Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Darlehensgewährung an vermögensverwaltende Personengesellschaft
- Gericht
- BFH
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Aktenzeichen
- VIII R 8/18
- Datum
- 23.11.2021
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BFH:2021:U.231121.VIIIR8.18.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die Gläubigerin von Kapitalerträgen ist, ist als Einkünfteerzielungssubjekt selbst eine "Person" i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG.
Die Feststellung, dass gemeinschaftlich vereinnahmte Kapitalerträge auf Ebene der Personengesellschaft nicht dem gesonderten Steuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, kann im gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO getroffen werden.
Die Entscheidung über die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes auf Gesellschaftsebene stellt eine verfahrensrechtlich eigenständige Feststellung dar, die unabhängig von etwaigen Feststellungen der Gesellschafterebene getroffen werden kann.
Ein Näheverhältnis i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG liegt vor, wenn der Gläubiger eine Beteiligung innehat, die ihm ermöglicht, seinen Willen in der Gesellschafterversammlung der Personengesellschaft durchzusetzen.
Vorinstanzen
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 23. Oktober 2017, Az: 8 K 3000/13, Urteil
Leitsatz
1. Ist Gläubigerin der Kapitalerträge eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, ist diese als Einkünfteerzielungssubjekt selbst eine "Person" i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG.
2. Die Feststellung, dass auf der Ebene der Personengesellschaft gemeinschaftlich vereinnahmte Kapitalerträge gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht dem gesonderten Steuersatz gemäß § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, kann im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO getroffen werden. Es handelt sich um eine verfahrensrechtlich eigenständige Feststellung.
3. Ein Näheverhältnis i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG des Gläubigers der Kapitalerträge zu einer Personengesellschaft ist zu bejahen, wenn der Gläubiger eine Beteiligung innehat, die es ihm ermöglicht, seinen Willen in der Gesellschafterversammlung der Personengesellschaft durchzusetzen.