Stromsteuervergünstigung – Unternehmensbegriff; Prüfungsanordnung und Verjährungshemmung
- Gericht
- BFH
- Spruchkörper
- 7. Senat
- Aktenzeichen
- VII R 48/09
- Datum
- 02.11.2010
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der stromsteuerrechtliche Unternehmensbegriff ist funktional und nach dem wirtschaftlichen Zusammenhang der Tätigkeiten auszulegen; maßgeblich sind wirtschaftliche Einheit und unternehmerische Nutzung des Stroms, nicht ausschließlich formale Rechtsformen.
Ansprüche auf Stromsteuervergünstigung setzen feststellbare tatsächliche Voraussetzungen voraus; die Vergünstigung ist nur zu gewähren, wenn die Verwendung des Stroms der unternehmerischen Tätigkeit entspricht.
Eine Prüfungsanordnung muss den Prüfungsgegenstand so bezeichnen, dass der Umfang der Außenprüfung für den Steuerpflichtigen erkennbar ist; nur dann kann die Prüfungsanordnung den Prüfungsrahmen begrenzen.
Die Hemmung der Festsetzungsverjährung durch eine Prüfungsanordnung tritt erst ein, wenn der Prüfungsgegenstand hinreichend bestimmt ist und die Außenprüfung tatsächlich begonnen wurde; unbestimmte oder unklare Anordnungen hemmen die Verjährung nicht wirksam.