Unwirksamkeit per Telefax eingelegter Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichtbeachtung des § 52d FGO
- Gericht
- BFH
- Spruchkörper
- 11. Senat
- Aktenzeichen
- XI B 8/22
- Datum
- 27.04.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BFH:2022:B.270422.XIB8.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Seit dem 01.01.2022 sind vorbereitende Schriftsätze und schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, nach § 52d Satz 1 FGO als elektronische Dokumente zu übermitteln; nicht elektronische Einreichungen sind unwirksam und wahren Fristen nicht.
Ein Träger mehrerer Berufszugehörigkeiten (z.B. zugleich zugelassener Rechtsanwalt und Steuerberater) ist nach § 52d Satz 1 FGO nutzungspflichtig, wenn er im Verfahren als Rechtsanwalt handelt; die Unterzeichnung als "Rechtsanwalt" rechtfertigt keine formwidrige (z. B. per Telefax) Einreichung.
Eine vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung erlaubt die Einreichung nach den allgemeinen Vorschriften nur, wenn das Hindernis substantiiert dargetan und nach § 52d Satz 4 FGO glaubhaft gemacht ist.
Ein Wiedereinsetzungsantrag wegen Organisations- oder Büroversehens erfordert einen substantiierten Vortrag, dass der Prozessbevollmächtigte alle zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen getroffen und seine Bürokräfte regelmäßig belehrt und überwacht hat; bloße Unkenntnis genügt nicht.
Vorinstanzen
vorgehend FG München, 8. Dezember 2021, Az: 3 K 3316/18, Urteil
Leitsatz
NV: Eine beim BFH innerhalb der Beschwerdefrist als Telefaxschreiben eingegangene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, die durch einen Rechtsanwalt und Steuerberater eingelegt wurde, der gegenüber dem Gericht als "Rechtsanwalt" handelt, entspricht nicht den Anforderungen des ab dem 01.01.2022 geltenden § 52d Satz 1 FGO. Eine so nach dem 31.12.2021 eingelegte Beschwerde ist unwirksam und nicht zu beachten; die Beschwerde gilt als nicht eingereicht mit der Folge, dass die Beschwerdefrist nicht gewahrt wird.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 08.12.2021 - 3 K 3316/18 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen.
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat es versäumt, die Beschwerde innerhalb der dafür bestimmten Frist in der seit dem 01.01.2022 geltenden Form einzulegen.
a) Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist gemäß § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen. Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts München vom 08.12.2021 - 3 K 3316/18 wurde der Klägerin am 22.12.2021 zugestellt. Die Beschwerdefrist von einem Monat (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) endete gemäß § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. §§ 186 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ablauf des 24.01.2022.
b) Die beim BFH am 20.01.2022 innerhalb der Beschwerdefrist i.S. des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO als Telefaxschreiben eingegangene Beschwerde der Klägerin entspricht nicht den Anforderungen des § 52d Satz 1 FGO.
aa) Durch Art. 6 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl I 2013, 3786) wurde § 52d FGO eingeführt. Diese Regelung entfaltet Wirkung seit dem 01.01.2022.
(1) Nach § 52d Satz 1 FGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument --die Einzelheiten zur Übermittlung elektronischer Dokumente ergeben sich aus § 52a FGO-- zu übermitteln. Darüber hinaus sind nach § 52d Satz 2 FGO auch die nach § 62 Abs. 2 FGO vor dem BFH zur Vertretung berechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht, nutzungspflichtig. Nach § 62 Abs. 2 FGO zählen zu den vertretungsberechtigten Personen Steuerberater, für die ab dem 01.01.2023 von der Bundessteuerberaterkammer ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (sog. "beSt"; § 86d des Steuerberatungsgesetzes) eingerichtet wird; sie sind mit der Einrichtung des Postfachs, spätestens aber ab diesem Zeitpunkt nach § 52d Satz 2 FGO nutzungspflichtig.
Ein Steuerberater, der --wie hier der Prozessbevollmächtigte der Klägerin-- zugleich eine Zulassung als Rechtsanwalt besitzt (und damit bereits ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach, sog. "beA", zu unterhalten hat), ist auch dann nach § 52d Satz 1 FGO seit dem 01.01.2022 nutzungspflichtig, wenn er als vertretungsberechtigter Prozessbevollmächtigter im finanzgerichtlichen Verfahren ein bei Gericht eingereichtes Dokument in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt unterzeichnet. Ein solches Dokument darf daher nach dem 31.12.2021 nicht mehr schriftlich oder per Telefaxschreiben, sondern nur noch elektronisch bei Gericht eingereicht werden (vgl. Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 52d FGO Rz 15).
