Zulassung der Revision: Zeitreihenvergleich als Schätzungsmethode für Besteuerungsgrundlagen
- Gericht
- BFH
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Aktenzeichen
- X B 183/12
- Datum
- 14.05.2013
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision wird nach §115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Frage, ob der Zeitreihenvergleich eine geeignete Methode zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen ist, kann der höchstrichterlichen Klärung bedürfen.
Der BFH kann Verfahren gemäß §116 Abs. 5 Satz 2 FGO in Teilen ohne nähere Begründung entscheiden, wenn das Gesetz dies erlaubt.
Die Zulassung der Revision entzieht die materielle Rechtsfrage der Vorinstanz der höchstrichterlichen Entscheidung, ohne dass dadurch bereits eine inhaltliche Bewertung erfolgt.
Vorinstanzen
vorgehend FG Münster, 26. Juli 2012, Az: 4 K 2071/09 E,U, Urteil
Leitsatz
NV: Die Rechtsfrage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen oder Einschränkungen der sogenannte "Zeitreihenvergleich" eine geeignete Methode zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen darstellt, bedarf der höchstrichterlichen Klärung.
Gründe
1. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Rechtsfrage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen oder Einschränkungen der sog. "Zeitreihenvergleich" eine geeignete Methode zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen darstellt, bedarf der höchstrichterlichen Klärung.
2. Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative FGO ohne Begründung.