielle Rechtswidrigkeit zu prüfen.
Vorinstanzen
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 17. Dezember 2008, Az: 7 K 1834/04, Urteil
Gründe
1. Nachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der beschließende Senat nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (§ 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Da die Erledigungserklärungen im Revisionsverfahren abgegeben wurden, ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden, soweit es die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrifft (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Mai 1996 I R 79/95, BFH/NV 1996, 846).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 FGO. Es entspricht vorliegend gemäß dem übereinstimmenden Vorschlag der Beteiligten billigem Ermessen, die Kosten des gesamten Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben, soweit dieser die Klägerin betrifft. Einer Einigung der Beteiligten über die Verteilung der Kosten des Verfahrens ist in aller Regel zu folgen, sofern diese --wie hier-- dem Verfahrensrecht nicht widerspricht (BFH-Beschluss vom 14. Februar 2006 V R 57/03, BFH/NV 2006, 1121).