(2) Die aus § 52d Satz 1 FGO folgende Nutzungspflicht erweist sich als weitere, von Amts wegen zu berücksichtigende Formvorschrift für rechtswirksame Prozesshandlungen durch sog. bestimmende Schriftsätze, da über den Wortlaut des § 52d Satz 1 FGO hinaus jedenfalls über § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 253 Abs. 4 ZPO gerade auch solche Schriftsätze angesprochen sind (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, § 52d FGO Rz 2, m.w.N.). Auch die --wie hier-- Beschwerdeschrift ist danach i.S. des § 52d Satz 1 FGO elektronisch zu übermitteln; für die Beschwerdebegründungsschrift gilt im Übrigen nichts anderes.
bb) Vorliegend ist der als Rechtsanwalt und Steuerberater zugelassene Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber dem BFH im Beschwerdeverfahren unter einem beide Berufsbezeichnungen ausweisenden Briefkopf aufgetreten, hat aber die beim BFH am 20.01.2022 als Telefaxschreiben eingegangene Beschwerdeschrift vom 19.01.2022 als "Rechtsanwalt" unterzeichnet. Dies genügt nicht den ab 01.01.2022 geltenden Anforderungen des § 52d Satz 1 FGO.
(1) Die Beschwerdeschrift ist auch nach dem Eingang des Telefaxschreibens innerhalb der mit Ablauf des 24.01.2022 endenden Beschwerdefrist nicht als elektronisches Dokument übermittelt worden. Sie wurde erst zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Beschwerdefrist am 10.02.2022 als elektronisches Dokument nachgereicht.
(2) Eine vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen, die nach § 52d Satz 3 FGO eine Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässt, ist weder dargelegt noch i.S. des § 52d Satz 4 FGO glaubhaft gemacht worden.
(3) Die Einlegung der als Telefaxschreiben beim BFH am 20.01.2022 eingegangenen Beschwerde vom 19.01.2022 wegen Nichtzulassung der Revision ist folglich unwirksam und nicht zu beachten; die Beschwerde gilt als nicht eingereicht (vgl. Schallmoser in HHSp, § 52d FGO Rz 35; zu § 130d ZPO ferner Landgericht Köln, Urteil vom 22.02.2022 - 14 O 395/21, juris, Rz 5). Der Formverstoß führt zur Unwirksamkeit und schließt damit insbesondere eine Fristwahrung --hier die Wahrung der Beschwerdefrist i.S. des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO-- aus (vgl. Brandis, a.a.O., § 52d Rz 2, m.w.N.).
c) Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist nicht gewährt werden.
aa) Eine Wiedereinsetzung ist auf Antrag zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist verhindert war (§ 56 Abs. 1 FGO). Dies setzt in formeller Hinsicht voraus, dass --soweit wie hier die Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist i.S. des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO begehrt wird-- der Antrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO). Der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin vom 09.02.2022 ging --elektronisch übermittelt aus dem besonderen Anwaltspostfach ihres Prozessbevollmächtigten-- beim BFH am 10.02.2022 und damit nach Ablauf der am 09.02.2022 endenden Antragsfrist i.S. des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO ein, da das Geschäftsstellenschreiben mit dem Hinweis auf die Fristversäumung vom 24.01.2022 am 26.01.2022 in den zum Geschäftsraum des Prozessbevollmächtigten gehörenden Briefkasten eingelegt wurde.
bb) Außerdem lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin an der Einhaltung der Beschwerdefrist unverschuldet verhindert war.
(1) Wird --wie hier-- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines entschuldbaren Büroversehens begehrt, so muss substantiiert und schlüssig vorgetragen werden, dass kein Organisationsfehler vorliegt. Der Prozessbevollmächtigte muss alle Vorkehrungen getroffen haben, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und muss durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen haben (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23.08.2016 - IX R 15/16, BFH/NV 2017, 47, Rz 12).
(2) Nach den Ausführungen der Klägerin war der zuständigen Schreibkraft ihres Prozessbevollmächtigten nicht bekannt, dass --was diese eidesstattlich versicherte-- ab dem 01.01.2022 Schriftsätze an die Gerichte als elektronisches Dokument übersandt werden müssen. Die Klägerin legt zwar dar, dass dies wiederum ihrem Prozessbevollmächtigten nicht bekannt gewesen sei und dieser deshalb die elektronische Übermittlung der Beschwerde nach Unterschrift nicht kontrolliert habe. Es ist jedoch nicht dargetan, welche Vorkehrungen der Prozessbevollmächtigte getroffen hat, um sicherzustellen, dass Schriftsätze gemäß § 52d FGO ab dem 01.01.2022 elektronisch übermittelt werden, und welche Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte seiner Anordnungen Sorge getragen haben.
