Beschwerde gegen Ablehnung der Protokollberichtigung: Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BFH
- Spruchkörper
- 8. Senat
- Aktenzeichen
- VIII B 31/11
- Datum
- 04.04.2011
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gegen die Entscheidung über einen Antrag auf Protokollberichtigung ist die Beschwerde grundsätzlich unzulässig; sie ist jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn geltend gemacht wird, dass die Ablehnung verfahrensrechtlich unzulässig erfolgt sei.
Die Protokollberichtigung nach § 94 FGO i.V.m. § 164 Abs. 1 ZPO kann von Amts wegen oder auf Antrag jederzeit erfolgen, auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung oder nach Einlegung von Rechtsmitteln.
Die Protokollberichtigung ist von der Protokollergänzung nach § 160 Abs. 4 ZPO zu unterscheiden; für die Berichtigung gelten weitergehende zeitliche Möglichkeiten.
Ergeht über einen Antrag auf Protokollberichtigung eine verfahrensfehlerhafte Entscheidung, ist diese aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
vorgehend FG Düsseldorf, 9. Februar 2011, Az: 12 K 326/06 F, Beschluss
Leitsatz
1. NV: Gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung als unzulässig ist ausnahmsweise die Beschwerde gegeben .
2. NV: Ein Antrag auf Protokollberichtigung ist auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch zulässig .
Tatbestand
I. Ungeachtet des auf Abweisung lautenden Tenors des angefochtenen Beschlusses hat das Finanzgericht (FG) den Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf Protokollberichtigung ausweislich der Gründe in der Sache als unzulässig abgelehnt (oder verworfen), weil er erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt worden sei.
Entscheidungsgründe
II. Auf die Beschwerde der Klägerin ist der Beschluss des FG insoweit aufzuheben, als er zum Antrag auf Protokollberichtigung ergangen ist. Die Sache ist an das FG zurückzuverweisen zur Fortsetzung des Verfahrens (entsprechend § 155 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 572 Abs. 3 der Zivilprozessordnung --ZPO--).
1. Grundsätzlich ist eine Beschwerde gegen die Entscheidung über die Protokollberichtigung unzulässig, weil die Berichtigung als unvertretbare Handlung nur durch den Instanzrichter erfolgen kann (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 94 Rz 21, m.w.N.). Hingegen ist die Beschwerde zulässig u.a. dann, wenn --wie im Streitfall-- geltend gemacht wird, dass die Ablehnung verfahrensrechtlich unzulässig erfolgt sei (Gräber/Koch, a.a.O., § 94 Rz 21, m.w.N.).
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Entscheidung des FG ist verfahrensfehlerhaft ergangen. Im Unterschied zur Protokollergänzung nach § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4 ZPO (vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhof --BFH-- vom 16. Dezember 2005 IX B 106/05, BFH/NV 2006, 774) kann die Protokollberichtigung auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung oder auch nach Einlegung von Rechtsmitteln von Amts wegen oder auf Antrag "jederzeit" erfolgen (§ 94 FGO i.V.m. § 164 Abs. 1 ZPO; Gräber/Koch, a.a.O., § 94 Rz 20, m.w.N.).
Da der angefochtene Beschluss schon aus diesem Grunde aufzuheben ist, soweit er den Antrag auf Protokollberichtigung betrifft, erübrigt sich hier eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob in der Entscheidung über die Protokollberichtigung in der Senatsbesetzung mit drei Berufsrichtern ein Verstoß gegen das Prinzip des gesetzlichen Richters infolge Übersetzung liegt (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Juli 2010 VIII B 90/09, BFH/NV 2010, 2090; Gräber/Koch, a.a.O., § 94 Rz 20, m.w.N.).