2. Darüber hinaus ging bis zum Ablauf der gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO bis zum 22.03.2022 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist keine Beschwerdebegründung beim BFH ein.
Es trifft im Übrigen nicht zu, dass --wie die Klägerin in ihrem Schreiben vom 20.04.2022 ferner meint-- vor der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zunächst über ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist i.S. des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO zu entscheiden sei. Die Tatsache, dass wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wurde, hat keinen Einfluss auf Beginn und Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist i.S. des § 116 Abs. 3 FGO. Das gilt unabhängig davon, ob der Klägerin wegen der Versäumung der Einlegungsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren war oder nicht. Die Klägerin konnte daher nicht erwarten, dass der Senat zunächst über ihr Wiedereinsetzungsbegehren entscheiden würde (vgl. BFH-Beschluss vom 28.07.2004 - IV B 83/04, BFH/NV 2004, 1664; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 116 Rz 21, m.w.N.).
3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
Zitiert (2)
Zitiert von (30)
- BFH · XI B 101/22 · 28.04.2023Wiedereinsetzung abgelehnt: Pflicht zur Nutzung des beSt und Bedeutung der Fast‑Lane
- BFH · VI B 74/22 · 11.08.2023BFH: Steuerberater müssen Schriftsätze ab 01.01.2023 über beSt elektronisch übermitteln
- Finanzgericht Münster · 7 K 86/23 E · 14.04.2023Aktive Nutzungspflicht beSt (§ 52d S. 2 FGO) beginnt erst mit Registrierungsaufforderung
- BFH · IX R 3/22 · 25.10.2022BFH: Telefax-Revision 2022 durch Steuerberatungsgesellschaft mbH trotz § 52d FGO zulässig
- BVerfG · 1 BvR 1718/24 · 23.06.2025Wiedereinsetzung bei fehlendem beSt-Zugang 1/2023: Effektiver Rechtsschutz im FG-Verfahren
- BVerwG · 9 B 23/22 · 17.01.2023Nichtzulassungsbeschwerde mangels elektronischer Übermittlung verworfen
- BFH · VI S 23/23 · 02.02.2024Anhörungsrüge verworfen: Pflicht zur elektronischen Übermittlung durch Steuerberater/WP
- BFH · VII R 26/22 · 15.05.2024BFH: Revision einer Behörde per Post/Telefax wegen § 52d FGO unzulässig
- BFH · VIII B 141/22 · 16.01.2024beSt-Nutzungspflicht seit 01.01.2023: Briefliche NZB-Begründung durch Steuerberater unwirksam
- BFH · II R 3/23 · 08.05.2024BFH: Revision per Telefax nach beSt-Pflicht unzulässig; keine Wiedereinsetzung
- BFH · X R 13/23 · 06.08.2025Wiedereinsetzung bei Fax-Klage vor beSt-Registrierungsbrief in der Übergangsphase 01/2023
- BFH · XI R 10/22 · 05.11.2024beA: Einfach signierte Revisionsbegründung nur wirksam bei Versand durch den Anwalt selbst
- Finanzgericht Düsseldorf · 14 K 463/23 E · 04.07.2024Klage per Fax durch Steuerberater nach § 52d FGO unzulässig; keine Wiedereinsetzung
- BFH · VIII R 2/25 · 25.11.2025BFH: Elektronische Klagepflicht (§ 52d FGO) für Steuerberater auch als Privatperson
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- BFH · VI R 13/23 · 20.11.2025beSt-Nutzungspflicht ab 01.01.2023; keine Wiedereinsetzung bei verspäteter Einrichtung
- BFH · IX R 7/24 · 07.10.2025BFH: beSt-Pflicht gilt auch bei fristwahrender Klageanbringung beim Finanzamt
- FG · 14 K 103/23 · 16.05.2024§ 13b UStG: Klärschlammtrocknungsanlage als feste Niederlassung; fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung
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- FG · 6 K 177/23 · 11.07.2023Klage unzulässig: Steuerberater müssen Klage seit 01.01.2023 elektronisch (beSt) einreichen
- FG · 9 K 956/23 · 06.12.2023§ 52d FGO: Steuerberater müssen Klage auch in eigener Sache über beSt einreichen
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